Art. 37
… 2.2.5 Entzug des Patentes
Fribourg · 952.1 · statute
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… 2.2.5 Entzug des Patentes
Fakultativer Entzug 1 Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betriebsführer die von diesem Gesetz, dessen Ausführungsreglement oder von der Spezialgesetzgebung, insbesondere der Gesetzgebung über die Lebensmittel, den Tourismus, die Sozialversicherungen, die Arbeit und die Ausländer, auferlegten Pflichten nicht erfüllt. 2 Es kann auch entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen, an welche die Erteilung geknüpft war, nicht eingehalten werden.
Obligatorischer Entzug 1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für dessen Erteilung oder eine der Auflagen, an welche es geknüpft ist, dauerhaft oder wiederholt nicht eingehalten wird. 2 Es muss ferner demjenigen Betriebsführer entzogen werden: a) dessen Betrieb innert drei Jahren zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste; b) der innert fünf Jahren zweimal wegen grober Verletzung dieses Gesetzes verurteilt wurde; c) in dessen Betrieb schwer wiegende unordentliche Zustände herrschen oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind;
Neues Patentgesuch 1 Bei einem Patententzug wird eine Frist von drei bis fünf Jahren gesetzt, während der der Betriebsführer kein neues Patentgesuch stellen kann. 2 Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist. 2.3 Abgaben und Gebühren
Grundsätze 1 Jedes Patent unterliegt: a) einer Erteilungsgebühr; b) einer Betriebsabgabe; c) einer Erneuerungsgebühr. 2 Der Staatsrat setzt den Tarif für die Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.
Betriebsabgabe 1 Die Betriebsabgabe wird aufgrund der Art, des Umsatzes und der Öffnungsdauer des Betriebes festgesetzt. Sie wird jährlich erhoben. 2 Sie liegt zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen: a) Patent A, B, E, G, H, I, T, U, V: Minimum Fr. 100, Maximum Fr. 4000 abis) Patent B+: Minimum Fr. 500, Maximum Fr. 1500 b) Patent C: Minimum Fr. 100, Maximum Fr. 3000 c) Patent D, F: Minimum Fr. 1000, Maximum Fr. 5000 d) Patent K: Minimum Fr. 30, Maximum Fr. 4000 3 … 4 Der Ertrag der Betriebsabgabe wird wie folgt verwendet: a) 20 % für die berufliche Weiterbildung der Betriebsführer und des Personals der öffentlichen Gaststätten, sofern die Weiterbildungskurse durchgeführt werden; b) 40 % für den Tourismusförderungsfonds; c) der Saldo für den Staat.
Schuldner 1 Die Betriebsabgabe sowie die Erteilungs- und Erneuerungsgebühren sind vom Patentinhaber geschuldet.
Verzugszinsen 1 Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Verfalltag an geschuldet. 2 Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern zuständigen Direktion 2) für den Bezug der Steuerforderungen festgesetzt wird. 2.4 Betriebsführung
Name 1 Der Name des Betriebes darf nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit über die Kategorie des Betriebes irrezuführen. 2 Der Name muss der Direktion zur Genehmigung unterbreitet werden. 3 Die auf die Firmenbezeichnungen anwendbaren Spezialvorschriften bleiben vorbehalten. 4 Eine vorübergehende Aktivität oder eine Veranstaltung darf auf keinen Fall mit dem Namen eines gebrannten alkoholischen Getränks oder mit der Marke eines alkoholischen Getränks bezeichnet werden.
Öffnungs- und Schliessungszeiten – Im Allgemeinen 1 Betriebe mit einem Patent A, B, C, I oder K dürfen um 6.00 Uhr geöffnet werden. Sie müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden. 1bis Die Betriebe mit einem Patent B+ dürfen am Donnerstag, Freitag und Samstag bis 3 Uhr geöffnet bleiben. 2 Die Betriebe mit einem Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett dürfen von 16 Uhr bis 6 Uhr geöffnet werden. 3 … 4 … 5 Die Hotelbars dürfen von 11.00 Uhr bis 3.00 Uhr geöffnet werden. 6 Die Betriebe mit einem Patent F für durchgehende Restauration dürfen tagsüber und nachts ohne Einschränkung geöffnet werden. 7 Die Betriebe mit einem Patent G dürfen nur zu den Öffnungszeiten des Lebensmittelgeschäfts, dem sie angegliedert sind, geöffnet werden. 8 Für die Betriebe mit einem Patent H werden die Öffnungszeiten im Ausführungsreglement geregelt. 2) Heute: Finanzdirektion. 9 Fahrende Küchen mit einem Patent V dürfen nach der Gesetzgebung über die Öffnungszeiten der Geschäfte betrieben werden. Die Gemeinden können jedoch den Betrieb bis 22 Uhr bewilligen.
Öffnungs- und Schliessungszeiten – Ausserordentliche Öffnungszeiten 1 Für Anlässe von nationaler Bedeutung kann die Direktion unter Berücksichtigung der betroffenen Regionen und der Kategorien der betroffenen Gaststätten ausserordentliche Öffnungszeiten für Gaststätten festsetzen. 2 Im Rahmen der zeitlich beschränkten Bewilligungen, die er erteilt, verfügt der Oberamtmann für Anlässe von kantonaler oder regionaler Bedeutung über die gleiche Zuständigkeit.
Öffnungs- und Schliessungszeiten – Vorverlegung der Öffnungszeit 1 Auf begründetes Gesuch hin kann der Oberamtmann die Öffnungszeit eines Betriebes mit einem Patent A, B oder I mit Büvette um eine Stunde vorverlegen.
Öffnungs- und Schliessungszeiten – Verlängerung der Öffnungszeit 1 Auf vorgängiges, begründetes Gesuch kann der Oberamtmann die Öffnungsdauer eines Betriebes über die gesetzliche Schliessungszeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 3.00 Uhr. Dabei gelten folgende Modalitäten: a) für Betriebe mit einem Patent A, B, C, H, I oder K wird die Bewilligung nur in Ausnahmefällen erteilt; b) für Betriebe mit einem Patent B+ betrifft die Bewilligung der verlängerten Öffnungszeit ausschliesslich jene Tage, die nicht in Artikel 46 Abs. 1bis geregelt sind. 1a Auf vorgängiges, begründetes Gesuch kann der Oberamtmann die Öffnungsdauer eines Betriebes mit einem Patent K am Freitag und Samstag über die gesetzliche Schliessungszeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 4.00 Uhr. 2 Ohne vorgängiges, begründetes Gesuch kann die Schliessungszeit um höchstens zwei Stunden hinausgeschoben werden. Die Verlängerung muss spätestens zu der in Artikel 46 Abs. 1 und 8 vorgesehenen Schliessungszeit auf ein vom Oberamtmann abgegebenes Formular eingetragen werden. Die so bewilligte Verlängerungszeit darf je Trimester und Betrieb 25 Stunden nicht überschreiten. Für Betriebe mit einem Patent B+ wird jedoch die Verlängerungszeit auf höchstens zwölf Stunden je Trimester beschränkt. 3 Für jede Verlängerung muss eine Gebühr entrichtet werden, die aufgrund der Verlängerungsdauer berechnet wird. Das Ausführungsreglement setzt die Gebühren fest. 4 Bei Veranstaltungen von allgemeinem Interesse kann der Oberamtmann die Verlängerungsbewilligungen von der Gebühr befreien.
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Benützung der Räume 1 Die Räume einer öffentlichen Gaststätte dürfen nur während den je nach Patent bewilligten Öffnungszeiten benützt werden. 2 Für den Betrieb mit einem Sonderpatent H ausserhalb dieser Zeiten bedarf es eines Patents K.
Öffentliche Ordnung und Ruhe 1 Der Betriebsführer sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinem Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei. 2 Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch seinen Betrieb nicht belästigt wird. 3 Wenn die Umstände es verlangen, werden ihm zur Wahrung des öffentlichen Interesses Auflagen gemacht. 4 Der Oberamtmann ordnet die vorläufige Schliessung eines Betriebes an, in welchem unordentliche Zustände herrschen. Diese Massnahme kann grundsätzlich höchstens 30 Tage dauern.
Bedienungspflicht 1 Unter Vorbehalt triftiger Gründe ist der Betriebsführer verpflichtet, seine Gäste zu empfangen und ihnen die der Art des Betriebes entsprechenden Leistungen zu gewähren. 2 Der Betriebsführer eines Restaurationsbetriebes ist ferner verpflichtet, zu den Essenszeiten Speisen zum Mitnehmen zu verkaufen. 3 … 4 …
Verweigerung des Empfangs und der Bedienung eines Gastes 1 Während der Öffnungszeiten kann der Betriebsführer sich weigern, einen Gast zu empfangen und zu bedienen, wenn dieser durch sein Verhalten Ruhe und Ordnung im Betrieb stört.
Verbot des Ausschanks und des Verkaufs alkoholhaltiger Getränke 1 Der Betriebsführer darf keinen Alkohol ausschenken, ausschenken lassen oder verkaufen: a) an Personen in offensichtlich betrunkenem Zustand; b) an junge Leute, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben; c) gebrannte Getränke an junge Leute, die das achtzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben. 2 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke zum Mitnehmen ist nach 22.00 Uhr verboten.
Verbot von Spielen und Wettbewerben, die mit Alkohol in Zusammenhang stehen 1 Die Durchführung von Wettbewerben und Spielen, die den Konsum von Alkohol fördern sollen, ist verboten, mit Ausnahme von Degustationswettbewerben.
Alkoholfreie Getränke 1 Der zum Ausschank von alkoholhaltigen Getränken berechtigte Betriebsführer muss mindestens drei alkoholfreie Getränke verschiedener Art anbieten, die bei gleicher Menge billiger sind als das billigste alkoholhaltige Getränk.
Zutrittsalter 1 Minderjährigen, die das fünfzehnte Altersjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu öffentlichen Gaststätten mit einem Patent A, B, C, F, G, H, I oder K nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, dessen Obhut sie anvertraut sind. Ab 22.00 Uhr kann sich der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte mit einem Patent B+ jedoch weigern, Minderjährige zu empfangen und zu bedienen. 2 Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb mit einem Patent D, E oder U untersagt. 3 Der Betriebsführer ist für die Einhaltung dieser Altersgrenzen verantwortlich. 4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn in einer öffentlichen Gaststätte eine eigens für Jugendliche organisierte Veranstaltung stattfindet, kann der Oberamtmann die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Altersgrenzen herabsetzen oder aufheben. Wenn nötig versieht er seinen Entscheid mit Bedingungen und Auflagen. Bei besonderen Veranstaltungen kann er auch eine höhere Altersgrenze festlegen.
Spiele 1 Die mit Gewinn verbundenen Spiele sind in den öffentlichen Gaststätten verboten, wenn der Einsatz den Betrag der Konsumation übersteigt. 2 Die Spezialgesetzgebung betreffend Spielapparate bleibt vorbehalten.
Lärmgrenzwert 1 Jeder Betriebsführer muss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um seine Gäste vor Gehörschäden zu bewahren. 2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Öffentlichkeit vor Lärmbelästigungen sind anwendbar.
Laserbeleuchtung 1 Laserbeleuchtung darf nur mit der vorgängigen Bewilligung der Direktion verwendet werden. 2 Die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten besonderen Bedingungen zum Schutz der Öffentlichkeit sind anwendbar.
Wohnung des Betriebsführers 1 Der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungsbetriebes ist gehalten, in dem Gebäude zu wohnen, in dem sich sein Betrieb befindet, es sei denn, es bestehe ein Nachtdienst.
Gästekontrolle 1 Der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungsbetriebes muss ein Register über die Personen, denen er Unterkunft gewährt, führen. 2 Er lässt den Gast einen Schein ausfüllen, der der Kantonspolizei und dem Freiburger Tourismusverband abgegeben wird. 3 Die Bestimmungen auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle sind vorbehalten. 3 ...
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… 4 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 4.1 Strafbestimmungen
Strafen 1 Mit einer Busse bis zu 2000 Franken oder bei Rückfall innert zwei Jahren seit der letzten Widerhandlung bis zu 10'000 Franken wird bestraft: a) der Betriebsführer, der eine in Artikel 2 dieses Gesetzes genannte Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz des verlangten Patentes zu sein; b) der Betriebsführer oder Organisator im Sinne von Artikel 2 Abs. 2, der die in den Artikeln 45-60 dieses Gesetzes enthaltenen Pflichten nicht erfüllt; c) der Gast oder der Kunde, der die Anweisungen des Betriebsführers nicht befolgt und dadurch in einer öffentlichen Gaststätte die Ordnung stört. 2 Bei einer schweren Widerhandlung kann eine Busse bis zu 20'000 Franken ausgesprochen werden. 3 Den im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht der Minderjährige, der: a) die Anweisungen des Betriebsführers nicht befolgt und dadurch in einer öffentlichen Gaststätte die Ordnung stört; b) gegen den Artikel 55 dieses Gesetzes verstösst.
Verfahren 1 Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen. 4.2 Übergangsbestimmungen Art. 73-76 4.3 Schlussbestimmungen
Änderung 1 Das Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel wird wie folgt geändert: ...