51 3. Ambulante Massnahmen
a) Gegenstand
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung ambulante Massnahmen anordnen.
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in
eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere
sind dies:
a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
b) die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten.
3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
§ 35b
52 b) Kontrolle
1 Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohnsitz-
und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person bekannt geben.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere
Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.
§ 36
53 VI. Verantwortlichkeit
1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches
Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB).
2 Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit
seiner Funktionäre54 anwendbar.
§ 36a
55 VII. Anwendbares Recht
Auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes
und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
§ 36b 56
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§ 36c
57
4. Abschnitt: Erbrecht
§ 37 a) Gesetzliche Erben
Erbrecht des Gemeinwesens
Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft
unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes.
§ 38 b) Erbgang
58 I. Erbschaftsamt
1 Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.
2 Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen Anhörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von dessen Bezirksrat übertragen.
§ 38a
59 II. Sicherung des Erbganges
1. Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen (Art. 490, 546, 548 und 551 bis 556 ZGB).
2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.
§ 38b
60 2. Mitteilung von Todesfall
1 Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort
bekannt.
2 Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB).
3 Das Inventar enthält ein möglichst genaues Verzeichnis des Erbschaftsvermögens.
§ 39
61 3. Siegelung
Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet
oder wenn ein Erbe sie verlangt.
§ 40
62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
a) Hinterlegung
1 Das Einwohneramt ist die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen
(Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).
2 Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie
an einem sicheren Orte auf.
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3 Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden
Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.
§ 41
63 b) Eröffnung
1 Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und
die Eheverträge (Art. 557 ZGB).
2 Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.
§ 41a
64 5. Erbbescheinigung
1 Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).
2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaftsamt bekannten
Erben verlangen.
§ 42
65 III. Öffentliches Inventar
1. Zuständigkeit
Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den
Notar (Art. 580 bis 584 ZGB).
§ 43
66 2. Verfahren
1 Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inventaraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentliche
Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.
2 Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwirken.
§ 44
67 3. Verwaltung der Erbschaft
1 Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich
die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.
2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht
oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
4 Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür
notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzelrichter zu treffen.
§ 45
4. Rechnungsruf
1 Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).
2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblassers zu veröffentlichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger
am ehesten Kenntnis erhalten können.
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§ 46
5. Abschluss des Verfahrens
1 Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.
2 Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen
(Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).
§ 47
6. Andere Fälle
Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.
§ 48
68 IV. Amtliche Liquidation
Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).
§ 49
69 V. Teilung der Erbschaft
1. Erbschaftsamt
1 Das Erbschaftsamt ist zuständig in folgenden Fällen:
a) Mitwirkung bei der Teilung anstelle eines Erben auf Verlangen seines Gläubigers (Art. 609 ZGB),
b) Losbildung (Art. 611 ZGB),
c) Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB),
d) Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände
(Art. 613 Abs. 3 ZGB).
2 Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.
§ 50
2. Güterschätzungskommission
1 Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrechnungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfahrens
gehen zu Lasten der Erbmasse.
2 Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 51
3. Verfahren
Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 621, 621quater, 625 und 625bis ZGB) entscheidet der Richter im ordentlichen Verfahren.
5. Abschnitt: Sachenrecht
§ 52 a) Nachbarrecht
I. Geländeveränderungen
1. Allgemeines
Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.
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§ 53
2. Abgrabungen
1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen
Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
§ 54
3. Aufschüttungen
1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel
dieser Höhe.
§ 55
4. Stützmauern
1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die
Grenze gestellt werden.
2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser
Höhe.
§ 56
II. Einfriedungen
1. Erstellung und Unterhalt
1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig
macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.
2 Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren
Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.
§ 57
2. Abstände
1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen
halben Meter an die Grenze gestellt werden.
3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.
§ 58
3. Gefährliche Einfriedungen
Gefährliche Einfriedungen sind verboten.
§ 59
III. Bepflanzungen
1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur
Grenze, beträgt:
a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei
Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter;
b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter;
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c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter;
d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben
Meter.
2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.
§ 60
IV. Anspruch des Nachbarn
1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und
Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.
2 Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit
Eintritt der Verletzung, unter.
§ 61
V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes
1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen
oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung
das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen.
2 Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.
§ 62 b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
I. Fussweg
1 Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu
reiten oder Vieh zu treiben.
2 Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
§ 63
II. Viehfahrweg
1 Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu
führen, zu gehen und zu reiten.
2 Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu
treiben.
3 Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.
§ 64
III. Fahrweg
1 Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben
und zu reiten.
2 Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.
§ 65
IV. Winterweg
Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis
15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.
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§ 66
V. Reistweg
Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.
§ 67 c) Natur- und Heimatschutz
70 Zuständigkeit
Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz und die
Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.
§ 68 d) Bodenverbesserungen
Grundsätze
1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten
Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.
2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise
durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört,
dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt
verpflichtet.
3 Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren.