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Gesetz über die öffentlichen Gaststätten

Fribourg · 952.1 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 24a
  27. Art. 24b
  28. Art. 24c
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 36
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 40 d) …
  45. Art. 41
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 46a
  52. Art. 47
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 49 bis
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 53a
  61. Art. 54
  62. Art. 55
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 60
  68. Art. 61
  69. Art. 62
  70. Art. 63
  71. Art. 64
  72. Art. 65
  73. Art. 66
  74. Art. 67
  75. Art. 68
  76. Art. 69
  77. Art. 70
  78. Art. 71
  79. Art. 72
  80. Art. 77
  81. Art. 78

81 provisions

Art. 1

Inhalt und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt das Hotellerie- und Restaurationsgewerbe; es bezweckt, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl aufrechtzuerhalten. 2 Es bezweckt unter anderem: a) eine ausgewogene Entwicklung des Hotellerie- und Restaurationsgewerbes zu begünstigen, insbesondere um den Tourismus zu fördern; b) dem übermässigen Alkoholkonsum vorzubeugen; c) die Jugend zu schützen; d) gesellschaftliche Kontakte zu erleichtern.

Art. 2

Anwendungsbereich – Dem Gesetz unterstellte Tätigkeiten 1 Diesem Gesetz sind folgende Tätigkeiten unterstellt: a) die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können; abis) die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur; ater) der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen, die an Ort und Stelle zubereitet oder weiterverarbeitet werden, ab einer mobilen Einrichtung; b) die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen; c) die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren; d) die ständige Zurverfügungstellung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Tanzfläche. 2 Die Artikel 36, 45 Abs. 4, 50, 53, 53a, 55, 57 und 58 gelten sinngemäss für die Tätigkeiten nach Absatz 1, die nicht berufsmässig oder unentgeltlich ausgeübt werden sowie für öffentliche Versammlungen auf öffentlichem Grund und die Überlassung gegen Entgelt von eingerichteten Räumlichkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten, die Dienstleistungen der öffentlichen Gaststätten gleichgesetzt werden können. Die Organisatorin oder der Organisator haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Art. 3

Anwendungsbereich – Dem Gesetz nicht unterstellte Tätigkeiten 1 Diesem Gesetz sind nicht unterstellt: a) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Spitäler, Alters- und Pflegeheime oder ähnliche Betriebe, soweit diese Dienstleistungen dazu bestimmt sind, die eigenen Bedürfnisse zu decken; b) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Erziehungs-, Lehr- oder Bildungsanstalten und ähnliche Anstalten, soweit diese Dienstleistungen nur für die Angestellten und die Teilnehmer am Unterricht der Anstalt bestimmt sind; c) die Vermietung von Ferienwohnungen, Chalets und Zimmern, sofern der Vermieter keine Hoteldienstleistungen anbietet; d) der Verkauf, die Abgabe von Speisen und Getränken in Erfrischungsräumen von Fabriken, Kantinen auf Bauplätzen und ähnlichen Lokalen, sofern der Zutritt zu diesen Orten den Angestellten der betreffenden Betriebe vorbehalten ist und der Getränkehandel nicht mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen; e) der Verkauf von Speisen und Getränken ausschliesslich zum Mitnehmen; vorbehalten bleiben die Dienstleistungen von fahrenden Küchen. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 1.2 Vollzugsorgane

Art. 4

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die öffentlichen Gaststätten aus. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 5

Direktion 1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 1) (die Direktion) sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen. 2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Sie erteilt und entzieht die Patente, mit Ausnahme der Patente B+ und K. b) Sie verfügt die Schliessung einer öffentlichen Gaststätte, die über kein Patent verfügt. c) … d) … e) Sie setzt die Betriebsabgabe für die Patente, mit Ausnahme der Patente K, fest. f) … g) … h) Sie ernennt die Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission. i) … j) Sie genehmigt das Programm des Fachkurses. k) … l) Sie genehmigt den Namen einer öffentlichen Gaststätte sowie dessen Änderung. m) Sie setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 1 fest. 3 Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.

Art. 6

Amt 1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion. 2 Es hat folgende Befugnisse: a) Es setzt die Frist für eine vorläufige Betriebsnutzung fest und gewährt die Befreiung vom Besuch des Fachkurses. b) Es bewilligt oder verweigert die Einschreibung für den Fachkurs. c) Es erteilt die Bescheinigungen über die Dauer der Ausübung von Tätigkeiten im Kanton, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 3 Es erfüllt die Aufgaben, die das Ausführungsreglement ihm überträgt. Es kann dazu die zuständigen Organe beauftragen, regelmässige Kontrollen der Betriebsbedingungen öffentlicher Gaststätten durchzuführen. Namentlich sind folgende Einheiten betroffen: a) das Amt für Umwelt; b) das kantonale Feuerinspektorat; c) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

Art. 7

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei kontrolliert: a) die Einhaltung der Schliessungszeiten der öffentlichen Gaststätten sowie den Zeitplan der Veranstaltungen, die mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligung organisiert werden; b) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter; c) … 2 Sie kann vom Amt oder vom Oberamtmann mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden. 3 Sie ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Gaststätten und deren Nebenräume zu inspizieren. Die Wohnungen und die Zimmer des Betriebsleiters, der Angestellten und der Gäste können jedoch nur gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung inspiziert werden.

Art. 8

Oberamtmann 1 Der Oberamtmann hat folgende Befugnisse: a) Er erteilt und entzieht die Patente B+ und K; nötigenfalls versieht der Oberamtmann die Bewilligung mit Bedingungen, um die Beeinträchtigung der Nachbarn durch den Betrieb zu vermeiden; er berücksichtigt dabei namentlich die wirtschaftlichen Interessen der Betriebsführer. b) Er setzt die Betriebsabgabe für die Patente K fest. c) Er bewilligt die Vorverlegung der Öffnungszeit für öffentliche Gaststätten und die Verlängerungen. d) Er bewilligt die Abweichungen von den Vorschriften bezüglich des Zutrittsalters für öffentliche Gaststätten. e) Er verfügt die vorläufige Schliessung einer öffentlichen Gaststätte bei Unordnung. f) Er ergreift Massnahmen gegen übermässigen Lärm; er kann insbesondere die notwendigen Koordinationsmassnahmen veranlassen, wenn mehrere Gaststätten in einem eingeschränkten Umkreis betrieben werden. fbis) Er ergreift Massnahmen, damit die Kundschaft keiner übermässigen akustischen Belastung ausgesetzt ist. fter) Er kann im Rahmen seiner Befugnisse die zuständigen Organe beauftragen, Kontrollen durchzuführen. g) Er setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 2 fest.

Art. 9

Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt hat folgende Befugnisse: a) Es überprüft den einwandfreien Aufbau und die Einstellungen der Lautsprecher- und Tonverstärkungsanlagen. b) Es kontrolliert den Schallpegel der Musik. 2 Es bestimmt und beurteilt die negativen Schalleinwirkungen gemäss der Bundesgesetzgebung, die durch den Betrieb einer bestehenden oder einer neuen Gaststätte entstehen. 3 Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns. 4 Es kann ein spezialisiertes Ingenieurbüro beiziehen oder, auf Antrag einer Gemeinde, bestimmte Kontrollen einer Dienststelle dieser Gemeinde übertragen.

Art. 10

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen 1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überprüft, ob die öffentlichen Gaststätten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts einhalten. 2 Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns.

Art. 10a

Amt für den Arbeitsmarkt 1 Das Amt für den Arbeitsmarkt sorgt mit dem Arbeitsinspektorat und der Arbeitsmarktüberwachung für den Schutz der Arbeitnehmenden und die Bekämpfung der Schwarzarbeit in den öffentlichen Gaststätten. 2 Es kann in diesem Zusammenhang die Schliessung einer Gaststätte anordnen.

Art. 11

…

Art. 12

Fachprüfungskommission 1 Die Kommission für Wirtefachprüfungen setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Ein Mitglied vertritt die Direktion; vier Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Berufskreise ernannt. 2 Die Mitglieder werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt. 3 Der Vorsitz und das Sekretariat werden von der Direktion geführt. 4 Die Kommission wird beauftragt, die Prüfungssitzungen zu organisieren und deren Ablauf sicherzustellen. Sie schlägt der Direktion die Experten vor, die mit der Prüfung der Anwärter betraut sind. 1.3 Rechtsmittel

Art. 13

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. 2 Die Entscheide der Fachprüfungskommission können vorgängig mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden. 3 … 2 Hotellerie- und Restaurationsgewerbe 2.1 Grundsatz und Patentarten

Art. 14

Im Allgemeinen 1 Jede Person, die eine in Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, abis, ater, b oder c aufgezählte Tätigkeit ausübt, muss im Besitz eines der folgenden Patente sein: A Patent für das Hotelleriegewerbe; B Patent für einen Betrieb mit Alkohol; B+ Zusatzpatent zum Patent B; C Patent für einen Betrieb ohne Alkohol; D Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett; E Zusatzpatent für eine Hotelbar; F Patent für durchgehende Restauration; G Patent für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist; H Sonderpatent; I Patent für einen hotelähnlichen Betrieb; K Patent von kurzer Dauer; T Traiteurpatent; U Patent für eine Bar, die zu einem Raum zur Ausübung der Prostitution gehört; V Patent für eine fahrende Küche.

Art. 15

Patent A 1 Das Patent A berechtigt den Inhaber, Gäste zu beherbergen, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen. 2 …

Art. 16

Patente B und B+ 1 Das Patent B berechtigt den Inhaber, Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum Mitnehmen zu verkaufen. Für Restaurationsbetriebe berechtigt es den Inhaber ausserdem, Speisen, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum Mitnehmen zu verkaufen. Sein Inhaber darf ausnahmsweise Veranstaltungen durchführen. 2 Das Patent B+ ergänzt das Patent B; es lässt am Donnerstag, Freitag und Samstag verlängerte Öffnungszeiten zu und berechtigt den Inhaber, unter den im Reglement festgelegten Bedingungen regelmässig Veranstaltungen durchzuführen und in der Nacht kulinarische Leistungen anzubieten.

Art. 17

Patent C 1 Das Patent C berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke ohne Alkohol, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.

Art. 18

Patent D 1 Das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett berechtigt den Inhaber, einen für das Tanzen eingerichteten Raum bereitzustellen, Vorstellungen, Konzerte oder Darbietungen vorzuführen sowie Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben.

Art. 19

Patent E 1 Das Patent E berechtigt den Inhaber, Getränke in einem geeigneten Lokal eines Hotelbetriebes abzugeben. 2 Es kann nur erteilt werden für Betriebe mit mindestens 40 Betten. Je Zimmer werden höchstens zwei Erwachsenenbetten angerechnet. 3 Auf begründetes Gesuch hin kann ein Patent E auch einem Betrieb mit weniger Betten erteilt werden, wenn dieser in ländlicher Gegend liegt und der Förderung des Tourismus dient.

Art. 20

Patent F 1 Das Patent F für durchgehende Restauration berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen. 2 Es bleibt Betrieben vorbehalten, deren Betriebskonzept ausschliesslich auf kulinarische Leistungen ausgerichtet ist und deren Standort geeignet ist, Lärmbelästigungen vorzubeugen.

Art. 21

Patent G 1 Das Patent G berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen jene Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben, die in einem ständig geöffneten Lebensmittelgeschäft hauptsächlich zum Mitnehmen verkauft werden. 2 …

Art. 22

Patent H 1 Das Patent H berechtigt den Inhaber, im Rahmen eines nicht dauerhaften oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlasses Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle anzubieten und ausnahmsweise zum Mitnehmen zu verkaufen. 2 Ein Patent H kann insbesondere erlangt werden für: a) die Büvetten in Kinos, Theatern oder Konzertsälen; b) die Büvetten auf Sportplätzen und in Sporthallen sowie in Schwimmbädern; c) die Büvetten der Skilift- und Luftseilbahngesellschaften und die Alphütten; d) die Cafeterias in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen oder gleichartigen Betrieben; e) die Ausländerkolonien, soweit dies aufgrund des Mitgliederbestandes der Gemeinschaft nötig ist. 3 Das Ausführungsreglement legt die übrigen Betriebsbedingungen fest.

Art. 23

Patent I 1 Das Patent I berechtigt den Inhaber, einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb für mehr als fünf Personen zu führen, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft, einen Lagerplatz für Zelte, Wohnwagen, Bungalows oder eine Unterkunftsstätte in einem Bauernhof. 2 Mit dem Patent I kann dem Inhaber das Recht erteilt werden, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, zu den im Ausführungsreglement festgesetzten Bedingungen abzugeben.

Art. 24

Patent K 1 Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt, z. B. eine Messe, eine Kermesse, eine Versammlung, eine Sportveranstaltung oder ein Volksfest. Es überträgt die im Ausführungsreglement in groben Zügen festgelegten Rechte und Pflichten.

Art. 24a

Patent T 1 Das Patent T berechtigt den Inhaber, Mahlzeiten für Dritte in deren Wohnung oder an anderen Orten anzubieten, indem Leistungen analog jenen eines Gastwirts erbracht werden, namentlich die Zubereitung, die Lieferung und das Servieren von Speisen und Getränken.

Art. 24b

Patent U 1 Das Patent U berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen Getränke zum Konsum an Ort und Stelle in einem Raum abzugeben, der zur Ausübung der Prostitution bestimmt ist. 2 Die Spezialvorschriften über die Ausübung der Prostitution bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 24c

Patent V 1 Das Patent V berechtigt den Inhaber, Speisen zum Mitnehmen, die in einem Fahrzeug oder Anhänger mit geeigneter Einrichtung für gastronomische Zwecke zubereitet oder weiterverarbeitet werden, zu verkaufen. 2 Es berechtigt ausserdem zum Verkauf von alkoholfreien Getränken. 3 Gegebenenfalls umfasst es auch Traiteur-Dienstleistungen, die ab der gleichen Einrichtung erbracht werden, sofern diese Nebentätigkeit den Bestimmungen des Lebensmittelrechts entspricht. 4 Der Oberamtmann passt die Auflagen für das Patent V an, wenn dessen Inhaber die mobile Einrichtung an einer temporären Veranstaltung betreiben will, die dem Patent K unterstellt ist. 2.2 Bedingungen für die Erteilung und den Entzug des Patentes 2.2.1 Allgemeines

Art. 25

Grundsatz 1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Es wird der Person erteilt, die den Betrieb selber leitet oder für die zeitweilige Veranstaltung verantwortlich ist. 2 Es wird für eine beschränkte Dauer und für eine bestimmte Tätigkeit ausgestellt. Es ist an einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten oder an eine bestimmte mobile Einrichtung gebunden, die allenfalls durch Lager- und Produktionsräumlichkeiten ergänzt wird. Es kann zudem mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Ist der Betreiber nicht selber Eigentümer der Liegenschaft, in der sich die Räumlichkeiten für die Gaststätte befinden, oder der mobilen Küche und allfälliger zusätzlicher Räumlichkeiten, so muss er über die Zustimmung des Eigentümers verfügen.

Art. 26

Juristische Person 1 Will eine juristische Person einen Betrieb führen, so wird das Patent einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.

Art. 27

Persönliche Anforderungen 1 Das Patent wird einer Person erteilt: a) mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen; b) … c) die handlungsfähig ist; d) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden; e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird. 2 Die in Absatz 1 Bst. e genannte Voraussetzung muss ebenfalls vom Ehegatten oder vom eingetragenen Partner des Betriebsführers und den übrigen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt leben, erfüllt werden, soweit diese bei der Betriebsführung eine verantwortliche Stellung einnehmen.

Art. 28

…

Art. 29

Anzahl Patente 1 Eine Person kann nur ein Patent erlangen; die Patente B+, E und K bleiben vorbehalten. 2 Sie kann jedoch zusätzlich zu den Fällen nach Absatz 1 mehrere Patente erlangen, wenn die von ihr geführten Betriebe sich in derselben Liegenschaft befinden oder eine geschäftliche Einheit bilden.

Art. 30

Gültigkeitsdauer der Patente 1 Die Patente haben folgende Gültigkeitsdauer: a) die Patente A, B, C, D, E, F und I: 5 Jahre; b) die Patente B+, G, H, T, U und V: 1-3 Jahre; c) das Patent K: 1-20 Tage. 2 Die Gültigkeitsdauer der Patente kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. 3 Die Patente, mit Ausnahme des Patentes K, werden von Amtes wegen zu den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen erneuert. 2.2.2 Fachkenntnisse

Art. 31

Kantonaler Fähigkeitsausweis 1 Wer ein Patent A, B, C, D oder F erlangen will, muss im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein. 2 Wer ein Patent H oder I erlangen will, muss nur in den im Ausführungsreglement vorgesehenen Fällen im Besitz eines solchen Ausweises sein. 3 Wer ein Patent G, T, U oder V erlangen will, muss nachweisen können, dass eine im Ausführungsreglement vorgesehene Ausbildung erworben wurde.

Art. 32

Kurse und Eignungsprüfungen 1 Den Fähigkeitsausweis erlangt, wer eine Prüfung bestanden hat, bei der festgestellt wurde, dass die geprüfte Person für die Führung eines Betriebs die nötigen Kenntnisse im Hinblick auf die vom Gesetz festgelegten Ziele besitzt. 2 Prüfungskandidaten müssen den von den Berufsverbänden in Zusammenarbeit mit der Direktion organisierten Fachkurs besucht haben. 3 Das Ausführungsreglement legt für jedes Patent die Kursprogramme und die zu prüfenden Fächer unter Berücksichtigung der erworbenen Zeugnisse und Diplome oder der Berufserfahrung fest.

Art. 33

…

Art. 34

Ausnahmen 1 Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betriebsführers den Betrieb ohne Fähigkeitsausweis während der für die Erlangung dieses Ausweises nötigen Zeit, die von der Behörde festgesetzt wird, weiterführen. 2 Dasselbe gilt für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner, wenn der Patentinhaber nach einer Scheidung oder einer Trennung oder nach einer gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft die Betriebsführung aufgibt.

Art. 35

Gültigkeit des Ausweises 1 Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber während mehr als fünf Jahren keinen Betrieb geführt hat. 2 Ausnahmsweise gilt der Ausweis länger als fünf Jahre, wenn der Inhaber seit dem Jahr nach der Prüfung als Familienmitglied, als eingetragener Partner oder als Verantwortlicher tatsächlich bei der Betriebsführung mitgewirkt hat. 2.2.3 Räumlichkeiten und mobile Einrichtungen

Art. 36

1 Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Behinderte bleiben vorbehalten. 2 Dies gilt auch für Fahrzeuge oder Anhänger mit fahrenden Küchen und ihre allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten. Bevor ein Standort genutzt wird, muss zudem die Zustimmung des Eigentümers, in der die Bedingungen für die Zurverfügungstellung seines öffentlichen oder privaten Grundes festgehalten sind, eingeholt werden. Der Betrieb einer mobilen Einrichtung an einem bestimmten Standort erfordert ausserdem eine polizeiliche Bewilligung, die von den Gemeindebehörden ausgestellt wird. 3 Das Ausführungsreglement nennt die besonderen Bedingungen, die jeder Betrieb je nach Art des Patentes, dem er unterstellt ist, zusätzlich erfüllen muss. 4 Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten. 2.2.4 Bedürfnisklausel

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