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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen

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Contents: 149 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  4. Art. 2b Sektorübergreifende Risiken
  5. Art. 2c
  6. Art. 3 Bewilligungspflicht
  7. Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
  8. Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
  9. Art. 6 Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 7 Rechtsform
  11. Art. 8 Mindestkapital
  12. Art. 9 Solvabilität
  13. Art. 9a Risikotragendes Kapital und Zielkapital
  14. Art. 9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität
  15. Art. 9c Ergänzende internationale Versicherungskapitalstandards
  16. Art. 10 Organisationsfonds
  17. Art. 11 Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft
  18. Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen
  19. Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  20. Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  21. Art. 14a Vermeidung von Interessenkonflikten
  22. Art. 15 Allgemein
  23. Art. 15a Als Lloyd’s bezeichnete Vereinigung von Versicherern
  24. Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen
  25. Art. 17 Gebundenes Vermögen
  26. Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  27. Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens
  28. Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
  29. Art. 21 Beteiligungen
  30. Art. 22
  31. Art. 22a Stabilisierungspläne
  32. Art. 23 Bestellung und Funktion
  33. Art. 24 Aufgaben
  34. Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
  35. Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung
  36. Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
  37. Art. 28 Prüfgesellschaft
  38. Art. 29
  39. Art. 30 Meldepflicht der Prüfgesellschaft
  40. Art. 30a Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Erleichterungen
  41. Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht
  42. Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht
  43. Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung
  44. Art. 30e Begriff
  45. Art. 30f Risikogruppen
  46. Art. 31 Einschränkende Vorschriften
  47. Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
  48. Art. 32 Rechtsschutzversicherung
  49. Art. 33 Elementarschadenversicherung
  50. Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  51. Art. 35 Rückversicherung
  52. Art. 36 Lebensversicherung
  53. Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
  54. Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
  55. Art. 39 Mindestleistungen
  56. Art. 39a Begriff
  57. Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen
  58. Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts
  59. Art. 39d Anforderungen
  60. Art. 39e Anpassungen
  61. Art. 39f Ergänzende Bestimmungen
  62. Art. 39g Haftung
  63. Art. 39h Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen
  64. Art. 39i Werbung
  65. Art. 39j Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen
  66. Art. 39k Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen
  67. Art. 40 Definition
  68. Art. 41 Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen
  69. Art. 42 Register
  70. Art. 43 Aus- und Weiterbildung
  71. Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten
  72. Art. 45 Informationspflicht
  73. Art. 45a Vermeidung von Interessenkonflikten
  74. Art. 45b Offenlegung der Entschädigung
  75. Art. 46 Aufgaben
  76. Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen
  77. Art. 48
  78. Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden
  79. Art. 50
  80. Art. 51 Schutzmassnahmen
  81. Art. 51a Massnahmen bei Insolvenzgefahr
  82. Art. 51b Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen
  83. Art. 52 Liquidation
  84. Art. 52a Verfahren
  85. Art. 52b Sanierungsplan
  86. Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens
  87. Art. 52d Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion
  88. Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen
  89. Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen
  90. Art. 52g Aufschub der Beendigung von Verträgen
  91. Art. 52h Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen
  92. Art. 52i Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens auf den Rückversicherungsvertrag
  93. Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans
  94. Art. 52k Ablehnung des Sanierungsplans
  95. Art. 52l Rechtswirkung des Sanierungsplans
  96. Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen
  97. Art. 53 Konkurseröffnung
  98. Art. 54 Durchführung des Konkurses
  99. Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen
  100. Art. 54abis Gebundenes Vermögen
  101. Art. 54ater Fremdkapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter
  102. Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
  103. Art. 54bbis Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten
  104. Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens
  105. Art. 54d Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans
  106. Art. 54e Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen
  107. Art. 54f Fristen
  108. Art. 54g Aufschiebende Wirkung
  109. Art. 54h Nationaler Garantiefonds
  110. Art. 54i Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
  111. Art. 54j Koordination mit ausländischen Verfahren
  112. Art. 55 und 56
  113. Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter
  114. Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung
  115. Art. 59 Verfügungsbeschränkungen
  116. Art. 60 Verzicht
  117. Art. 61 Entzug der Bewilligung
  118. Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes
  119. Art. 63 Veröffentlichung
  120. Art. 64 Versicherungsgruppe
  121. Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
  122. Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht
  123. Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht
  124. Art. 68 Überwachung der Risiken
  125. Art. 69 Solvabilität
  126. Art. 70 Prüfgesellschaft
  127. Art. 71 Auskunfts- und Meldepflicht
  128. Art. 71bis Geschäftsplan
  129. Art. 72 Versicherungskonglomerat
  130. Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht
  131. Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht
  132. Art. 75 Instrumente der Konglomeratsaufsicht
  133. Art. 76 Überwachung der Risiken
  134. Art. 77 Solvabilität
  135. Art. 78 Prüfgesellschaft
  136. Art. 79 Auskunftspflicht
  137. Art. 79bis Geschäftsplan
  138. Art. 80 Anspruch
  139. Art. 81 Verfahren
  140. Art. 82 und 83
  141. Art. 84 Tarifverfügungen
  142. Art. 85 Gerichte
  143. Art. 86 Übertretungen
  144. Art. 87 Vergehen
  145. Art. 88 Vollzug
  146. Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  147. Art. 90 Übergangsbestimmungen
  148. Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022
  149. Art. 91 Referendum und Inkrafttreten

149 provisions

Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht

1 Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist. 2 Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht

Die Gruppenaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht über ein Versicherungsunternehmen.

Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht

1 Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen. 3 Die Versicherungsgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann. 4 Versicherungsgruppen sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen der Gruppe, weitere Pläne zu erstellen. 5 Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungsgruppen erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der Versicherungsgruppe durchgeführt werden soll. Die Versicherungsgruppe hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für die Versicherungsgruppe, erübrigen sich weitere Pläne. 6 Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungsgruppen erlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 68 Überwachung der Risiken

Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.

Art. 69 Solvabilität

1 Eine Versicherungsgruppe muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen. 2 Die Artikel 9–9c gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 70 Prüfgesellschaft

Versicherungsgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). SR 221.302 SR 956.1

Art. 71 Auskunfts- und Meldepflicht

Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG für alle Unternehmen der Gruppe. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 956.1

Art. 71bis Geschäftsplan

1 Änderungen in der Konzernobergesellschaft der Gruppe, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Für die übrigen wesentlichen Gruppengesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 72 Versicherungskonglomerat

Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist; c. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und d. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht

1 Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht

Die Konglomeratsaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht und zur Aufsicht über eine Versicherungs- oder Finanzgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

Art. 75 Instrumente der Konglomeratsaufsicht

1 Das Versicherungskonglomerat und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen des Versicherungskonglomerats müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen. 3 Das Versicherungskonglomerat muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann. 4 Versicherungskonglomerate sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen des Konglomerats, weitere Pläne zu erstellen. 5 Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungskonglomerate erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation des Versicherungskonglomerats durchgeführt werden soll. Das Versicherungskonglomerat hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für das Versicherungskonglomerat, erübrigen sich weitere Pläne. 6 Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungskonglomerate erlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 76 Überwachung der Risiken

Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung konglomeratsinterner Vorgänge und konglomeratsweiter Risikokonzentration erlassen.

Art. 77 Solvabilität

1 Ein Versicherungskonglomerat muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen. 2 Die Artikel 9–9c gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 78 Prüfgesellschaft

Versicherungskonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). SR 221.302 SR 956.1

Art. 79 Auskunftspflicht

Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungskonglomeraten an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen des Konglomerats.

Art. 79bis Geschäftsplan

1 Änderungen in der Konzernobergesellschaft des Konglomerats, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Für die übrigen wesentlichen Konglomeratsgesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 80 Anspruch

1 Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer und die versicherten Personen haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, welche das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. 2 Mit Einverständnis der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 81 Verfahren

1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, ein entsprechendes Gesuch. 2 Das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler lässt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen. 3 Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 82 und 83

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 84 Tarifverfügungen

1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. 2 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. 3 Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). SR 172.021

Art. 85 Gerichte

1 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht. 2 und 3 … Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 31 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine der Informationspflichten nach Artikel 2c Absätze 1 und 2 verletzt; b. eine der Mitteilungspflichten nach Artikel 21 verletzt; c. eine der Informationspflichten nach den Artikeln 14a Absatz 2, 45, 45a Absatz 2 und 45b verletzt. 1bis Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 31a Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht. 2 Wer in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1bis fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).

Art. 87 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; b. über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt; c. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist; d. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 88 Vollzug

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. 2 Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an. 3 Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 90 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. 2 Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt. 3 Die Versicherungsvermittler und ‑vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden. 4 Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen. 5 Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen. 6 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden. 7 Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen. 8 Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022

1 Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen, soweit sie die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchten. 2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen und die betroffenen Versicherten darüber zu informieren. 3 Innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 sind die Pflichten zu den qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39a–39k) einzuhalten. 4 Die Anforderungen nach Artikel 43 sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

Art. 91 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2006 BRB vom 9. Nov. 2005

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