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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent

Zürich (city) · 177.991 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Beitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Schlussbestimmung

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis tungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, ins besondere: a. die Art und die Höhe des Beitrags; b. den Anspruch; c. die Ausrichtung.

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent.

Art. 3 B. Beitrag

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet in Form von: a. Büchergutscheinen für Fachliteratur (Fachbeitrag); oder b. Gutscheinen an die Kosten zur Förderung der Gesundheit (Gesundheitsbeitrag).

Art. 4

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung, ob: a. ein Fachbeitrag oder ein Gesundheitsbeitrag ausgerichtet wird; b. eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 3933 vom 11. Dezember 2024. Gegenstand Geltungs bereich Beitragsart a. Grundsatz b. Festlegung 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent177.991 2 Wird Angestellten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, geben sie ihre Wahl bekannt: a. bei Stellenantritt; b. bei Änderungen der getroffenen Wahl: bis spätestens 30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr.

Art. 5

Die Höhe des Beitrags beträgt pro Kalenderjahr Fr. 150.–.

Art. 6

1 Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn: a. die Probezeit abgelaufen ist; b. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; 2 Bei befristeter Anstellung besteht der Anspruch, wenn: a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind; und b. die Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 7

1 Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr bereits eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal ten haben. 2 Angestellte mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kür zer sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Art. 8

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung den Zeitpunkt der Ausrichtung der Gutscheine.

Art. 9 C. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt Ausrichtung Inkrafttreten

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