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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.01 · statute

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Contents: 149 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  4. Art. 2b Sektorübergreifende Risiken
  5. Art. 2c
  6. Art. 3 Bewilligungspflicht
  7. Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
  8. Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
  9. Art. 6 Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 7 Rechtsform
  11. Art. 8 Mindestkapital
  12. Art. 9 Solvabilität
  13. Art. 9a Risikotragendes Kapital und Zielkapital
  14. Art. 9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität
  15. Art. 9c Ergänzende internationale Versicherungskapitalstandards
  16. Art. 10 Organisationsfonds
  17. Art. 11 Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft
  18. Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen
  19. Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  20. Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  21. Art. 14a Vermeidung von Interessenkonflikten
  22. Art. 15 Allgemein
  23. Art. 15a Als Lloyd’s bezeichnete Vereinigung von Versicherern
  24. Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen
  25. Art. 17 Gebundenes Vermögen
  26. Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  27. Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens
  28. Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
  29. Art. 21 Beteiligungen
  30. Art. 22
  31. Art. 22a Stabilisierungspläne
  32. Art. 23 Bestellung und Funktion
  33. Art. 24 Aufgaben
  34. Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
  35. Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung
  36. Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
  37. Art. 28 Prüfgesellschaft
  38. Art. 29
  39. Art. 30 Meldepflicht der Prüfgesellschaft
  40. Art. 30a Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Erleichterungen
  41. Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht
  42. Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht
  43. Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung
  44. Art. 30e Begriff
  45. Art. 30f Risikogruppen
  46. Art. 31 Einschränkende Vorschriften
  47. Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
  48. Art. 32 Rechtsschutzversicherung
  49. Art. 33 Elementarschadenversicherung
  50. Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  51. Art. 35 Rückversicherung
  52. Art. 36 Lebensversicherung
  53. Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
  54. Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
  55. Art. 39 Mindestleistungen
  56. Art. 39a Begriff
  57. Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen
  58. Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts
  59. Art. 39d Anforderungen
  60. Art. 39e Anpassungen
  61. Art. 39f Ergänzende Bestimmungen
  62. Art. 39g Haftung
  63. Art. 39h Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen
  64. Art. 39i Werbung
  65. Art. 39j Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen
  66. Art. 39k Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen
  67. Art. 40 Definition
  68. Art. 41 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen
  69. Art. 42 Register
  70. Art. 43 Aus- und Weiterbildung
  71. Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten
  72. Art. 45 Informationspflicht
  73. Art. 45a Vermeidung von Interessenkonflikten
  74. Art. 45b Offenlegung der Entschädigung
  75. Art. 46 Aufgaben
  76. Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen
  77. Art. 48
  78. Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden
  79. Art. 50
  80. Art. 51 Schutzmassnahmen
  81. Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr
  82. Art. 51b Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen
  83. Art. 52 Liquidation
  84. Art. 52a Verfahren
  85. Art. 52b Sanierungsplan
  86. Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens
  87. Art. 52d Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion
  88. Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen
  89. Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen
  90. Art. 52g Aufschub der Beendigung von Verträgen
  91. Art. 52h Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen
  92. Art. 52i Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens auf den Rückversicherungsvertrag
  93. Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans
  94. Art. 52k Ablehnung des Sanierungsplans
  95. Art. 52l Rechtswirkung des Sanierungsplans
  96. Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen
  97. Art. 53 Konkurseröffnung
  98. Art. 54 Durchführung des Konkurses
  99. Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen
  100. Art. 54abis Gebundenes Vermögen
  101. Art. 54ater Fremdkapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter
  102. Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  103. Art. 54bbis Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten
  104. Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens
  105. Art. 54d Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans
  106. Art. 54e Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen
  107. Art. 54f Fristen
  108. Art. 54g Aufschiebende Wirkung
  109. Art. 54h Nationaler Garantiefonds
  110. Art. 54i Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
  111. Art. 54j Koordination mit ausländischen Verfahren
  112. Art. 55 und 56
  113. Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter
  114. Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung
  115. Art. 59 Verfügungsbeschränkungen
  116. Art. 60 Verzicht
  117. Art. 61 Entzug der Bewilligung
  118. Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes
  119. Art. 63 Veröffentlichung
  120. Art. 64 Versicherungsgruppe
  121. Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
  122. Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht
  123. Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht
  124. Art. 68 Überwachung der Risiken
  125. Art. 69 Solvabilität
  126. Art. 70 Prüfgesellschaft
  127. Art. 71 Auskunfts- und Meldepflicht
  128. Art. 71bis Geschäftsplan
  129. Art. 72 Versicherungskonglomerat
  130. Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht
  131. Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht
  132. Art. 75 Instrumente der Konglomeratsaufsicht
  133. Art. 76 Überwachung der Risiken
  134. Art. 77 Solvabilität
  135. Art. 78 Prüfgesellschaft
  136. Art. 79 Auskunftspflicht
  137. Art. 79bis Geschäftsplan
  138. Art. 80 Anspruch
  139. Art. 81 Verfahren
  140. Art. 82 und 83
  141. Art. 84 Tarifverfügungen
  142. Art. 85 Gerichte
  143. Art. 86 Übertretungen
  144. Art. 87 Vergehen
  145. Art. 88 Vollzug
  146. Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  147. Art. 90 Übergangsbestimmungen
  148. Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022
  149. Art. 91 Referendum und Inkrafttreten

149 provisions

Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht

Ein Versicherungsunternehmen, das die Erleichterungen nach Artikel 30a in Anspruch nimmt, hat den Status von professionellen Versicherungsnehmern jeweils vor Vertragsabschluss abzuklären und zu dokumentieren.

Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht

1 Das Versicherungsunternehmen, das professionelle Versicherungsnehmer versichert, informiert diese darüber, dass sie als professionelle Versicherungsnehmer gelten, und über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen, namentlich wenn ihre Ansprüche nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden. 2 Diese Informationen sind den professionellen Versicherungsnehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag annehmen. 3 Bei Verletzung dieser Informationspflicht gilt Artikel 3a VVG sinngemäss. SR 221.229.1

Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung

1 Auf Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung (Direkt- oder Rückversicherungscaptive) betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15 Absatz 1 Buchstabe d, 17–20, 32–34, 36–39, 52e Absatz 2, 54abis, 57–59 und 62 nicht anwendbar. 2 Als Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 gilt ein Versicherungsunternehmen, das: a. zu einem Unternehmen, einer Gruppe von Unternehmen oder einem Konglomerat gehört, das oder die im Übrigen nicht im Versicherungsgeschäft tätig ist; und b. Risiken dieses Unternehmens, dieser Gruppe oder dieses Konglomerats versichert oder rückversichert. 3 Betreibt ein solches Versicherungsunternehmen neben der konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung zusätzlich ein Drittgeschäft, so gilt Absatz 1 nur für die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung. 4 Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus den von Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgen Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten.

Art. 30e Begriff

1 Ein Unternehmen gilt als Versicherungszweckgesellschaft, wenn es: a. kein Versicherungsunternehmen ist; b. Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt; und c. die Risiken vollständig über die Ausgabe von Finanzinstrumenten absichert, bei denen die Rück- oder Auszahlungsansprüche der Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger solcher Finanzinstrumente den Risikoübernahmeverpflichtungen der Versicherungszweckgesellschaft nachgeordnet sind. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss Anwendung. 3 Versicherungszweckgesellschaften müssen insbesondere: a. ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen; b. über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance); c. über angemessene finanzielle Mittel verfügen; d. sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 30f Risikogruppen

1 Das Gesamtvermögen einer Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen. Das Risikovermögen bildet eine Risikogruppe oder gliedert sich in mehrere Risikogruppen. Jede Risikogruppe ist rechnerisch selbstständig geführt, wirtschaftlich unabhängig und stellt ein rechtlich verselbstständigtes Teilvermögen dar. Eine Risikogruppe bezieht sich auf ein spezifisches Risiko, das die Versicherungszweckgesellschaft von Versicherungsunternehmen übernimmt und vollständig über die Emission von entsprechenden Finanzinstrumenten absichert. 2 Die Haftung der Versicherungszweckgesellschaft für Verbindlichkeiten einer Risikogruppe ist auf das Teilvermögen dieser Risikogruppe beschränkt. Jede Risikogruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. 3 Sachen und Rechte, die zu einer Risikogruppe gehören, werden im Konkurs der Versicherungszweckgesellschaft abgesondert. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Versicherungszweckgesellschaft auf: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Risikogruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen dieser Risikogruppe gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten dieser Risikogruppe gemäss Artikel 30e Absatz 1 Buchstabe c verteilt. 5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Errichtung, Organisation und Aufhebung von Risikogruppen; b. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision von Risikogruppen.

Art. 31 Einschränkende Vorschriften

1 Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen. 2 Diese Regelung geht der Vereinbarung nach Artikel 31a vor. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

1 Die Versicherungsunternehmen können im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird: a. die Telefonwerbung; b. der Verzicht auf Leistungen der Call-Center; c. das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind; d. die Ausbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; e. die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; f. die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen. 2 Auf Gesuch von Versicherungsunternehmen, die zusammen mindestens 66 Prozent der Prämien der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherungsunternehmen an. 3 Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest. 4 Die Vorschriften zum Missbrauchsschutz bleiben vorbehalten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).

Art. 32 Rechtsschutzversicherung

1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss: a. die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder b. den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt. 2 Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.

Art. 33 Elementarschadenversicherung

1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst. 2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. 3 Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über: a. die Grundlagen für die Berechnung der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken. 5 Er kann: a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.

Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der FINMA Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 bekannt geben. SR 741.01

Art. 35 Rückversicherung

1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17–20, 32–34, 36–39, 52e Absatz 2, 54abis, 57–59 und 62 nicht anwendbar. 2 Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar. 3 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 36 Lebensversicherung

1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes. 2 Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden, einschliesslich Bekanntgabe des Sparanteils an der Gesamtprämie. 3 Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über: a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind; b. die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; c. die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge

1 Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen. 2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: a. die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung; b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien; c. die Leistungen; d. allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile; e. die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen; f. die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente; g. die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten; h. die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung; i. die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken; j. die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven. 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind; b. die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung; c. die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung. 4 Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung. 5 Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife

1 Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Missachtet ein Versicherungsunternehmen eine nach Artikel 31a Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die FINMA die Genehmigung von Tarifen verweigern, die Anpassung von bestehenden Tarifen verfügen und sichernde Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).

Art. 39 Mindestleistungen

Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.

Art. 39a Begriff

Als qualifizierte Lebensversicherungen gelten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Sparprozess ein Verlustrisiko trägt, sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte.

Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen

1 Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, hat dafür vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. 2 Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Erstellung des Basisinformationsblatts qualifizierten Dritten übertragen werden kann. Das Versicherungsunternehmen bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten verantwortlich. 4 Bietet das Versicherungsunternehmen qualifizierte Lebensversicherungen auf der Basis von indikativen Angaben an, so hat es zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen.

Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts

1 Das Basisinformationsblatt der qualifizierten Lebensversicherungen enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer gleichartige Versicherungen miteinander vergleichen kann. 2 Die Angaben umfassen insbesondere: a. den Namen der Versicherung und die Identität des Versicherungsunternehmens, das sie anbietet; b. die Art und die Merkmale der Versicherung; c. das Risiko- und Renditeprofil der Versicherung unter Angabe des höchsten Verlusts, der den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf dem angelegten Kapital droht; d. die Kosten der Versicherung; e. die Information über die mit der Versicherung verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen. 3 Umfasst eine qualifizierte Lebensversicherung ein Finanzinstrument nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG), so sind im Basisinformationsblatt für die qualifizierte Lebensversicherung die wesentlichen Angaben zum betreffenden Finanzinstrument zu machen. Sofern der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer das Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument zur Verfügung steht, kann auf dieses verwiesen werden. Ebenso kann auf Dokumente nach ausländischem Recht verwiesen werden, die dem Basisinformationsblatt nach Artikel 59 Absatz 2 FIDLEG gleichwertig sind. SR 950.1

Art. 39d Anforderungen

1 Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein. 2 Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unterscheiden muss.

Art. 39e Anpassungen

1 Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben. 2 Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Das Versicherungsunternehmen bleibt verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt und die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten.

Art. 39f Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a. dessen Inhalt; b. dessen Umfang, Sprache und Gestaltung; c. die Modalitäten der Bereitstellung; d. die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.

Art. 39g Haftung

Wer im Basisinformationsblatt unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern für den dadurch verursachten Schaden.

Art. 39h Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen

1 Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen das Basisinformationsblatt vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung. 2 Versicherungsunternehmen informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zusätzlich über die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen angenommenen Entschädigungen Dritter.

Art. 39i Werbung

1 Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen muss als solche klar erkennbar sein. 2 In der Werbung ist auf das Basisinformationsblatt zur jeweiligen qualifizierten Lebensversicherung und auf die Bezugsstelle hinzuweisen. 3 Werbung und andere an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Informationen über qualifizierte Lebensversicherungen müssen mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

Art. 39j Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen

1 Vor der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung muss sich das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler über die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erkundigen und prüfen, ob die betreffende Lebensversicherung für diese oder diesen angemessen ist. 2 Ist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler der Auffassung, dass eine qualifizierte Lebensversicherung nicht angemessen ist, so rät sie oder er der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer von einem Vertragsschluss ab. 3 Reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit zu beurteilen, so weist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 4 Keine Angemessenheitsprüfung ist nötig, wenn der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers und ohne persönliche Beratung erfolgt. 5 Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kompensiert werden.

Art. 39k Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen

1 Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dokumentieren in geeigneter Weise: a. welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde; b. welche Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 39j Absatz 1 erhoben wurden; c. dass nach Artikel 39j Absatz 3 oder 4 keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde; d. dass der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde. 2 Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Absatz 1 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich. 3 Zudem legen sie auf deren Anfrage Rechenschaft ab über die Bewertung und Entwicklung der von qualifizierten Lebensversicherungen umfassten Finanzinstrumente und über die mit diesen allenfalls verbundenen Kosten.

Art. 40 Definition

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse. 3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Art. 41 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen

1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind. 2 Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a. ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben; b. einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten; c. über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 43 verfügen oder, falls sie Arbeitgeber sind, dass genügend Angestellte diese Anforderung erfüllen; und d. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen. 3 Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler: a. die nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches im Strafregister eingetragen sind; oder b. gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt. 4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a gewähren. SR 311.0 SR 956.1

Art. 42 Register

1 Die FINMA führt das Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Register). Sie kann für die Registerführung im administrativen Bereich Dritte beiziehen. 2 Das Register ist öffentlich. 3 Die FINMA kann die im Register geführten Angaben Dritten weitergeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen. 4 Sie kann der Registrierungspflicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.

Art. 43 Aus- und Weiterbildung

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. 2 Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. 3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.

Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: a. eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; b. gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. 2 Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügen.

Art. 45 Informationspflicht

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer: a. über ihren Namen und ihre Adresse; b. ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt, und, falls sie gebunden erfolgt, über Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind; c. wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Versicherungsvermittlerin oder des betreffenden Versicherungsvermittlers informieren können; d. über die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; e. über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über das Ziel und den Umfang der Bearbeitung und über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 2 Die Informationen nach Absatz 1 müssen verständlich formuliert sein. Sie können den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 3 Sie sind den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen.

Art. 45a Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte auszuschliessen. 2 Kann eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen. 3 Der Bundesrat kann die Einzelheiten regeln; insbesondere kann er Verhaltensweisen bezeichnen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

Art. 45b Offenlegung der Entschädigung

1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben. 2 Erhalten sie von Versicherungsnehmerinnen und -nehmern eine Vergütung, so dürfen sie Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten nur annehmen, wenn sie: a. die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben und diese ausdrücklich darauf verzichten, dass ihnen die Entschädigung weitergegeben wird; oder b. die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer weitergeben. 3 Die Information nach den Absätzen 1 und 2 muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so sind die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu informieren. Auf Anfrage legen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die effektiv erhaltenen Beträge offen. 4 Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

Art. 46 Aufgaben

1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: a. Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. b. Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. c. Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. d. Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. e. Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. g. Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. 2 … 3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 741.01 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen

1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen. 2 Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007. Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). SR 956.1

Art. 48

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden

1 Die FINMA veröffentlicht regelmässig Entscheide betreffend das Versicherungsrecht. 2 Die schweizerischen Gerichte haben der FINMA gebührenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhändigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.

Art. 50

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 51 Schutzmassnahmen

1 Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft oder eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die Schutzmassnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen. 2 Sie kann insbesondere: a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen; b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen; c. den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen; d. den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen; e. die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen; f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin verlangen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen; g. einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen; h. Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen; i. die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen. 3 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Sie kann auf die Publikation verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahme vereitelt würde. 4 Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 281.1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

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