§ 1
Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen. 2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
Zug · 162.1 · statute
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Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen. 2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
Behörden 1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt: 1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; 2. das kantonale Verwaltungsgericht. 2 Sind einzelne Amtsstellen, Personen und Kommissionen entscheidungsberechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde. * 1) BGS 111.1
Sinngemässe Anwendung 1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entscheidungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung. 1.2. Begriffe § 3a * Eingaben 1 Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichtet sind.
Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.
Parteien 1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid angefochten wird. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1. Zuständigkeit
Grundsatz2) * 1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. 2 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs. 2 bis 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
Weiterleitung 1 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin bzw. den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten. * 2 Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. 2.2. Ausstand und Ablehnung
Verwaltungsbehörden 1 Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes3), für die kantonalen Behörden jene der Geschäftsordnung des Regierungsrates4). § 9 * Verwaltungsgericht 1 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie * a) in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) * in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberatung einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig waren; c) * mit einer Partei, deren Vertretung oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; d) * aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertretung befangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen. * 4 Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 3) BGS 171.1 4) BGS 151.1 2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government- Dienstleistungen * § 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben 1 Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet. § 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe 1 Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug eingereicht werden. Eingaben, für welche die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug unter Verwendung von Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts5) zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über eine nach Bundesrecht6) anerkannte Zustellplattform eingereicht werden. 2 Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf elektronischem Weg eingereichte Eingabe und die zugehörigen Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der elektronischen Eingabe ausnehmen. 3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung, die Protokollierung und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zustellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird. § 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten 1 Die Behörde kann den elektronischen Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug. 5) SR 943.03 6) SR 272.1 § 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort 1 Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts. 2 Die Haftung entfällt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer glaubhaft darlegen können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern. 3 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs 2. 2.3. Fristen
Berechnung 1 Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. 2 Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen. 3 Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag. * 4 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten
Erstreckung und Wiederherstellung 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2 Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. * 2.4. Verfahrensvorschriften
Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Untersuchungsprinzip – Mittel 1 Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen. 2 Dem Regierungsrat, den Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorstehern, den Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie dem Verwaltungsgericht und dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär steht überdies das Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu. *
Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen 1 Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 20087). 2 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten. § 14a * Koordinationspflicht im Verfahren 1 Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde.
Rechtliches Gehör 1 Die Behörde gewährt den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet. 2 Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden. 7) SR 272
Akteneinsicht 1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 1a Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. * 2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. 2.5. Der Entscheid
Rechtsanwendung 1 Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Behörde das Recht von Amtes wegen an. § 19 * Eröffnung 1 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten: 1. den Rechtsspruch; 2. den Kostenspruch; 3. die Rechtsmittelbelehrung; 4. die Daten der Entscheidung und des Versandes. 2 In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.
Schriftliche Begründung 1 Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen. 2 Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren der antragstellenden Partei voll entsprechen und keine Rechte Dritter betreffen. * 3 Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid
Mitteilung 1 Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen. Ist eine Partei vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilung der Vertretung zu, solange sie nicht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses unterrichtet worden ist. * 1a Die Eröffnung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts8) zu versehen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. * 2 Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde. * 3 Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen. § 21a * Entscheid über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide. 8) SR 943.03 2.6. Kosten und Parteientschädigung
Kosten vor den Verwaltungsbehörden * 1 Die Verwaltungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif. * 2 … * § 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Barauslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. 2 Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens werden grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90 Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. 4 Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten. Es kann insbesondere die Erhebung pauschaler Gebühren für bestimmte Dienstleistungen vorsehen.
Kosten – Kostenauflage 1 Die Kosten trägt: 1. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. * im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache erhoben hat; 3. im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: die unterliegende Partei. 2 Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind. 3 Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen. 4 Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.
Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden 1 Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes keine Kosten. 2 Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben. 3 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt die Enteignerin bzw. der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise den Enteigneten auferlegt werden. * § 25 * Kosten – Kostenbefreiung 1 In besonderen Fällen, insbesondere wenn a) die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, oder b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder c) das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
Kosten – Kostenvorschuss 1 Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. * 2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.
Unentgeltliche Rechtspflege 1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. 2 Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 3 Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. *
Parteientschädigung 1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. * 1. * … 2. * … 2a Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. * 3 Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller der Gegenseite verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit oder Obstruktion vermehrt hat, tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Entscheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. * 4 Die Enteignerin bzw. der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Enteigneten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner verhalten werden. * 2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden
Durch die entscheidende Behörde 1 Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 1 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.
Entschädigung 1 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geänderten Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn sie an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten Entscheid getroffen hat. * 2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften
Rückweisung von Eingaben 1 Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleiben.
Ordnungsbussen 1 Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 5000.– geahndet werden. * 3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden 3.1. Die Einsprache
Begriff 1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. 2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.
Zulässigkeit 1 Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zulässig.
Einsprachefrist 1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist als 20 Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20 Tage seit der Mitteilung. 2 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.
Form 1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Die Beweismittel, auf die sich die Einsprecherin bzw. der Einsprecher
Neue Tatsachen und Anträge 1 Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. 2 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern. 3 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend. 3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen
Begriff 1 Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der obern Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. § 40 * Weiterziehbare Entscheide 1 Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regierungsrat zu richten. * 2 Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundesrecht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direktion angefochten werden, soweit dies die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht. § 41 * Beschwerdeberechtigung 1 Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. * 3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden. 2 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
Beschwerdefrist 1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mitteilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwerdefrist bis auf 48 Stunden abkürzen.
Form der Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. 2 Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. * 3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *
Aufschiebende Wirkung 1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat. 2 Das Präsidium der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung