Inhalt und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Hotellerie- und Restaurationsgewerbe; es
bezweckt, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl aufrechtzuerhalten.
2 Es bezweckt unter anderem:
a) eine ausgewogene Entwicklung des Hotellerie- und Restaurationsgewerbes zu begünstigen, insbesondere um den Tourismus zu fördern;
b) dem übermässigen Alkoholkonsum vorzubeugen;
c) die Jugend zu schützen;
d) gesellschaftliche Kontakte zu erleichtern.
Art. 2
Anwendungsbereich – Dem Gesetz unterstellte Tätigkeiten
1 Diesem Gesetz sind folgende Tätigkeiten unterstellt:
a) die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können;
abis) die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur;
ater) der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen, die an Ort und Stelle
zubereitet oder weiterverarbeitet werden, ab einer mobilen Einrichtung;
b) die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen;
c) die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren;
d) die ständige Zurverfügungstellung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Tanzfläche.
2 Die Artikel 36, 45 Abs. 4, 50, 53, 53a, 55, 57 und 58 gelten sinngemäss für
die Tätigkeiten nach Absatz 1, die nicht berufsmässig oder unentgeltlich ausgeübt werden sowie für öffentliche Versammlungen auf öffentlichem Grund
und die Überlassung gegen Entgelt von eingerichteten Räumlichkeiten zur
Ausübung von Tätigkeiten, die Dienstleistungen der öffentlichen Gaststätten
gleichgesetzt werden können. Die Organisatorin oder der Organisator haftet
für die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Art. 3
Anwendungsbereich – Dem Gesetz nicht unterstellte Tätigkeiten
1 Diesem Gesetz sind nicht unterstellt:
a) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Spitäler, Alters- und Pflegeheime oder ähnliche Betriebe,
soweit diese Dienstleistungen dazu bestimmt sind, die eigenen Bedürfnisse zu decken;
b) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Erziehungs-, Lehr- oder Bildungsanstalten und ähnliche
Anstalten, soweit diese Dienstleistungen nur für die Angestellten und
die Teilnehmer am Unterricht der Anstalt bestimmt sind;
c) die Vermietung von Ferienwohnungen, Chalets und Zimmern, sofern
der Vermieter keine Hoteldienstleistungen anbietet;
d) der Verkauf, die Abgabe von Speisen und Getränken in Erfrischungsräumen von Fabriken, Kantinen auf Bauplätzen und ähnlichen Lokalen,
sofern der Zutritt zu diesen Orten den Angestellten der betreffenden
Betriebe vorbehalten ist und der Getränkehandel nicht mit der Absicht
betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen;
e) der Verkauf von Speisen und Getränken ausschliesslich zum Mitnehmen; vorbehalten bleiben die Dienstleistungen von fahrenden Küchen.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
1.2 Vollzugsorgane
Art. 4
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die öffentlichen Gaststätten aus.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 5
Direktion
1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 1) (die Direktion) sorgt für
die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen.
2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie erteilt und entzieht die Patente, mit Ausnahme der Patente B+ und
K.
b) Sie verfügt die Schliessung einer öffentlichen Gaststätte, die über kein
Patent verfügt.
c) …
d) …
e) Sie setzt die Betriebsabgabe für die Patente, mit Ausnahme der Patente K, fest.
f) …
g) …
h) Sie ernennt die Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission.
i) …
j) Sie genehmigt das Programm des Fachkurses.
k) …
l) Sie genehmigt den Namen einer öffentlichen Gaststätte sowie dessen
Änderung.
m) Sie setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 1
fest.
3 Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.
Art. 6
Amt
1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion.
2 Es hat folgende Befugnisse:
a) Es setzt die Frist für eine vorläufige Betriebsnutzung fest und gewährt
die Befreiung vom Besuch des Fachkurses.
b) Es bewilligt oder verweigert die Einschreibung für den Fachkurs.
c) Es erteilt die Bescheinigungen über die Dauer der Ausübung von Tätigkeiten im Kanton, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3 Es erfüllt die Aufgaben, die das Ausführungsreglement ihm überträgt. Es
kann dazu die zuständigen Organe beauftragen, regelmässige Kontrollen der
Betriebsbedingungen öffentlicher Gaststätten durchzuführen. Namentlich
sind folgende Einheiten betroffen:
a) das Amt für Umwelt;
b) das kantonale Feuerinspektorat;
c) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Art. 7
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei kontrolliert:
a) die Einhaltung der Schliessungszeiten der öffentlichen Gaststätten sowie den Zeitplan der Veranstaltungen, die mit einer in diesem Gesetz
vorgesehenen Bewilligung organisiert werden;
b) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
c) …
2 Sie kann vom Amt oder vom Oberamtmann mit der Vornahme weiterer
Kontrollen beauftragt werden.
3 Sie ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Gaststätten und deren Nebenräume zu inspizieren. Die Wohnungen und die Zimmer des Betriebsleiters, der
Angestellten und der Gäste können jedoch nur gemäss den Bestimmungen
der Strafprozessordnung inspiziert werden.
Art. 8
Oberamtmann
1 Der Oberamtmann hat folgende Befugnisse:
a) Er erteilt und entzieht die Patente B+ und K; nötigenfalls versieht der
Oberamtmann die Bewilligung mit Bedingungen, um die Beeinträchtigung der Nachbarn durch den Betrieb zu vermeiden; er berücksichtigt
dabei namentlich die wirtschaftlichen Interessen der Betriebsführer.
b) Er setzt die Betriebsabgabe für die Patente K fest.
c) Er bewilligt die Vorverlegung der Öffnungszeit für öffentliche Gaststätten und die Verlängerungen.
d) Er bewilligt die Abweichungen von den Vorschriften bezüglich des Zutrittsalters für öffentliche Gaststätten.
e) Er verfügt die vorläufige Schliessung einer öffentlichen Gaststätte bei
Unordnung.
f) Er ergreift Massnahmen gegen übermässigen Lärm; er kann insbesondere die notwendigen Koordinationsmassnahmen veranlassen, wenn
mehrere Gaststätten in einem eingeschränkten Umkreis betrieben werden.
fbis) Er ergreift Massnahmen, damit die Kundschaft keiner übermässigen
akustischen Belastung ausgesetzt ist.
fter) Er kann im Rahmen seiner Befugnisse die zuständigen Organe beauftragen, Kontrollen durchzuführen.
g) Er setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 2
fest.
Art. 9
Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt hat folgende Befugnisse:
a) Es überprüft den einwandfreien Aufbau und die Einstellungen der Lautsprecher- und Tonverstärkungsanlagen.
b) Es kontrolliert den Schallpegel der Musik.
2 Es bestimmt und beurteilt die negativen Schalleinwirkungen gemäss der
Bundesgesetzgebung, die durch den Betrieb einer bestehenden oder einer
neuen Gaststätte entstehen.
3 Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns.
4 Es kann ein spezialisiertes Ingenieurbüro beiziehen oder, auf Antrag einer
Gemeinde, bestimmte Kontrollen einer Dienststelle dieser Gemeinde übertragen.
Art. 10
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überprüft, ob die
öffentlichen Gaststätten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts einhalten.
2 Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns.
Art. 10a
Amt für den Arbeitsmarkt
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt sorgt mit dem Arbeitsinspektorat und der
Arbeitsmarktüberwachung für den Schutz der Arbeitnehmenden und die Bekämpfung der Schwarzarbeit in den öffentlichen Gaststätten.
2 Es kann in diesem Zusammenhang die Schliessung einer Gaststätte anordnen.
Art. 11
…
Art. 12
Fachprüfungskommission
1 Die Kommission für Wirtefachprüfungen setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Ein Mitglied vertritt die Direktion; vier Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Berufskreise ernannt.
2 Die Mitglieder werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über
die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
3 Der Vorsitz und das Sekretariat werden von der Direktion geführt.
4 Die Kommission wird beauftragt, die Prüfungssitzungen zu organisieren
und deren Ablauf sicherzustellen. Sie schlägt der Direktion die Experten vor,
die mit der Prüfung der Anwärter betraut sind.
1.3 Rechtsmittel
Art. 13
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Die Entscheide der Fachprüfungskommission können vorgängig mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
3 …
2 Hotellerie- und Restaurationsgewerbe
2.1 Grundsatz und Patentarten
Art. 14
Im Allgemeinen
1 Jede Person, die eine in Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, abis, ater, b oder c aufgezählte
Tätigkeit ausübt, muss im Besitz eines der folgenden Patente sein:
A Patent für das Hotelleriegewerbe;
B Patent für einen Betrieb mit Alkohol;
B+ Zusatzpatent zum Patent B;
C Patent für einen Betrieb ohne Alkohol;
D Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett;
E Zusatzpatent für eine Hotelbar;
F Patent für durchgehende Restauration;
G Patent für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert
ist;
H Sonderpatent;
I Patent für einen hotelähnlichen Betrieb;
K Patent von kurzer Dauer;
T Traiteurpatent;
U Patent für eine Bar, die zu einem Raum zur Ausübung der Prostitution
gehört;
V Patent für eine fahrende Küche.
Art. 15
Patent A
1 Das Patent A berechtigt den Inhaber, Gäste zu beherbergen, Speisen und
Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie
solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
2 …
Art. 16
Patente B und B+
1 Das Patent B berechtigt den Inhaber, Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
Für Restaurationsbetriebe berechtigt es den Inhaber ausserdem, Speisen, die
an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum
Mitnehmen zu verkaufen. Sein Inhaber darf ausnahmsweise Veranstaltungen
durchführen.
2 Das Patent B+ ergänzt das Patent B; es lässt am Donnerstag, Freitag und
Samstag verlängerte Öffnungszeiten zu und berechtigt den Inhaber, unter den
im Reglement festgelegten Bedingungen regelmässig Veranstaltungen durchzuführen und in der Nacht kulinarische Leistungen anzubieten.
Art. 17
Patent C
1 Das Patent C berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke ohne Alkohol,
die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche
zum Mitnehmen zu verkaufen.
Art. 18
Patent D
1 Das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett berechtigt den Inhaber,
einen für das Tanzen eingerichteten Raum bereitzustellen, Vorstellungen,
Konzerte oder Darbietungen vorzuführen sowie Speisen und Getränke, die an
Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben.
Art. 19
Patent E
1 Das Patent E berechtigt den Inhaber, Getränke in einem geeigneten Lokal
eines Hotelbetriebes abzugeben.
2 Es kann nur erteilt werden für Betriebe mit mindestens 40 Betten. Je Zimmer werden höchstens zwei Erwachsenenbetten angerechnet.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann ein Patent E auch einem Betrieb mit weniger Betten erteilt werden, wenn dieser in ländlicher Gegend liegt und der
Förderung des Tourismus dient.
Art. 20
Patent F
1 Das Patent F für durchgehende Restauration berechtigt den Inhaber, Speisen
und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben
sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
2 Es bleibt Betrieben vorbehalten, deren Betriebskonzept ausschliesslich auf
kulinarische Leistungen ausgerichtet ist und deren Standort geeignet ist,
Lärmbelästigungen vorzubeugen.
Art. 21
Patent G
1 Das Patent G berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen jene Speisen
und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben, die in einem ständig geöffneten Lebensmittelgeschäft hauptsächlich zum Mitnehmen verkauft
werden.
2 …
Art. 22
Patent H
1 Das Patent H berechtigt den Inhaber, im Rahmen eines nicht dauerhaften
oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlasses Speisen
und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle anzubieten und ausnahmsweise
zum Mitnehmen zu verkaufen.
2 Ein Patent H kann insbesondere erlangt werden für:
a) die Büvetten in Kinos, Theatern oder Konzertsälen;
b) die Büvetten auf Sportplätzen und in Sporthallen sowie in Schwimmbädern;
c) die Büvetten der Skilift- und Luftseilbahngesellschaften und die Alphütten;
d) die Cafeterias in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen oder
gleichartigen Betrieben;
e) die Ausländerkolonien, soweit dies aufgrund des Mitgliederbestandes
der Gemeinschaft nötig ist.
3 Das Ausführungsreglement legt die übrigen Betriebsbedingungen fest.
Art. 23
Patent I
1 Das Patent I berechtigt den Inhaber, einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb für mehr als fünf Personen zu führen, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft, einen Lagerplatz für Zelte, Wohnwagen, Bungalows oder eine Unterkunftsstätte in einem Bauernhof.
2 Mit dem Patent I kann dem Inhaber das Recht erteilt werden, Speisen und
Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, zu den im Ausführungsreglement festgesetzten Bedingungen abzugeben.
Art. 24
Patent K
1 Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt, z. B. eine Messe, eine Kermesse, eine Versammlung, eine Sportveranstaltung oder
ein Volksfest. Es überträgt die im Ausführungsreglement in groben Zügen
festgelegten Rechte und Pflichten.
Art. 24a
Patent T
1 Das Patent T berechtigt den Inhaber, Mahlzeiten für Dritte in deren Wohnung oder an anderen Orten anzubieten, indem Leistungen analog jenen eines
Gastwirts erbracht werden, namentlich die Zubereitung, die Lieferung und
das Servieren von Speisen und Getränken.
Art. 24b
Patent U
1 Das Patent U berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen Getränke
zum Konsum an Ort und Stelle in einem Raum abzugeben, der zur Ausübung
der Prostitution bestimmt ist.
2 Die Spezialvorschriften über die Ausübung der Prostitution bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 24c
Patent V
1 Das Patent V berechtigt den Inhaber, Speisen zum Mitnehmen, die in einem
Fahrzeug oder Anhänger mit geeigneter Einrichtung für gastronomische
Zwecke zubereitet oder weiterverarbeitet werden, zu verkaufen.
2 Es berechtigt ausserdem zum Verkauf von alkoholfreien Getränken.
3 Gegebenenfalls umfasst es auch Traiteur-Dienstleistungen, die ab der gleichen Einrichtung erbracht werden, sofern diese Nebentätigkeit den Bestimmungen des Lebensmittelrechts entspricht.
4 Der Oberamtmann passt die Auflagen für das Patent V an, wenn dessen Inhaber die mobile Einrichtung an einer temporären Veranstaltung betreiben
will, die dem Patent K unterstellt ist.
2.2 Bedingungen für die Erteilung und den Entzug des Patentes
2.2.1 Allgemeines
Art. 25
Grundsatz
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Es wird der Person erteilt, die
den Betrieb selber leitet oder für die zeitweilige Veranstaltung verantwortlich
ist.
2 Es wird für eine beschränkte Dauer und für eine bestimmte Tätigkeit ausgestellt. Es ist an einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten oder an
eine bestimmte mobile Einrichtung gebunden, die allenfalls durch Lager- und
Produktionsräumlichkeiten ergänzt wird. Es kann zudem mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
3 Ist der Betreiber nicht selber Eigentümer der Liegenschaft, in der sich die
Räumlichkeiten für die Gaststätte befinden, oder der mobilen Küche und allfälliger zusätzlicher Räumlichkeiten, so muss er über die Zustimmung des
Eigentümers verfügen.
Art. 26
Juristische Person
1 Will eine juristische Person einen Betrieb führen, so wird das Patent einem
verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.
Art. 27
Persönliche Anforderungen
1 Das Patent wird einer Person erteilt:
a) mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen
eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
b) …
c) die handlungsfähig ist;
d) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür
bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des
Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird.
2 Die in Absatz 1 Bst. e genannte Voraussetzung muss ebenfalls vom Ehegatten oder vom eingetragenen Partner des Betriebsführers und den übrigen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt leben, erfüllt werden, soweit
diese bei der Betriebsführung eine verantwortliche Stellung einnehmen.
Art. 28
…
Art. 29
Anzahl Patente
1 Eine Person kann nur ein Patent erlangen; die Patente B+, E und K bleiben
vorbehalten.
2 Sie kann jedoch zusätzlich zu den Fällen nach Absatz 1 mehrere Patente erlangen, wenn die von ihr geführten Betriebe sich in derselben Liegenschaft
befinden oder eine geschäftliche Einheit bilden.
Art. 30
Gültigkeitsdauer der Patente
1 Die Patente haben folgende Gültigkeitsdauer:
a) die Patente A, B, C, D, E, F und I: 5 Jahre;
b) die Patente B+, G, H, T, U und V: 1-3 Jahre;
c) das Patent K: 1-20 Tage.
2 Die Gültigkeitsdauer der Patente kann gekürzt werden, wenn besondere
Umstände es erfordern.
3 Die Patente, mit Ausnahme des Patentes K, werden von Amtes wegen zu
den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen erneuert.
2.2.2 Fachkenntnisse
Art. 31
Kantonaler Fähigkeitsausweis
1 Wer ein Patent A, B, C, D oder F erlangen will, muss im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein.
2 Wer ein Patent H oder I erlangen will, muss nur in den im Ausführungsreglement vorgesehenen Fällen im Besitz eines solchen Ausweises sein.
3 Wer ein Patent G, T, U oder V erlangen will, muss nachweisen können, dass
eine im Ausführungsreglement vorgesehene Ausbildung erworben wurde.
Art. 32
Kurse und Eignungsprüfungen
1 Den Fähigkeitsausweis erlangt, wer eine Prüfung bestanden hat, bei der
festgestellt wurde, dass die geprüfte Person für die Führung eines Betriebs
die nötigen Kenntnisse im Hinblick auf die vom Gesetz festgelegten Ziele
besitzt.
2 Prüfungskandidaten müssen den von den Berufsverbänden in Zusammenarbeit mit der Direktion organisierten Fachkurs besucht haben.
3 Das Ausführungsreglement legt für jedes Patent die Kursprogramme und
die zu prüfenden Fächer unter Berücksichtigung der erworbenen Zeugnisse
und Diplome oder der Berufserfahrung fest.
Art. 33
…
Art. 34
Ausnahmen
1 Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betriebsführers den
Betrieb ohne Fähigkeitsausweis während der für die Erlangung dieses Ausweises nötigen Zeit, die von der Behörde festgesetzt wird, weiterführen.
2 Dasselbe gilt für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner, wenn der
Patentinhaber nach einer Scheidung oder einer Trennung oder nach einer gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft die Betriebsführung aufgibt.
Art. 35
Gültigkeit des Ausweises
1 Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber während
mehr als fünf Jahren keinen Betrieb geführt hat.
2 Ausnahmsweise gilt der Ausweis länger als fünf Jahre, wenn der Inhaber
seit dem Jahr nach der Prüfung als Familienmitglied, als eingetragener Partner oder als Verantwortlicher tatsächlich bei der Betriebsführung mitgewirkt
hat.
2.2.3 Räumlichkeiten und mobile Einrichtungen
Art. 36
1 Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-
und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Behinderte bleiben
vorbehalten.
2 Dies gilt auch für Fahrzeuge oder Anhänger mit fahrenden Küchen und ihre
allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten. Bevor ein Standort genutzt wird,
muss zudem die Zustimmung des Eigentümers, in der die Bedingungen für
die Zurverfügungstellung seines öffentlichen oder privaten Grundes festgehalten sind, eingeholt werden. Der Betrieb einer mobilen Einrichtung an einem bestimmten Standort erfordert ausserdem eine polizeiliche Bewilligung,
die von den Gemeindebehörden ausgestellt wird.
3 Das Ausführungsreglement nennt die besonderen Bedingungen, die jeder
Betrieb je nach Art des Patentes, dem er unterstellt ist, zusätzlich erfüllen
muss.
4 Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die
Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben
vorbehalten.
2.2.4 Bedürfnisklausel