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Gesetz über die Aktenführung und Archivierung

Graubünden · 490.000 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 war, bleibt weiterhin öffentlich. *
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Aktenführung und Archivierung von Unterlagen durch Behörden. Darunter fallen: a) die Organe und Behörden des Kantons, die Regionen, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften; b) die natürlichen und juristischen Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen wurden. 2 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a) die Graubündner Kantonalbank; b) die Landeskirchen; c) die Institutionen des Gesundheitswesens.

Art. 2

Zweck 1 Die Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere: a) der Rechtssicherheit; b) der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden; c) der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung; 1) GRP 2015/2016, 48 2) BR 110.100 3) Seite 247 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 490.000 d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen; e) der Unterstützung der Forschung.

Art. 3

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Unterlagen: geschäftsrelevante Informationen, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben anfallen, unabhängig vom Informationsträger, sowie Verzeichnisse und Hilfsmittel, die für das Verständnis und die Nutzung notwendig sind; b) Archive: öffentliche Einrichtungen, die von Behörden produzierte Unterlagen übernehmen, dauernd aufbewahren und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen; c) Archivgut: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat; d) archivwürdig: Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen. 2. Aktenführung und Aufbewahrung

Art. 4

Grundsatz 1 Die Behörden sind verpflichtet, für eine geordnete Aktenführung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

Art. 5

Anforderungen 1 Unterlagen müssen vollständig, verlässlich und verständlich sein und sind systematisch zu verwalten. 2 Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung. Art. 5a * Trägerwandel 1 Die Behörden können in Papierform eingereichte Akten in digitale Akten umwandeln und umgekehrt. 2 Die Regierung regelt, unter welchen Anforderungen digital eingelesene Versionen von physisch eingereichten Unterlagen als Originale gelten.

Art. 6

Aufbewahren, Anbieten und Vernichten von Unterlagen 1 Die Behörden legen für ihre Unterlagen Aufbewahrungsregeln und Aufbewahrungsfristen fest. 490.000 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bieten die Behörden die Unterlagen dem Archiv an. 3 Die Behörden bewahren Unterlagen bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit auf und vernichten danach die nicht ans Archiv abzuliefernden Unterlagen. 3. Archivierung

Art. 7

Übernahme von Unterlagen 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist übernimmt das Archiv die archivwürdigen Unterlagen zur Archivierung. 2 Die Beurteilung der Archivwürdigkeit nimmt das Archiv in Zusammenarbeit mit den Behörden vor. Den abschliessenden Entscheid trifft die für das Archiv verantwortliche Person.

Art. 8

Sicherung des Archivguts 1 Das Archivgut ist sachgerecht aufzubewahren. Es darf nicht vernichtet, nicht veräussert und inhaltlich nicht verändert werden. Dritte können es durch Ersitzung nicht erwerben. 4. Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 9

Grundsatz 1 Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung voraussetzungslos und unentgeltlich zugänglich. 2 Für Leistungen, die über das Vorlegen des Archivguts hinausgehen, können Gebühren erhoben werden. 3 Archivgut, das bereits vor der Ablieferung an das Archiv öffentlich zugänglich

Art. 10 war, bleibt weiterhin öffentlich. *

Schutzfristen 1 Die Schutzfrist beträgt ordentlicherweise 30 Jahre und bei Archivgut mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen 50 Jahre. Sie beginnt mit Abschluss eines Geschäfts zu laufen. 2 Diese Fristen können von der Regierung in begründeten Fällen verkürzt oder verlängert werden. 490.000

Art. 11

Zugang zu Archivgut unter Schutzfrist 1 Personen haben Anspruch auf Zugang zu dem sie betreffenden Archivgut. Sofern eine betroffene Person Angaben im Archivgut für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen. 2 Das Archiv erteilt Dritten aus dem Archivgut Auskünfte und gewährt Zugang zu demselben, sofern keine übergeordneten privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5. Organisation

Art. 12

Öffentliche Archive 1 Im Kanton bestehen ein kantonales Archiv (Staatsarchiv), Regionalarchive und Gemeindearchive.

Art. 13

Aufgaben der Archive 1 Die Archive sind verantwortlich für die Übernahme, Erschliessung, Bewahrung und Vermittlung der archivwürdigen Unterlagen der Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie beraten die Behörden bei der Aktenführung.

Art. 14

Archivgut privater Herkunft 1 Die Archive können das Archivgut mit Unterlagen privater Herkunft ergänzen, soweit sie für die Geschichte ihres Zuständigkeitsbereichs von Bedeutung sind. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für Archivgut privater Herkunft, soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

Art. 15

Zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen des Staatsarchivs 1 Das Staatsarchiv ist das Kompetenzzentrum für das Archivwesen im Kanton Graubünden. Es ist zuständig für: a) die Aufsicht über das Archivwesen im Kanton; b) die Beratung der öffentlichen Archive und im Rahmen seiner Möglichkeiten von privaten Archiven; c) die Koordination der Archivierung im Kanton; d) die Durchführung und Unterstützung von landeskundlichen Forschungs-, Publikations- und Vermittlungsprojekten. 490.000 6. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme 1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet; b) Archivgut verändert oder vernichtet; c) Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das Schutzfristen unterliegt. 2 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, kann von der weiteren Archivbenutzung ausgeschlossen werden. 490.000 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-053 19.04.2016 01.11.2016 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2016-019 16.10.2023 01.04.2024 Art. 5a eingefügt 2024-005 490.000 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.08.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-053 Art. 5a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005 Art. 9 Abs. 3 19.04.2016 01.11.2016 eingefügt 2016-019

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