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Vorschriften für die Benützung des öffentlichen Grundes

Chur · 414 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren richten sich nach
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Warenauslagen und Verkaufsstände
  11. Art. 11
  12. Art. 12 über die Ladenöffnungszeiten.1
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Aussenwirtschaften
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Schlussbestimmungen

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21 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Vorschriften regeln die Benützung des öffentlichen Grundes durch Warenauslagen, Verkaufsstände und Aussenwirtschaften.

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Art. 2

Bewilligungspflicht 1 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. 2 Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung benützt, kann er auf Kosten des Fehlbaren geräumt werden. 3 Die Einholung einer allfälligen baupolizeilichen Bewilligung bleibt vorbehalten.

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Art. 3

Gebühren Für vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes ist in der Regel

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Art. 4 eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren richten sich nach

Polizeigesetz und nach der stadträtlichen Gebührenordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes2. Art. 4 Verkehrssicherheit, Grundsatz Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die Erfordernisse des allgemeinen Strassen- und Fussgängerverkehrs dies zulassen sowie Übersichtlichkeit und Sicherheit gewährleistet sind.

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Art. 5

Beanspruchung durch Dritte 1 Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, bei Veranstaltungen, Bauarbeiten usw. den zur Verfügung gestellten öffentlichen Grund auf erstes Verlangen, auf eigene Kosten und ohne jegliche Ersatz- 1 Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Polizeigesetz der Stadt Chur vom 24. Februar 2008, RB 411 2 Gebührenordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes vom 10. Januar 2000, RB 626 2 1.7.2011 ansprüche ganz oder teilweise zu räumen. Die Aufforderung seitens der Stadtpolizei hat unter Wahrung einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2 Kann der öffentliche Grund aus den in Abs. 1 genannten Gründen mehr als einen Monat nicht benützt werden, wird die Gebühr entsprechend der Dauer der Behinderung reduziert. Beträge bis und mit Fr. 20.-- werden nicht zurückbezahlt.

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Art. 6

Verzicht Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Benützung des öffentlichen Grundes verzichten. Für allfällige Rückerstattungen der Gebühr gilt Art. 5 Abs. 2 sinngemäss.

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Art. 7

Widerruf Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung entschädigungslos wieder entzogen werden.

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Art. 8

Meldepflicht Bei Änderungen der bewilligten Benützung des öffentlichen Grundes oder bei einem ganzen oder teilweisen Verzicht ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber verpflichtet, die Stadtpolizei sofort schriftlich zu benachrichtigen.

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Art. 9

Haftung 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber haftet nach den Normen des Zivil- und Strafrechts für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen an Personen oder Sachen – einschliesslich des öffentlichen Grundes – entstehen. 2 Die Stadt muss in vollem Umfang schadlos gehalten werden, sofern sie von Dritten belangt wird.

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Art. 10 II. Warenauslagen und Verkaufsstände

Zugewiesene Fläche, Drittnutzung 1 In der Bewilligung der Stadtpolizei für Warenauslagen und Verkaufsstände und auf dem dazugehörenden Plan ist die auf dem öffentlichen Grund nutzbare Fläche zu bezeichnen. 1.7.2011 3 2 Die Verkaufsfläche darf nur durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber bzw. vom eigenen Personal genutzt werden. Jegliche Drittnutzung (Untermiete, Demonstrationsverkäufe usw.) ist untersagt. 3 Grossanlässe und Strassenmärkte unterstehen einer besonderen Bewilligungspflicht.

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Art. 11

Ladenöffnungszeiten Für die Verkaufstätigkeit auf öffentlichem Grund gelten die Vorschriften

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Art. 12 über die Ladenöffnungszeiten.1

Ausgestaltung 1 Die Grösse der Warenauslagen und Verkaufsstände richtet sich nach den örtlichen Platzverhältnissen und wird von der Stadtpolizei in der Bewilligung festgelegt. 2 Die zur Verfügung gestellte Verkaufsfläche und die nähere Umgebung sind stets in sauberem Zustand zu halten. 3 Die maschinelle Strassen- und Trottoirreinigung darf durch die Warenauslagen und Verkaufsstände nicht behindert werden.

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Art. 13

Einschränkung des Angebotes 1 Für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle ist eine Bewilligung gemäss Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (GWC)2 2 Der Verkauf von Feuerwerk richtet sich nach den feuerpolizeilichen Vorschriften. erforderlich.

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Art. 14 III. Aussenwirtschaften

Standort Inhaberinnen und Inhabern von Gastwirtschaftsbewilligungen kann die Benützung des öffentlichen Grundes vor ihrem Lokal bewilligt werden. Im Einverständnis mit den angrenzenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern kann auch eine grössere Fläche zur Verfügung gestellt werden.

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Art. 15

Freizuhaltende Bereiche 1 Zugänge zu Gebäuden und öffentliche Durchgänge für Passanten zu Fuss oder im Rollstuhl sowie für Reinigungsfahrzeuge müssen genügend breit und 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom 12. März 2000 (Ladenöffnungsgesetz, LOeG; RB 420) 2 Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur vom 24. September 2000 (RB 421) 4 1.7.2011 hindernisfrei sein. Infrastrukturanlagen wie Brunnen, Hydranten, Verteilkästen und Kandelaber sind jederzeit frei zu halten. 2 Bei Strassen und Gassen ist zwischen den zur Nutzung frei gegebenen Flächen ein Durchgang von mindestens 3.5 m Breite freizuhalten. 3 Bei versetzt bewilligten Flächen muss ein freier Zwischenraum von mindestens 15.0 m vorhanden sein. 4 Die Trottoirs müssen auf einer Breite von 1.5 m frei begehbar sein.

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Art. 16

Zugewiesene Fläche Die auf öffentlichem Grund nutzbare Fläche wird in einem Grundrissplan bezeichnet. Der Betrieb der Aussenwirtschaft hat innerhalb der zugewiesenen Fläche stattzufinden.

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Art. 17

Einschränkungen Nicht gestattet auf der zugewiesenen Fläche (Art. 16) sind insbesondere: a) Platzbegrenzungen wie Zäune, Hecken, Absperrungen; b) Feuerstellen im Freien wie Grills, Öfen; c) Heizungen wie Wärmestrahler, Heizgebläse jeglicher Art; d) Musik (Live und mit Tonwiedergabegeräten jeglicher Art); e) elektrische Beleuchtungen wie Lichtprojektionen, Scheinwerfer, Leuchtgirlanden; f) Fackeln; g) Fremdreklamen; h) feste Installationen.

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Art. 18

Sauberkeit Die Reinigung der zur Verfügung gestellten Fläche ist Sache der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers. Die Reinigung hat täglich zu erfolgen.

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Art. 19

Mobiliar / mobile Installationen 1 Das Mobiliar wie Tische und Stühle sowie mobile Installationen wie Sonnenschirme, Sonnenschutzvorrichtungen, zulässige kleinere Tischbeleuchtungen, Podeste, Bodenbeläge, Topfpflanzen usw. sind so zu gestalten und in das Stadtbild einzuordnen, dass mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Das Mobiliar und die mobilen Installationen sind der Stadtpolizei zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Stadtpolizei holt vor Erteilung der Bewilligung eine Stellungnahme beim Bauamt ein. 1.7.2011 5

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Art. 20

Aussenbuffets, Verkaufsstände Aussenbuffets sind nur zulässig, wenn die Aussenwirtschaften nicht ebenerdig vom Stammrestaurant aus bedient werden können. Die Grundfläche der Aussenbuffets darf in der Regel 3.0 m2 nicht übersteigen.

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Art. 21 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebungen Diese Bestimmungen treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig werden sämtliche bisher ergangenen Vorschriften aufgehoben.

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