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Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

Schwyz · 210.100 · statute

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Contents: 117 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 2b
  5. § 3
  6. § 4
  7. Art. 5 e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (
  8. § 6
  9. § 7
  10. Art. 8 Viehverpfändung (
  11. § 8a § 8 18
  12. § 9 a) Öffentliche Beurkundung
  13. § 10
  14. § 11 b) Amtliche Beglaubigung
  15. § 12
  16. § 13 c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung
  17. § 14
  18. § 15
  19. § 15a
  20. § 16 d) Veröffentlichung
  21. § 17
  22. § 17a
  23. § 18
  24. § 19
  25. § 20
  26. § 21
  27. § 22
  28. § 23 § 22b 35
  29. § 24 b) Kindes- und Erwachsenenschutz 37
  30. § 25
  31. § 26
  32. § 27
  33. § 28
  34. § 29
  35. § 30
  36. § 31
  37. § 32
  38. § 33
  39. § 34
  40. § 35
  41. § 35a
  42. § 35b
  43. § 36
  44. § 36a
  45. § 36c
  46. § 37 a) Gesetzliche Erben
  47. § 38 b) Erbgang
  48. § 38a
  49. § 38b
  50. § 39
  51. § 40
  52. § 41
  53. § 41a
  54. § 42
  55. § 43
  56. § 44
  57. § 45
  58. § 46
  59. § 47
  60. § 48
  61. § 49
  62. § 50
  63. § 51
  64. § 52 a) Nachbarrecht
  65. § 53
  66. § 54
  67. § 55
  68. § 56
  69. § 57
  70. § 58
  71. § 59
  72. § 60
  73. § 61
  74. § 62 b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
  75. § 63
  76. § 64
  77. § 65
  78. § 66
  79. § 67 c) Natur- und Heimatschutz
  80. § 68 d) Bodenverbesserungen
  81. § 69 e) Wasserrecht
  82. § 70
  83. § 71
  84. § 72 f) Bergregal und Untergrund 71
  85. § 73 g) Grundpfandrecht
  86. § 77 §§ 74 bis 76 73
  87. § 77a
  88. § 78 h) Fahrnispfandrecht
  89. § 78a
  90. § 78b
  91. § 78c
  92. § 78d
  93. § 78e
  94. § 78f
  95. § 78g
  96. § 78h
  97. § 78i
  98. § 79 i) Grundbuch
  99. § 80
  100. § 81
  101. § 81a
  102. § 82
  103. § 83
  104. § 84
  105. § 85
  106. § 86
  107. § 86a
  108. § 88 § 87 97
  109. § 89
  110. § 90
  111. § 91
  112. § 92
  113. § 93
  114. § 94
  115. § 95
  116. § 96
  117. § 97

117 provisions

§ 1

3 I. Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

4 Summarisches Verfahren 1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: a) Personenrecht: 1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des Polizeigesetzes (PolG5); 2. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen gegen Bedrohungen und Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 2 PolG). b) Familienrecht: 1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB). c) Erbrecht: 1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB); 2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB); 3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB); 4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnungen (Art. 570 und 574 bis 576 ZGB); 5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB); 6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB); 210.1002 7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB); 8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststellung der Überschuldung (Art. 597 ZGB); 9. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB); 10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 618 ZGB). d) Sachenrecht: 1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB); 2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen durch ein fremdes Grundstück (Art. 69 bis 693 ZGB); 3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB); 4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB); 5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB); 6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB); 7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (Art. 851 ZGB); 8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928 ZGB); 9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Art. 666a, 666b, 781a und 823 ZGB); 10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art. 976b ZGB). 2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare6 die folgenden Angelegenheiten: a) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG); b) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).

§ 2a

7 III. Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007.8 2 Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.

§ 2b

9 IV. Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB); 210.100SRSZ 1.2.2025 3 b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB). 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter. Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 kann eine Beurteilung durch den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen wird, ohne dass ein geänderter Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. 2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden 11

§ 3

12 I. Gemeindepräsident Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).

§ 4

13 II. Gemeinderat Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen: a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach ausschliesslich der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB); b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 und 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB); c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB); d) Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB);

Art. 5 e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (

ZGB). § 5 14 III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbehörden und bestehen aus je drei bis fünf Mitgliedern (Art. 440 ZGB). 2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist. 3 Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.

§ 6

15 IV. Departement 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB). 2 Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen: 210.1004 a) Namensänderung (Art. 30 ZGB); b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB); c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG). 3 Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG-KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ)16 und überdies zuständig in folgenden Fällen: a) Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB); b) Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption sowie Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB); c) beratende Unterstützung der Adoptierten bei Nachforschungen über die Personalien ihrer leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).

§ 7

17 V. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Aufgaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistungen kann er vertraglich anderen Kantonen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. 2 Der Regierungsrat bestellt eine Kindes- und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertretern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Departements zusammen und hat beratende Funktion. 3 Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig: a) Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB); b) … c) … d) Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von

Art. 8 Viehverpfändung (

ZGB).

§ 8a § 8 18

19 VII. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist zuständig: a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB); b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1, 86a und 86b ZGB). 210.100SRSZ 1.2.2025 5 Il. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 9 a) Öffentliche Beurkundung

20 I. Begriff und Gegenstand Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.

§ 10

21 II. Zuständigkeit Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig: a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt; b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann; c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge.

§ 11 b) Amtliche Beglaubigung

22 I. Begriff Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schrift stück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung.

§ 12

23 II. Zuständigkeit Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig: a) die Urkundspersonen gemäss § 10; b) der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei; 210.1006 c) der Staatsarchivar; d) die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte; e) die Staatsanwälte; f) die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahlvoraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen.

§ 13 c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung

24 I. Aufsicht Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüglich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

§ 14

25 II. Ausstand 1. Beurkundung a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tatsachen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind: a) die Urkundsperson selber; b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkundung handelt; c) eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebt; d) eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum 3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder verschwägert ist, die Stiefeltern und -kinder sowie die Pflegeeltern und -kinder der Urkundsperson; e) der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes; f) eine juristische Person, deren leitendem Organ eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört; g) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.

§ 15

26 b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn: a) sie selber an der Beurkundung beteiligt ist; b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkundung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist; c) der Veranstalter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist; d) eine der in § 14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters oder der Gesellschaft angehört. 210.100SRSZ 1.2.2025 7

§ 15a

27 2. Beglaubigung Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selber an der Beglaubigung beteiligt ist.

§ 16 d) Veröffentlichung

Publikationsorgan 1 Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt. 2 Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichungen. 2. Abschnitt: Personenrecht

§ 17

28 I. Zivilstandswesen Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.

§ 17a

29 II. Wohnsitz Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB), a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat, b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 18

30 III. Juristische Personen nach kantonalem Recht 1. Bestand Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes.

§ 19

2. Statuten 1 Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über: a) Name und Sitz; b) Zweck; c) Mitgliedschaft; d) Organe und Vertretung; e) Mittel und Haftung. 2 Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. 210.1008

§ 20

31 3. Anfechtung von Beschlüssen Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.

§ 21

4. Subsidiäres Recht Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeorganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.

§ 22

32 IV. Stiftungsaufsicht Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht. 3. Abschnitt: Familienrecht a) Eherecht 33 § 22a 34

§ 23 § 22b 35

36 III. Ehe- und Familienberatungsstellen Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss § 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.

§ 24 b) Kindes- und Erwachsenenschutz 37

38 I. Organisation 1. Ämter 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den Behördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantonalen Verwaltung. 2 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

§ 25

39 2. Anstellung Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Massgabe der Personal- und Besoldungsverordnung40 angestellt. 210.100SRSZ 1.2.2025 9

§ 26

41 3. Zuständigkeit 1 Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person. 2 Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe zuweist. Insbesondere ist dies: a) die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 27 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 – 325 ZGB); b) die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB); c) die Abklärung und Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 – 387 ZGB); d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 – 399 ZGB); e) die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB).

§ 27

42 4. Besetzung und Vertretung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern. 2 Der Regierungsrat regelt die Vertretung.

§ 28

43 5. Einzelzuständigkeit 1 Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde. 2 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes: a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB); b) Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB); c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO); d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB); e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB); f) Genehmigung des persönlichen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leiblichen Eltern (Art. 268e Abs. 1 ZGB); g) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB); h) Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB); i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Ausübung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB); j) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); 210.10010 k) Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB); l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB); m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB); n) Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zuteilung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Kindern; o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG). 3 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes: a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB); b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB); c) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB); d) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB); e) Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB); f) Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB); g) Mitteilung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB); h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB); i) Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB); j) Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB); k) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB); l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); m) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); n) Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG).

§ 29

44 II. Melderecht und Meldepflicht 1 Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine hilfsbedürftige Person zu melden. 2 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann. 210.100SRSZ 1.2.2025 11

§ 30

45 III. Mandatsführung 1. Beistand 1 Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB). 2 Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson überträgt.

§ 31

46 2. Entschädigung und Spesen 1 Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB. 2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz. 3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

§ 32

47 3. Aufsicht Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

§ 33

48 IV. Amtsbeistandschaft 1 Jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen Massnahmen verantwortlich ist. 2 Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.

§ 34

49 V. Fürsorgerische Unterbringung 1. Zuständigkeit zur Anordnung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 428 ZGB). 2 Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB). 3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen. 4 Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden.

§ 35

50 2. Nachbetreuung 1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung. 210.10012 2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

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