Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) Gewässerunterhalt;
b) Wasserbau;
c) Wasserbaupolizei;
d)* Revitalisierung von Gewässern.
2 Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer,
einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserableitungen
und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer
nach diesem Erlass.*
3 …*
1 ABl 2008, 2175 ff.
2 sGS 111.1.
3 SR 721.100.
4 SR 923.0.
5 SR 451.0.
6 SR 814.20.
7 Abgekürzt WBG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49
Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in
Vollzug ab 1. Januar 2010.
Art. 1a nGS 44–116
Begriffe
1 Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit
Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne
Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
2 Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind,
Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten.
3 Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei
einem Hochwasserereignis.
4 Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall beansprucht wird.
Art. 2
Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt:
a) den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers;
b) Erhaltung naturnaher Gewässer;
c) Wiederherstellung naturnaher Gewässer.
Art. 3
Massnahmen
1 Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung:
a) Massnahmen des Gewässerunterhalts;
b) raumplanerische Massnahmen;
c) wasserbauliche Massnahmen.
Art. 4
Einteilung der Gewässer
1 Gewässer werden eingeteilt in:
a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke
in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke
Au in Ebnat-Kappel und Sitter;
b) Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte,
an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den
Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben;
c) übrige Gewässer.
2 Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer
Art. 5 gilt, entscheidet das zuständige Departement.8
Gewässerplan
1 Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische
Gemeinde über die Gemeindegewässer.
Art. 6
Hoheit
1 Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer,
die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
Art. 7
Wasserbaupflicht
1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer.
Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.
2 Sie obliegt:
a) für kantonale Gewässer dem Kanton;
b) für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde;
c) für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.
3 Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht.
Art. 8
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe:
a) des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;
b) der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
Art. 9 II. Gewässerunterhalt (2.)
Unterhaltsmassnahmen*
1 …*
2 Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere:*
a) periodische Pflege der Ufervegetation;
b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und
an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
8 Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;
d) Ausschöpfen von Kiesfängen;
e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;
f)* Entfernen von Unrat;
g)* Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;
h)* Bekämpfung von invasiven Neophyten.
3 Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz
Art. 10 durchgeführt.*
Meldepflicht*
1 …*
2 Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene
nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.*
a)* …
b)* …
c)* …
3 Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen
nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:*
1.* die Meldung unvollständig ist oder
2.* die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
3.* …
4 Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen.*
Art. 11
Unterhaltspflicht
1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen.
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der
Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die:
a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur
Folge haben kann;
b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;
c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.
Art. 12 III. Raumplanerische Massnahmen (3.)
Naturgefahren
1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der
gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
2 Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung9.
Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet
die Schaffung neuer Schadenpotenziale.*
3 Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.*
IV. Wasserbau (4.)
1. Allgemeines (4.1.)
Art. 13
Wasserbauliche Massnahmen
1 Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere:
a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen;
b) Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen;
c)* Revitalisierungen;
d) Rückhaltemassnahmen;
e)* Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von
Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen;
f) Umleitung von Gewässern;
g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
2 Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.10*
9 Vgl. Art. 5 und 103 PBG, sGS 731.1.
10 Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
Art. 14
Grundsätze
1 Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet:
a) Schutz von Menschen und Tieren;
b) Schutz von erheblichen Sachwerten;
c) wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel;
d) Erhaltung naturnaher Gewässer;
e) Wiederherstellung naturnaher Gewässer;
f) Natur- und Landschaftsschutz;
g) Ortsbild- und Heimatschutz;
h) anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus;
i) sparsamer Verbrauch von Kulturland;
j)* die Möglichkeiten zur Gewässernutzung;
k)* Schutz von Fruchtfolgeflächen;
l)* Erhaltung der Bodenqualität;
m)* Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten;
n)* Schutz des Waldes;
o)* Schutz des Trinkwassers.
Art. 15
Voraussetzungen
1 Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen
und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.
2 Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden.
Art. 16
Projektierung
a) kantonale Gewässer
1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des
Kantons.*
2 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei
der Projektierung angehört.
3 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der
Art. 17 betroffenen Bevölkerung.*
b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
1 Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen11 an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der
politischen Gemeinde.*
2 Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört.
2bis Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen
Bevölkerung.*
3 Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.
Art. 18
…
Art. 19
…
Art. 20
…
2. Verfahren* (4.2.)
Art. 21 a) Planverfahren* (4.2.1.)
Durchführung
1 Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt, sofern nicht nach Art. 37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt.*
2 Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.
Art. 21a
Sondernutzungsplan
1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes vom 5. Juli 201612 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann
eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
11 Art. 38a GSchG, Art. 41d GSchV.
12 sGS 731.1.
Art. 22
Zuständigkeit
1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt:
a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;
b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.
Art. 23
Projekt
1 Die Projektunterlagen enthalten in der Regel:
a) aktualisierte Gefahrengrundlagen;
b) den technischen Bericht;
c) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile;
d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung
von Boden;
e)* Rückhalteräume und Notentlastungsräume jeweils mit allfälligen Objektschutzmassnahmen;
ebis)* Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand;
f)* Baulinien;
g)* Beitragsplan.
Art. 24
Auflage
1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich
bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen
Amtsblatt.*
2 …*
Art. 25
Anzeige
1 Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt:
a) wer private Rechte abtreten muss;
b)* auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausgeschieden wird;
c)* auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.
2 Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
3 Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der
öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
Art. 26
Absteckung im Gelände
1 Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei:*
a)* Änderung der Linienführung eines Gewässers;
b)* Offenlegung eines Gewässers;
c)* Änderungen des Ufers;
d)* Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.
Art. 27
…
Art. 28
Rechtsschutz
a) Einsprache
1 Einsprache kann erhoben werden gegen:
a) das Projekt;
b) die Zulässigkeit der Enteignung;
c)* …
2 Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.
Art. 29
b) Ergänzende Vorschriften
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes
Art. 30 über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.13
Projektänderungen
1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.
2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in
Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt
haben.
Art. 31
Entscheid
1 Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige
Gemeindebehörde.*
13 sGS 951.1.
Art. 32
Genehmigung
a) Allgemeines
1 Wasserbauliche Massnahmen an Gemeindegewässern und übrigen Gewässern
nach Art. 17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle des
Kantons.*
1bis Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf
Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung
und der Sachplanung des Bundes.*
1ter Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.*
2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 33
b) Finanzierung
1 Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert.*
2 Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.
…* (4.3.)
Art. 34 b) Landerwerb und Baubeginn* (4.2.2.)
Abtretung privater Rechte
a) Grundsatz
1 Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden
können.
2 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198414 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 35
b) Schätzungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des
Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim
Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen15 die Durchführung des
Schätzungsverfahrens16 verlangen.
14 sGS 735.1.
15 Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1.
16 Art. 34 EntG, sGS 735.1.
2 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.
3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.
Art. 36
Baubeginn
1 Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen
werden,wenn:
a) das Projekt rechtskräftig ist;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private
Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;
c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder
die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.
Art. 37
Sofortmassnahmen
1 Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige
Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.
Art. 37a c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren* (4.2.3.)
Durchführung
1 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und
Baugesetzes vom 5. Juli 201617 wird von der zuständigen Gemeindebehörde sachgemäss durchgeführt bei:
a) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht
wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;
b) Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbaulichen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kostenverlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;
c) untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den
Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss
haben können.
17 sGS 731.1.
2 In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201618 werden die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht
schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer
Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.