Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings
Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
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Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen gelten Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen sowie Drohnennutzlastoperateure und Drohnennutzlastoperateurinnen.
1 Zur Ausbildung zum Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin kann zugelassen werden, wer: a. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat; b. nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants bekleidet; c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt; d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; f. das Höchstalter von 30 Jahren nicht überschritten hat; g. eine gültige Privatpilotenlizenz für Flächenflugzeuge (PPL A) besitzt; h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und i. in der Eignungsabklärung als geeignet befunden worden ist. 2 Zur Ausbildung zum Milizdrohnenpilot oder zur Milizdrohnenpilotin kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–f, h und i erfüllt und über eine gültige zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt. 3 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2.
Für die Einstufung und die jährliche Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung: Funktion Tage individuelles Training Minimale Zahl der Starts und Landungen Minimale Zahl der Flugstunden* Kommandanten oder Kommandantinnen der Drohnenstaffel, falls sie Drohnenoperateure oder Drohnenoperateurinnen sind, sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen der Drohnenstaffel 8 je 10 30 Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen in Stäben 12 je 10 30 * Maximal die Hälfte der Flugstunden kann auf dem Simulator absolviert werden.
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach Artikel 44 um höchstens 30 Prozent herabsetzen oder um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen nehmen ihren Drohnenflugdienst nach der Brevetierung auf.
1 Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und Drohnenoperateurinnen und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Operateurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen. 2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.
1 Als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer: a. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat; b. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; c. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; d. eine gültige zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt; e. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und f. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist. 2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d.
1 Die Ausbildung zum Berufsdrohnenoperateur oder zur Berufsdrohnenoperateurin besteht aus: a. einem Kurs von höchstens 30 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient; b. einer technischen Ausbildung von höchstens 12 Monaten. 2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest. 3 Sie sorgt dafür, dass die Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen ihre Kompetenzen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz für Flächenflugzeuge (PPL A) oder die zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) aufrechterhalten.
Weist eine Person Strafregister- oder Betreibungsregistereinträge aus, die für die Funktionsausübung von untergeordneter Bedeutung sind, so kann der Chef oder die Chefin der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme von der betreffenden Anstellungsvoraussetzung bewilligen.
1 Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 17 verlangen, wenn: a. eine Anstellungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wegfällt; b. die Grundausbildung vorzeitig abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wird; c. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kündigt. 2 Die Rückzahlung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird aufgehoben. [AS 2003 5103; 2004 5045; 2006 2667; 2015 5027 Anhang; 2016 2835]
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.