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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.01 · statute

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Contents: 149 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  4. Art. 2b Sektorübergreifende Risiken
  5. Art. 2c
  6. Art. 3 Bewilligungspflicht
  7. Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
  8. Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
  9. Art. 6 Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 7 Rechtsform
  11. Art. 8 Mindestkapital
  12. Art. 9 Solvabilität
  13. Art. 9a Risikotragendes Kapital und Zielkapital
  14. Art. 9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität
  15. Art. 9c Ergänzende internationale Versicherungskapitalstandards
  16. Art. 10 Organisationsfonds
  17. Art. 11 Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft
  18. Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen
  19. Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  20. Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  21. Art. 14a Vermeidung von Interessenkonflikten
  22. Art. 15 Allgemein
  23. Art. 15a Als Lloyd’s bezeichnete Vereinigung von Versicherern
  24. Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen
  25. Art. 17 Gebundenes Vermögen
  26. Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  27. Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens
  28. Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
  29. Art. 21 Beteiligungen
  30. Art. 22
  31. Art. 22a Stabilisierungspläne
  32. Art. 23 Bestellung und Funktion
  33. Art. 24 Aufgaben
  34. Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
  35. Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung
  36. Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
  37. Art. 28 Prüfgesellschaft
  38. Art. 29
  39. Art. 30 Meldepflicht der Prüfgesellschaft
  40. Art. 30a Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Erleichterungen
  41. Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht
  42. Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht
  43. Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung
  44. Art. 30e Begriff
  45. Art. 30f Risikogruppen
  46. Art. 31 Einschränkende Vorschriften
  47. Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
  48. Art. 32 Rechtsschutzversicherung
  49. Art. 33 Elementarschadenversicherung
  50. Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  51. Art. 35 Rückversicherung
  52. Art. 36 Lebensversicherung
  53. Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
  54. Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
  55. Art. 39 Mindestleistungen
  56. Art. 39a Begriff
  57. Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen
  58. Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts
  59. Art. 39d Anforderungen
  60. Art. 39e Anpassungen
  61. Art. 39f Ergänzende Bestimmungen
  62. Art. 39g Haftung
  63. Art. 39h Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen
  64. Art. 39i Werbung
  65. Art. 39j Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen
  66. Art. 39k Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen
  67. Art. 40 Definition
  68. Art. 41 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen
  69. Art. 42 Register
  70. Art. 43 Aus- und Weiterbildung
  71. Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten
  72. Art. 45 Informationspflicht
  73. Art. 45a Vermeidung von Interessenkonflikten
  74. Art. 45b Offenlegung der Entschädigung
  75. Art. 46 Aufgaben
  76. Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen
  77. Art. 48
  78. Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden
  79. Art. 50
  80. Art. 51 Schutzmassnahmen
  81. Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr
  82. Art. 51b Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen
  83. Art. 52 Liquidation
  84. Art. 52a Verfahren
  85. Art. 52b Sanierungsplan
  86. Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens
  87. Art. 52d Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion
  88. Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen
  89. Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen
  90. Art. 52g Aufschub der Beendigung von Verträgen
  91. Art. 52h Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen
  92. Art. 52i Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens auf den Rückversicherungsvertrag
  93. Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans
  94. Art. 52k Ablehnung des Sanierungsplans
  95. Art. 52l Rechtswirkung des Sanierungsplans
  96. Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen
  97. Art. 53 Konkurseröffnung
  98. Art. 54 Durchführung des Konkurses
  99. Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen
  100. Art. 54abis Gebundenes Vermögen
  101. Art. 54ater Fremdkapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter
  102. Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  103. Art. 54bbis Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten
  104. Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens
  105. Art. 54d Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans
  106. Art. 54e Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen
  107. Art. 54f Fristen
  108. Art. 54g Aufschiebende Wirkung
  109. Art. 54h Nationaler Garantiefonds
  110. Art. 54i Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
  111. Art. 54j Koordination mit ausländischen Verfahren
  112. Art. 55 und 56
  113. Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter
  114. Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung
  115. Art. 59 Verfügungsbeschränkungen
  116. Art. 60 Verzicht
  117. Art. 61 Entzug der Bewilligung
  118. Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes
  119. Art. 63 Veröffentlichung
  120. Art. 64 Versicherungsgruppe
  121. Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
  122. Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht
  123. Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht
  124. Art. 68 Überwachung der Risiken
  125. Art. 69 Solvabilität
  126. Art. 70 Prüfgesellschaft
  127. Art. 71 Auskunfts- und Meldepflicht
  128. Art. 71bis Geschäftsplan
  129. Art. 72 Versicherungskonglomerat
  130. Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht
  131. Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht
  132. Art. 75 Instrumente der Konglomeratsaufsicht
  133. Art. 76 Überwachung der Risiken
  134. Art. 77 Solvabilität
  135. Art. 78 Prüfgesellschaft
  136. Art. 79 Auskunftspflicht
  137. Art. 79bis Geschäftsplan
  138. Art. 80 Anspruch
  139. Art. 81 Verfahren
  140. Art. 82 und 83
  141. Art. 84 Tarifverfügungen
  142. Art. 85 Gerichte
  143. Art. 86 Übertretungen
  144. Art. 87 Vergehen
  145. Art. 88 Vollzug
  146. Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  147. Art. 90 Übergangsbestimmungen
  148. Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022
  149. Art. 91 Referendum und Inkrafttreten

149 provisions

Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die FINMA anordnen: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 51; b. die Sanierung nach dem 2a. Abschnitt dieses Kapitels; c. den Versicherungskonkurs nach dem 2b. Abschnitt dieses Kapitels. 2 Die FINMA ordnet vor der Anordnung von Massnahmen nach den Abschnitten 2a und 2b dieses Kapitels Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zu. 3 Die Schutzmassnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder einem Versicherungskonkurs angeordnet werden. 4 Fremdkapitalinstrumente, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn im Vertrag unwiderruflich festgelegt ist, dass: a. die Kapitalforderung und die Zinszahlungen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung gegenüber allen nicht nachrangigen Forderungen und allen nicht an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a anrechenbaren oder im Zielkapital gemäss Artikel 9a berücksichtigbaren nachrangigen Forderungen im Rang nachgehen; und b. die Kapitalforderung und die Zinszahlungen nur befriedigt werden dürfen, sofern alle vorrangigen Forderungen, auch im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung, gedeckt sind; und c. keine Zahlungen auf der Kapitalforderung und keine Zinszahlungen erfolgen, wenn diese zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen würden. 5 Im Rahmen der Rechnungslegung sind Bestehen und Wirkungsweise dieser Fremdkapitalinstrumente transparent auszuweisen. 6 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar. 7 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliche Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden, sowie Vertragsverhältnisse. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 281.1 SR 220

Art. 51b Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen

1 Von Anordnungen nach den Abschnitten 2–2c dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die: a. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung; b. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist; c. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 52g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 52 Liquidation

Entzieht die FINMA einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies dessen Auflösung. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

Art. 52a Verfahren

1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten. 2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen. 3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte oder Sanierungsbeauftragter). 4 Sie kann das Verfahren näher regeln.

Art. 52b Sanierungsplan

1 Der Sanierungsplan stellt dar, wie die Insolvenzgefahr des Versicherungsunternehmens beseitigt wird und welche Massnahmen hierzu angeordnet werden. Insbesondere kann er vorsehen: a. die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger; b. die Herabsetzung des bisherigen und die Schaffung neuen Eigenkapitals, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen; c. die materielle Anpassung von Versicherungsverträgen, namentlich die Einschränkung der Rechte der Versicherten aus dem Versicherungsvertrag oder den Ausschluss solcher Rechte. 2 Er muss sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält. 3 Der Sanierungsplan kann von Absatz 2 abweichen, wenn sich die Sanierung auf die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestandes ohne den Abschluss von Neugeschäften beschränkt.

Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens

1 Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle des Versicherungsunternehmens. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 ist nicht anwendbar. 2 Die FINMA kann dem Übernehmer in begründeten Fällen für eine befristete Zeit Erleichterungen von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit Bezug auf den übertragenen Bestand gewähren, soweit die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben. 3 Werden Aktiven, Passiven und Verträge nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so regelt die FINMA den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern. 4 Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben ausgeschlossen. Kostendeckende Gebühren bleiben vorbehalten. SR 221.301

Art. 52d Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion

1 Bei der Schaffung von neuem Eigenkapital kann den bisherigen Eignerinnen und Eignern das Bezugsrecht entzogen werden, sofern dessen Ausübung die Sanierung gefährden könnte. 2 Von der Wandlung und der Forderungsreduktion ausgenommen sind: a. verrechenbare sowie gesicherte Forderungen; b. Forderungen aus Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte; c. Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit dieses zur Sicherstellung der Ansprüche ausreicht. 3 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen ist erst dann möglich, wenn: a. das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wurde; b. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die bei Eintritt vertraglich definierter Ereignisse eine Wandlung in Eigenkapital oder eine Forderungsreduktion vorsehen, vollständig herabgesetzt oder in Eigenkapital gewandelt wurden. 4 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. die Kapitalforderung und Zinszahlungen von Fremdkapitalinstrumenten, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind; b. übrige nachrangige Forderungen; c. Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG; d. Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche kein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist; e. Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit sie nicht gedeckt sind; f. Forderungen der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG; g. Forderungen der ersten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG. 5 Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 21 Absatz 2, so ist der Anteil der Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert. SR 281.1

Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen

1 Für die Anpassung von Versicherungsverträgen gelten dieselben Voraussetzungen sowie dieselbe Reihenfolge wie für die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen (Art. 52d). 2 Sofern der Sanierungsplan dies vorsieht und dies im Gesamtinteresse der Versicherten liegt, können die Versicherungsverträge verschiedener Kategorien unterschiedlich angepasst werden. 3 Das Gesamtinteresse der Versicherten ist gegeben, wenn durch die unterschiedliche Anpassung: a. eine Sanierung des gesamten Versicherungsunternehmens oder von Teilen davon ermöglicht wird; oder b. ein grösserer Sanierungsbeitrag geleistet wird als bei einer Gleichbehandlung der Versicherten.

Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Sanierungsplans individuell über die Eingriffe in die Rechte der Versicherten sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. 2 Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Informationen erhalten haben, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 3 Erfolgt der Eingriff in die Rechte der Versicherten im Rahmen einer Übertragung auf einen anderen Rechtsträger nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a, so steht den Versicherten eine gleichrangige Ersatzforderung gegenüber dem zu sanierenden Versicherungsunternehmen im Umfang der finanziellen Einbusse zu.

Art. 52g Aufschub der Beendigung von Verträgen

1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 51a–52m kann die FINMA aufschieben: a. die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung; b. die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 51b. 2 Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist. 3 Sie kann ihn für längstens zwei Arbeitstage anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. 4 Vom Aufschub der Beendigung von Verträgen nach diesem Artikel bleiben laufende Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, insbesondere aus Derivaten, Effektenleihen und Pensionsgeschäften gegenüber Gegenparteien an einer Finanzmarktinfrastruktur, unberührt. 5 Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1: a. nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und b. zurückzuführen ist auf das Verhalten des Versicherungsunternehmens, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt. 6 Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden.

Art. 52h Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen

1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 52a–52m gegenüber einem Direktversicherungsunternehmen kann die FINMA die Beendigung von Rückversicherungsverträgen oder die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung aufschieben. 2 Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist. 3 Sie kann den Aufschub längstens für vier Monate anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. Hat sie einen Sanierungsplan nach Artikel 52b genehmigt, so endet der Aufschub spätestens zwei Monate nach dieser Genehmigung. 4 Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Rückversicherungsunternehmen kann die FINMA diesen Einsichtsrechte in das Direktversicherungsunternehmen während des Aufschubs gewähren.

Art. 52i Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens auf den Rückversicherungsvertrag

1 Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegen das Rückversicherungsunternehmen bemessen sich nach den Versicherungsleistungen, die das Direktversicherungsunternehmen an die Versicherten ohne Kürzung nach den Artikeln 52d und 52e hätte leisten müssen. 2 Die FINMA kann: a. Einsicht in die Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen nehmen und geeignete organisatorische Massnahmen anordnen, damit in der Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen die nötige Sorgfalt dauerhaft eingehalten wird; oder b. betroffenen Rückversicherungsunternehmen zusätzliche Einsichtsrechte gewähren.

Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a. die Vorgaben nach Artikel 52b erfüllt; b. auf einer Bewertung der Aktiven und Passiven des Versicherungsunternehmens und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs beruht, die den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung entspricht; c. die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechterstellt als die sofortige Eröffnung des Konkurses; d. den Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt; e. die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt. 2 Die Zustimmung der Eignerinnen und Eigner des Versicherungsunternehmens ist nicht notwendig. 3 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner Einsicht nehmen können.

Art. 52k Ablehnung des Sanierungsplans

1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, so setzt die FINMA diesen spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können. 2 Lehnt mindestens die Hälfte der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs an.

Art. 52l Rechtswirkung des Sanierungsplans

1 Verstreicht die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans unbenutzt, so werden die Anordnungen des Sanierungsplans nach Artikel 52k Absatz 1 wirksam. 2 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.

Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen

1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG befugt. 2 Schliesst der Sanierungsplan für das Versicherungsunternehmen die Anfechtung von Rechtsgeschäften aus, so ist jede Gläubigerin und jeder Gläubiger zur Anfechtung in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre oder seine Rechte eingreift. 3 Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen, mit denen ein von der FINMA genehmigter Sanierungsplan ausgeführt wird. 4 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist anstelle des Zeitpunkts der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e oder i verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung als massgebend. 5 Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans. 6 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach den Artikeln 752–760 OR gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. SR 281.1 SR 220

Art. 53 Konkurseröffnung

1 Ist die Voraussetzung nach Artikel 51a Absatz 1 erfüllt und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. 2 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder -liquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54 Durchführung des Konkurses

1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG. 2 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Verfügungen erlassen. 3 Sie kann das Verfahren näher regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). SR 281.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen

1 Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt. Unter den ungedeckten Forderungen aus Versicherungsverträgen werden zuerst diejenigen befriedigt, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes zu bilden ist, und danach diejenigen, für welche keines zu bilden ist. 2 Forderungen nach Absatz 1, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 281.1

Art. 54abis Gebundenes Vermögen

1 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen der Versicherten gedeckt, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird. Ein Überschuss wird anteilig auf allfällige weitere gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens verteilt. Ein allfälliger Rest fällt in die Konkursmasse. 2 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann Forderungen, die Vermögenswerte betreffen, welche durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt sind, vor Rechtskraft des Kollokationsplanes ganz oder teilweise befriedigen, soweit: a. dadurch die finanzielle Gleichbehandlung der Versicherten nicht beeinträchtigt wird; und b. eine provisorische Prüfung der betroffenen Forderungen rechtfertigt, dass der für diese Forderungen auszubezahlende Betrag in den Kollokationsplan aufgenommen wird. 3 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator hat zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern. Erfolgt keine Rückzahlung, so haftet sie oder er nur, wenn sie oder er bei der Befriedigung von Forderungen nach Absatz 2 vorsätzlich oder grobfahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54ater Fremdkapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter

Im Konkurs werden die Kapitalforderung und die Zinszahlungen von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, nachrangig gegenüber allen nicht nachrangigen Forderungen und allen nicht an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a anrechenbaren oder im Zielkapital gemäss Artikel 9a berücksichtigbaren nachrangigen Forderungen befriedigt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen; b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen. 2 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54bbis Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens

1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG bleiben unberücksichtigt. 2 Vor der Genehmigung werden die Verteilungsliste und die Schlussrechnung während zehn Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung und die Genehmigung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert. 3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). SR 281.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54d Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans

1 Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen. 2 Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54e Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen

1 In den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 können die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich Beschwerde führen gegen: a. die Genehmigung des Sanierungsplans; b. Verwertungshandlungen; c. die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung. 2 Verwertungshandlungen der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) verlangen. 3 Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG ist in diesen Verfahren ausgeschlossen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 172.021 SR 281.1

Art. 54f Fristen

1 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a VwVG findet keine Anwendung. 2 Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach der Publikation der Genehmigung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 172.021

Art. 54g Aufschiebende Wirkung

Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen: a. die Anordnung von Schutzmassnahmen; b. die Anordnung eines Sanierungsverfahrens; c. die Genehmigung des Sanierungsplans; und d. die Anordnung der Konkursliquidation. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 54h Nationaler Garantiefonds

Soweit dem Nationalen Garantiefonds aus der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 erwachsen, kommt ihm im Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes eine Gläubigerstellung zur Wahrung seiner Interessen zu. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 741.01

Art. 54i Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Versicherungsunternehmen ausgesprochen werden. 2 Sie kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren: a. die nach Artikel 219 SchKG pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes Sicherstellung geleistet wird, gleichwertig behandelt werden; und b. die übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden. 3 Sie kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes des Versicherungsunternehmens ausgesprochen wurden. 4 Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubigerinnen und Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubigerinnen und Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden. 5 Hat das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der Kollokationsplan nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Rechtskraft erwächst. 6 Im Übrigen sind die Artikel 166–175 IPRG massgebend. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 281.1 SR 291

Art. 54j Koordination mit ausländischen Verfahren

1 Bildet das Versicherungsunternehmen auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA das Insolvenzverfahren so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab. 2 Ist eine Gläubigerin oder ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihr oder ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Insolvenzverfahren anzurechnen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 55 und 56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter

Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes. Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.

Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung

1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes am Ort der schweizerischen Niederlassung auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG). Gibt die FINMA ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt. 2 Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der FINMA innerhalb von drei Tagen mit. 3 Weist das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass es den Gläubiger oder die Gläubigerin vollständig befriedigt hat, so teilt die FINMA nach Anhören des Versicherungsunternehmens dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens und einer etwaigen Kaution zur Verwertung freigegeben werden. SR 281.1

Art. 59 Verfügungsbeschränkungen

Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die FINMA auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.

Art. 60 Verzicht

1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 2 Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über: a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen; b. die dafür bereitgestellten Mittel; und c. die für diese Aufgabe verantwortliche Person. 3 Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 4 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden. 5 Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.

Art. 61 Entzug der Bewilligung

1 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. 2 Sie trifft beim Entzug der Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren. 3 Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). SR 956.1

Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes

1 Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die FINMA. Die FINMA bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden. 2 Verfügt die FINMA eine Bestandesübertragung, so legt sie die Bedingungen fest. 3 Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen. 4 Die FINMA kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.

Art. 63 Veröffentlichung

1 Die FINMA veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug. 2 Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Genehmigung einer Bestandesübertragung.

Art. 64 Versicherungsgruppe

Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

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