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Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

Confederation · 512.271.1 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Grundausbildung
  2. Art. 2 Brevetierung
  3. Art. 3 Pflichtübungen
  4. Art. 4 Individuelles Training
  5. Art. 5 Trainingsunterbruch
  6. Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
  7. Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
  8. Art. 8 Wiederzulassung
  9. Art. 9 Auszahlung
  10. Art. 10 Kürzung der Entschädigung
  11. Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
  12. Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
  13. Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
  14. Art. 14 Luftfahrzeugtypen
  15. Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
  16. Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
  17. Art. 17 Ausbildung
  18. Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotin
  19. Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
  20. Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B
  21. Art. 21 Zuständigkeit
  22. Art. 22 Flugstunden
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Zulassung
  26. Art. 26 Dienstleistungen
  27. Art. 27 Flugstunden
  28. Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
  29. Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
  30. Art. 30 Ausbildung
  31. Art. 31 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
  32. Art. 32 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere
  33. Art. 33 Angehörige des AAD 10
  34. Art. 34 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm
  35. Art. 35 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung
  36. Art. 36 Einstufung und Dienstleistungen
  37. Art. 37 Zuständigkeit
  38. Art. 38 Herabsetzung und Erhöhung der Dienstleistungen
  39. Art. 39 Training
  40. Art. 40 Individuelles Training
  41. Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings
  42. Art. 42 Begriff
  43. Art. 43 Zulassung
  44. Art. 44 Einstufungen und Dienstleistungspflicht
  45. Art. 45 Flugstunden
  46. Art. 46 Aufnahme des Drohnenflugdienstes
  47. Art. 47
  48. Art. 48 Anstellungsvoraussetzungen
  49. Art. 49 Ausbildung
  50. Art. 50 Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung
  51. Art. 51 Rückzahlung von Ausbildungskosten
  52. Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses
  53. Art. 53 Änderung eines anderen Erlasses
  54. Art. 54 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings

Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

Art. 42 Begriff

Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen gelten Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen sowie Drohnennutzlastoperateure und Drohnennutzlastoperateurinnen.

Art. 43 Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin kann zugelassen werden, wer: a. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat; b. nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants bekleidet; c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt; d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; f. das Höchstalter von 30 Jahren nicht überschritten hat; g. eine gültige Privatpilotenlizenz für Flächenflugzeuge (PPL A) besitzt; h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und i. in der Eignungsabklärung als geeignet befunden worden ist. 2 Zur Ausbildung zum Milizdrohnenpilot oder zur Milizdrohnenpilotin kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–f, h und i erfüllt und über eine gültige zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt. 3 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2.

Art. 44 Einstufungen und Dienstleistungspflicht

Für die Einstufung und die jährliche Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung: Funktion Tage individuelles Training Minimale Zahl der Starts und Landungen Minimale Zahl der Flugstunden* Kommandanten oder Kommandantinnen der Drohnenstaffel, falls sie Drohnenoperateure oder Drohnenoperateurinnen sind, sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen der Drohnenstaffel 8 je 10 30 Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen in Stäben 12 je 10 30 * Maximal die Hälfte der Flugstunden kann auf dem Simulator absolviert werden.

Art. 45 Flugstunden

Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach Artikel 44 um höchstens 30 Prozent herabsetzen oder um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.

Art. 46 Aufnahme des Drohnenflugdienstes

Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen nehmen ihren Drohnenflugdienst nach der Brevetierung auf.

Art. 47

1 Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und Drohnenoperateurinnen und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Operateurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen. 2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.

Art. 48 Anstellungsvoraussetzungen

1 Als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer: a. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat; b. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; c. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; d. eine gültige zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt; e. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und f. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist. 2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 49 Ausbildung

1 Die Ausbildung zum Berufsdrohnenoperateur oder zur Berufsdrohnenoperateurin besteht aus: a. einem Kurs von höchstens 30 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient; b. einer technischen Ausbildung von höchstens 12 Monaten. 2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest. 3 Sie sorgt dafür, dass die Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen ihre Kompetenzen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz für Flächenflugzeuge (PPL A) oder die zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) aufrechterhalten.

Art. 50 Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung

Weist eine Person Strafregister- oder Betreibungsregistereinträge aus, die für die Funktionsausübung von untergeordneter Bedeutung sind, so kann der Chef oder die Chefin der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme von der betreffenden Anstellungsvoraussetzung bewilligen.

Art. 51 Rückzahlung von Ausbildungskosten

1 Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 17 verlangen, wenn: a. eine Anstellungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wegfällt; b. die Grundausbildung vorzeitig abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wird; c. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kündigt. 2 Die Rückzahlung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.

Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird aufgehoben. [AS 2003 5103; 2004 5045; 2006 2667; 2015 5027 Anhang; 2016 2835]

Art. 53 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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