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10 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Solidari
tätsbeiträgen an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnah
men und Fremdplatzierungen vor 1981.
2 Sie gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen wa
ren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden
sind.
Art. 2
1 Diese Verordnung bezweckt die Anerkennung des Un
rechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnah
men und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist.
2 Sie leistet einen Beitrag zur Wiedergutmachung.
Art. 3 B. Solidaritätsbeitrag
1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.
2 Die Stadt richtet den Solidaritätsbeitrag auf Gesuch hin aus.
Art. 4
1 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.
2 Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.
3 Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, fällt der Solida
ritätsbeitrag in die Erbmasse.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 919 vom 28. September 2022.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Zweck
Grundsatz
Anspruch
2Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen vor 1981
232.300
Art. 5
1 Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d Bundesgesetz über die Aufarbei
tung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremd
platzierungen vor 1981 (AFZFG)3 sind; und
b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremd
platzierung vor 1981 betroffen waren, die durch Behörden
der Stadt veranlasst wurde.
2 Der Vollzug oder die Beauftragung oder Aufsicht des Vollzugs
durch Behörden der Stadt ist der Veranlassung der fürsorgeri
schen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung durch Behör
den der Stadt gleichgestellt.
Art. 6
Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25 000.– pro berech
tigte Person.
Art. 7 C. Verfahren
1 Berechtigte Personen reichen Gesuche um Gewährung
des Solidaritätsbeitrags bei der zuständigen Vollzugsstelle ein.
2 Die zuständige Vollzugsstelle stellt ein entsprechendes Formu
lar zur Verfügung.
Art. 8
1 Die berechtigte Person reicht als Nachweis die Ver
fügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des
AFZFG4 anerkannt ist.
2 Sie macht glaubhaft, dass die Behörden der Stadt die fürsor
gerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst haben.
3 Sie legt dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten
und weitere Unterlagen bei.
Art. 9
1 Die zuständige Vollzugsstelle prüft die Angaben und die
Beitragsberechtigung.
2 Sie erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.
Art. 10 D. Schlussbestimmungen
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
3 vom 30. September 2016, SR 211.223.13.
4 vom 30. September 2016, SR 211.223.13.
5 Inkrafttreten 1. September 2023 (STRB Nr. 2112/2023).
Berechtigte
Personen
Beitragshöhe
Gesuchs
einreichung
Nachweis
Gesuchs
prüfung
Inkrafttreten