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Köniz · 12131 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Archivierung.2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Benützungsregeln
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Schlussbestimmungen

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Ortsgeschichtliche Sammlung 1 Die Gemeinde Köniz führt eine Ortsgeschichtliche Sammlung. Diese ist organisatorisch der Fachstelle Kultur angegliedert.1 2 Die Ortsgeschichtliche Sammlung umfasst Unterlagen und Objekte, welche über die Geschichte der Gemeinde Aufschluss geben und welche die Gemeinde von privater Seite zur Aufbewahrung übernommen hat. 3 Nicht zur Ortsgeschichtlichen Sammlung gehören Unterlagen von Behörden im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die

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Art. 2 Archivierung.2

Zweck Die Ortsgeschichtliche Sammlung dient der fachgerechten Bewertung, Erschliessung, Aufbewahrung und Vermittlung der für die Geschichte der Gemeinde interessierenden Unterlagen und Objekte.

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Art. 3

Aufnahme und Aufbewahrung 1 In die Ortsgeschichtliche Sammlung aufgenommen werden Unterlagen und Objekte von einer gewissen Bedeutung für die Geschichte der Gemeinde. 2 Insbesondere können in die Ortsgeschichtliche Sammlung Unterlagen und Objekte von Vereinen oder über bedeutende Personen aus dem Gemeindegebiet (z.B. Ortsparteien, Kulturschaffende) aufgenommen werden. 3 Die Fachstelle Kultur entscheidet über die Entgegennahme und Aufnahme von Unterlagen. Weder auf die Entgegennahme noch 1 Vgl. Art. 25 Abs. 3 der Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009 (VOV; 152.011) 2 Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) und Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung (ArchV; BSG 108.111). 421.11 Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung auf die Aufnahme besteht ein Anspruch. 4 Privatarchive, die noch weitergeführt werden, können der Ortsgeschichtlichen Sammlung fortlaufend abgegeben werden, höchstens jedoch halbjährlich.

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Art. 4

Unterlagen und Objekte 1 Als Unterlagen im Sinne dieser Verordnung gelten aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger (wie Schriftstücke, Bücher, Karten, Pläne, Filme, Musik- und Sprachaufnahmen). 2 Als Objekte im Sinne dieser Verordnung gelten Bilder (Zeichnungen, Gemälde, Fotos oder Ähnliches) und andere Gegenstände.

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Art. 5

Vereinbarungen 1 Die Gemeinde übernimmt die Unterlagen und Objekte in der Regel unentgeltlich. 2 Die Unterlagen und Objekte werden entsprechend der mit den abliefernden Personen getroffenen Vereinbarungen aufbewahrt. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur ist zuständig für den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen. Sie oder er kann diese Zuständigkeit an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter delegieren.

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Art. 6

Archiv- Verzeichnis Die Fachstelle Kultur kann die Ortsgeschichtliche Sammlung in einem Verzeichnis von Archiven anmelden.

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Art. 7 II. Benützungsregeln

Art der Einsichtnahme 1 Die Unterlagen und Objekte der Ortsgeschichtlichen Sammlung können grundsätzlich von allen interessierten Personen eingesehen werden. 2 Die Einsichtnahme erfolgt auf Anmeldung. Grundsätzlich werden keine Unterlagen und Objekte ausgeliehen. 3 Die Einsichtnahme ist grundsätzlich unentgeltlich.

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Art. 8

Umfang der Einsichtnahme 1 Bei besonders wertvollen, heiklen oder bereits beschädigten Unterlagen und Objekten kann die Fachstelle Kultur die Einsicht- Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung 421.11 nahme ausschliessen. 2 Pro Person kann grundsätzlich nicht mehr als eine nicht gebundene Archiveinheit (Dossier, Schachtel etc.) gleichzeitig eingesehen werden. 3 Die Einsichtnahme in Unterlagen, die Personendaten enthalten, kann aus Gründen des Datenschutzes eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. 4 Bei Privatarchiven haben die abliefernden Personen volles Einsichtsrecht in die von ihnen abgelieferten Unterlagen. 5 Bei Privatarchiven können die abliefernden Personen die Einsichtnahme durch Dritte in der Vereinbarung mit der Gemeinde einschränken.

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Art. 9

Umgang mit den Unterlagen und Objekten; Fotokopien 1 Die Unterlagen und Objekte sind in der Regel Originale, einmalig und unersetzlich. Sie sind von den Konsultierenden mit grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Die Anweisungen des Personals sind einzuhalten. 2 Fotokopien werden nur erstellt, wenn das Original durch das Herstellen von Reproduktionen nicht Schaden nimmt. Die Entscheidung liegt beim zuständigen Personal. Pro Fotokopie werden Gebühren in der Höhe von Artikel 14 des Gebührentarifs der Gemeindekanzlei3 berechnet.

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Art. 10

Ausschluss Wer gegen die Benützungsregeln oder gegen Anweisungen des Personals verstösst, kann von der Benutzung der Ortsgeschichtlichen Sammlung ausgeschlossen werden.

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Art. 11

Publikationen 1 Wer für die Erarbeitung einer Publikation Unterlagen aus der Ortsgeschichtlichen Sammlung verwendet, ist verpflichtet, in der Publikation die Quellenangabe vollständig und korrekt aufzuführen. 2 Der Fachstelle Kultur ist grundsätzlich ein Exemplar der Publikation kostenlos abzugeben.

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Art. 12

Ausstellungen 1 Für Ausstellungen kann die Fachstelle Kultur ausnahmsweise und für eine begrenzte Zeit Unterlagen und Objekte aus der 3 Gebührentarif der Gemeindekanzlei vom 19. November 1997 (152.41). 421.11 Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung Ortsgeschichtlichen Sammlung herausgeben. 2 Der Gemeinde dürfen dadurch grundsätzlich keine Kosten entstehen 3 Unterlagen, in die keine Einsichtnahme gewährt wird, können nicht für eine Ausstellung herausgegeben werden. 4 Es besteht kein Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen und Objekten aus der Ortsgeschichtlichen Sammlung. 5 Die Unterlagen und Objekte dürfen nur herausgegeben werden, wenn ausreichende Gewähr dafür besteht, dass sie dadurch keinen Schaden nehmen. 6 Die Fachstelle Kultur kann die Herausgabe von entsprechenden Bedingungen abhängig machen (z.B. betreffend einzuhaltende Luftfeuchtigkeit, Art der Beleuchtung, Art des Transports, Versicherung).

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Art. 13 III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Köniz, 17. April 2013 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden

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