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Verordnung über die Leistungsprämien

Thun · 153.330 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 e die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 budgetiert das Personalamt.2
  9. Art. 9

Proposed changes to this act

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9 provisions

Art. 1

1 Das städtische Personal kann für quantitativ und qualitativ ausserordentliche Leistungen bzw. für ausserordentliches Leistungsverhalten spontan und angemessen zusätzlich belohnt werden. 2 Leistungsprämien werden für Einzelpersonen und Gruppen ausgerichtet.

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Art. 2

Mit Leistungsprämien belohnt werden können: a die Leistungsqualität: - Erbringen einer zusätzlichen, qualitativ ausserordentlichen Leistung.3 b die Leistungsquantität: - Überdurchschnittlicher Einsatz, der zu einer unter normalen Bedingungen nicht erreichbaren, termingerechten Erfüllung eines sehr wichtigen Zieles beiträgt. - In wesentlichem Ausmass Übererfüllung der vereinbarten Ziele. c das Leistungsverhalten: - Markante (messbar) höhere Gruppenleistung durch einen leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zum Erreichen der Gruppenziele. - Aussergewöhnlich engagiertes ganzheitliches und rationelles Handeln mit sichtbar positiven Auswirkungen (z.B. für Öffentlichkeit, städtisches Personal, Umwelt oder Stadt). - Länger dauernde Arbeit unter besonders schwierigen Umweltbedingungen. d die Innovation:4 - Einbringen einer besonders kreativen, neuartigen Lösung eines für die Stadt schwierigen Problems. - Entwicklung und Umsetzung einer Idee, welche zur verbesserten und wirtschaftlicheren Gestaltung des Betriebs führt. 1 Mit Revisionen vom 5.11.2010 (GRB Nr. 602, in Kraft seit 1.1.2011) und 29.3.2022 (GRB Nr. 231, in Kraft seit 1.5.2022) 2 SSG 153.01 3 Fassung vom 29.3.2022 4 Buchstabe d eingefügt am 29.3.2022 Ziel Belohnungskriterien 2 153.330

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Art. 3 e die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.1

1 Es werden zwei Arten von Leistungsprämien gewährt: a Kleine Leistungsprämien im Wert bis Fr. 500.–. Sie erfolgen grundsätzlich als Naturalgeschenk (z.B. Essensgutschein, Waren- oder Buchgeschenk etc.) oder in Form von bis zu zwei bezahlten Urlaubstagen. b Grössere Leistungsprämien im Wert von über Fr. 500.– bis 4’000.– in Form von Geld oder bezahltem Urlaub bis 10 Arbeitstage.2 2 Die Leistungsprämie für die Gewinnung von Mitarbeitenden gemäss Artikel 2 Buchstabe e erfolgt in Form eines Wertgutscheins von Fr. 500.– .1 3 Von der Prämie für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden ausgeschlossen sind:3 a die Mitarbeitenden des Personalamts, b die Mitglieder des Gemeinderats bei Mitarbeitenden für ihre Direktion, c die Abteilungsleitenden bei Mitarbeitenden für ihre Abteilung, d die übrigen Führungspersonen bei Mitarbeitenden für ihren Verantwortungsbereich.

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Art. 4

2 1 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin entscheidet über kleine und grosse Leistungsprämien für Personal bis Lohnklasse 19. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin entscheidet über kleine und grosse Leistungsprämien gegenüber ihm oder ihr direkt Unterstellten sowie für Personal ab Lohnklasse 20. 3 Über eine Leistungsprämie für eine Innovation entscheidet das Personalamt:3 a für Personal bis Lohnklasse 19 nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung, b für Personal ab Lohnklasse 20 sowie für den Direktionsvorstehenden direkt unterstelltes Personal nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher. 4 Das Personalamt entscheidet über eine Leistungsprämie für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden.1

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Art. 5

Das zuständige Organ entscheidet über den Zeitpunkt und den Rahmen der Vergabe. Sie soll dem belohnten Verhalten zeitlich möglichst nahe folgen. 1 Eingefügt am 29.3.2022 2 Fassung vom 5.11.2010 3 Absatz 3 eingefügt am 29.3.2022 Arten und Umfang Kompetenz Zeitpunkt 3 153.330

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Art. 6

AHV- resp. steuerpflichtig sind einzig Leistungsprämien in Form von Geld im Betrag über Fr. 500.–.

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Art. 7

1 Der Gemeinderat bestimmt jährlich den im Budget einzusetzenden Kredit für die Erteilung der Leistungsprämien in Form von Geld. 2 Das Personalamt ist für die Budgetierung der Leistungsprämien gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis c sowie für die Bestimmung der Abteilungs- und Direktionsquoten anhand der Lohnsumme zuständig.1 3 Die Prämien für die Innovation (Artikel 2 Buchstabe d) und die Prämien für die Gewinnung von neuen Mitarbeitenden (Artikel 2 Buchstabe e)

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Art. 8 budgetiert das Personalamt.2

Das Personalamt regelt den Ablauf zur Geltendmachung von Leistungsprämien.

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Art. 9

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement betr. Leistungsprämien vom 31. Januar 1997 aufgehoben. Thun, 26. September 2003 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 Fassung vom 29.3.2022 2 Absatz 3 eingefügt am 29.3.2022 AHV- und Steuerpflicht Kredite Vorgehen Inkrafttreten

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