Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis tungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, ins besondere: a. die Art und die Höhe des Beitrags; b. den Anspruch; c. die Ausrichtung.
Zürich (city) · 177.991 · regulation
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Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis tungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, ins besondere: a. die Art und die Höhe des Beitrags; b. den Anspruch; c. die Ausrichtung.
Das Reglement gilt für die Angestellten der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent.
Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet in Form von: a. Büchergutscheinen für Fachliteratur (Fachbeitrag); oder b. Gutscheinen an die Kosten zur Förderung der Gesundheit (Gesundheitsbeitrag).
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung, ob: a. ein Fachbeitrag oder ein Gesundheitsbeitrag ausgerichtet wird; b. eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 3933 vom 11. Dezember 2024. Gegenstand Geltungs bereich Beitragsart a. Grundsatz b. Festlegung 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent177.991 2 Wird Angestellten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, geben sie ihre Wahl bekannt: a. bei Stellenantritt; b. bei Änderungen der getroffenen Wahl: bis spätestens 30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr.
Die Höhe des Beitrags beträgt pro Kalenderjahr Fr. 150.–.
1 Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn: a. die Probezeit abgelaufen ist; b. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; 2 Bei befristeter Anstellung besteht der Anspruch, wenn: a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind; und b. die Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
1 Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr bereits eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal ten haben. 2 Angestellte mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kür zer sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung den Zeitpunkt der Ausrichtung der Gutscheine.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt Ausrichtung Inkrafttreten