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Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Zürich (city) · 232.300 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Solidaritätsbeitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 C. Verfahren
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 D. Schlussbestimmungen

10 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Solidari tätsbeiträgen an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnah men und Fremdplatzierungen vor 1981. 2 Sie gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen wa ren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.

Art. 2

1 Diese Verordnung bezweckt die Anerkennung des Un rechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnah men und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist. 2 Sie leistet einen Beitrag zur Wiedergutmachung.

Art. 3 B. Solidaritätsbeitrag

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. 2 Die Stadt richtet den Solidaritätsbeitrag auf Gesuch hin aus.

Art. 4

1 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich. 2 Er kann weder vererbt noch abgetreten werden. 3 Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, fällt der Solida ritätsbeitrag in die Erbmasse. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 919 vom 28. September 2022. Gegenstand und Geltungs bereich Zweck Grundsatz Anspruch 2Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 232.300

Art. 5

1 Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d Bundesgesetz über die Aufarbei tung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremd platzierungen vor 1981 (AFZFG)3 sind; und b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremd platzierung vor 1981 betroffen waren, die durch Behörden der Stadt veranlasst wurde. 2 Der Vollzug oder die Beauftragung oder Aufsicht des Vollzugs durch Behörden der Stadt ist der Veranlassung der fürsorgeri schen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung durch Behör den der Stadt gleichgestellt.

Art. 6

Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25 000.– pro berech tigte Person.

Art. 7 C. Verfahren

1 Berechtigte Personen reichen Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bei der zuständigen Vollzugsstelle ein. 2 Die zuständige Vollzugsstelle stellt ein entsprechendes Formu lar zur Verfügung.

Art. 8

1 Die berechtigte Person reicht als Nachweis die Ver fügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des AFZFG4 anerkannt ist. 2 Sie macht glaubhaft, dass die Behörden der Stadt die fürsor gerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst haben. 3 Sie legt dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten und weitere Unterlagen bei.

Art. 9

1 Die zuständige Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Beitragsberechtigung. 2 Sie erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.

Art. 10 D. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5 3 vom 30. September 2016, SR 211.223.13. 4 vom 30. September 2016, SR 211.223.13. 5 Inkrafttreten 1. September 2023 (STRB Nr. 2112/2023). Berechtigte Personen Beitragshöhe Gesuchs einreichung Nachweis Gesuchs prüfung Inkrafttreten

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