§ 46 von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. *
Beschwerdeverfahren9) *
1 Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht
als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.
9) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
2 Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit
zur schriftlichen Vernehmlassung.
3 Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
§ 47
Überprüfungsbefugnis10) *
1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der
Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
§ 48
Entscheid
1 Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich
mitzuteilen.
3.3. Besondere Beschwerden
§ 49 * …
§ 51 § 50 * …
Rechtsverweigerungsbeschwerde
1 Betroffene können bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen. *
2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.11) *
10) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
11) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Rechtsverweigerungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
§ 52
Aufsichtsbeschwerde
1 Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über
Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern.12) *
2 Die Anzeige erstattende Person hat nicht die Rechte einer Partei. *
3 Die Art der Erledigung ist der Anzeige erstattenden Person mitzuteilen. *
4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.
4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.1. Organisation
§ 53
Bestand
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die
Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das
Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50
Prozent. *
3 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der
Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. *
4 Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungsgerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je
50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat
zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG13) mit.
Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im
Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente
und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *
12) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichtsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
13) BGS 131.1
§ 53a * Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Für die Wahl bzw. Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern
sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:
a) abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master);
b) danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung,
Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung.
§ 54
Wahl
1 Das Verwaltungsgericht wird vom Volk auf eine Amtsdauer von sechs
Jahren gewählt. *
2 Der Kantonsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten, die bzw.
der im Hauptamt tätig ist. Er kann weitere hauptamtliche Richterinnen und
Richter bezeichnen. *
§ 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder:
1. Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen;
2. * für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtliches Mitglied infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere
Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird;
3. * für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen;
4. * für den Rest der Amtsperiode, wenn gemäss § 57 Abs. 3 WAG14) keine Ergänzungswahl durchgeführt wird.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als
§ 55 Ersatzmitglieder wählbar. *
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder
einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer
Gemeinde sein. *
14) BGS 131.1
2 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im
Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht übernehmen. *
3 Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. *
§ 55a * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Verwaltungsgericht schriftlich über: *
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss
Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
§ 55b * Erlöschen des Amts
1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des
Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das
Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.
2 Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend
dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei.
3 Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr
Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.
§ 56
Geschäftsordnung
1 Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang
durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kammern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.
3 Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen die
oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts in
§ 57 Einzelkompetenz treffen kann. *
Beratung und Stimmpflicht
1 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur
§ 58 Stimmabgabe verpflichtet. *
Rechtsanwendung
1 In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und
nur an das Recht gebunden.
§ 59 * Kanzlei
1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin
oder den Generalsekretär. *
2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung
Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.
§ 60
Oberaufsicht
1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat
alle zwei Jahre Bericht.
4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen
§ 61
Generalklausel
1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:
1. * gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht;
2. * gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;
3. * gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten
sowie der Ombudsperson.
2 Bei Zustimmung der beschwerdeführenden Partei kann der Regierungsrat
eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat
kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. *
§ 62 * Beschwerdeberechtigung
1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist
und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. *
3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
§ 63
Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten:
1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes;
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift;
5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden.
3 In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie in den besonderen
Verfahren (§§ 74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.
4 Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel
ist zulässig.
§ 64 * Beschwerdefrist
1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der
Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen.
§ 65
Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2 Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *
§ 66
Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern
die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen
Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
2 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts kann die aufschiebende Wirkung
§ 67 von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. *
Beschwerdeverfahren – Vorprüfung
1 Das Präsidium des Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und setzt der beschwerdeführenden Partei zur Verbesserung allfälliger
Mängel eine Nachfrist an. *
2 Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich
als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen.
§ 68
Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel
1 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das
Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.15) *
§ 69
Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen
1 Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.
2 Alle kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsstellen sind gegenüber
dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer
Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.
§ 70
Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung
1 Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.
2 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.
Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen
Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
§ 71
Überprüfungsbefugnis
1 Das Verwaltungsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren. Es darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers abändern,
hat jedoch den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
wenn es findet, dass der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin
§ 72 bzw. des Beschwerdeführers abgeändert werden muss. *
Urteil
1 Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so
urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz.
15) Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die
Vertretung des Regierungsrats als Vorinstanz (§ 3 Abs. 6 der Delegationsverordnung
(DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
2 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie
den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
3 Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
§ 73
Vollstreckung
1 Urteile des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Mitteilung vollziehbar;
vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.
4.3. Besondere Verfahren
4.3.1. Steuerstreitigkeiten
§ 74
Nach kantonalem und gemeindlichem Recht
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde in kantonalen
und gemeindlichen Steuersachen.
2 Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergesetzes16).
§ 75
Nach Bundesrecht
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Militärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das
Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender
Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt.
16) Vgl. die §§ 87 ff. des G vom 7. Dez. 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern (BGS
632.1).
4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach
§ 76 kantonalem und eidgenössischem Recht
Kantonales Recht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere:
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach
dem Gesetz über die Kinderzulagen17);
2. * Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem
Planungs- und Baugesetz18).
3. * …
4. * …
5. * …
§ 77
Bundesrecht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das
Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bundesrechtes.
4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten
§ 78 * …
§ 79 * …
4.3.4. … *
§ 79a * …
§ 79b * …
§ 79c * …
17) BGS 844.4
18) BGS 721.11
§ 79d * …
§ 79e * …
§ 79f * …
§ 79g * …
§ 79h * …
4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage
§ 80
Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und
Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die
Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
§ 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemeinden, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat;
2. * …
3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär
oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich;
4. * Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.19)
19) BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
§ 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus
dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung
das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
§ 83 Verfahren – Klageschrift
1 Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss
einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin
bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird. *
3 Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen. *
§ 84 Verfahren – Schriftenwechsel
1 Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der
Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die
Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
§ 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil
1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.
Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen
Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei.
3 Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt
hat. *
§ 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.
4.5. Die Revision
§ 87 Voraussetzungen
1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt werden:
1. * wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch
ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die
Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
2. * wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw.
er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig
beibringen konnte.
§ 88 Frist
1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.
§ 89 Inhalt des Revisionsgesuches
1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.
§ 90 Einstellung des Vollzugs
1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils einstellen oder aufschieben.
§ 91 Entscheid
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die
Sache.
5. Vollstreckung
§ 92 Grundsatz
1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 93 Zuständigkeit
1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist
befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
§ 94 Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne