Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten im Bereich von Kinderbetreuungsangeboten in der Gemeinde Hünenberg. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Bestimmungen.
Hünenberg · 4.1-1 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten im Bereich von Kinderbetreuungsangeboten in der Gemeinde Hünenberg. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Bestimmungen.
1 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass des allgemeinverbindlichen Reglements, die Genehmigung der Subventionsbeiträge im Rahmen des Budgets und von Investitionen gemäss Finanzkompetenz für die Bereitstellung notwendiger Infrastruktur.
1 Der Gemeinderat ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet der Familienergänzenden Kinderbetreuung zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Gemeinderat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten.
1 Die Angebote an familien- und schulergänzender Kinderbetreuung erfolgen eigenständig oder in der Zusammenarbeit mit Dritten und richten sich nach dem kantonalen Gesetz. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.
1 Die Kosten der Betreuungsangebote werden durch Beiträge der Eltern, sowie durch allfällige Beiträge der Gemeinde und Dritter getragen. 2 Bei subventionierten Angeboten für die Einwohnerinnen und Einwohner aus Hünenberg legt der Gemeinderat die Elternbeiträge abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
1 In Kinderbetreuungseinrichtungen mit öffentlichem Auftrag findet das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss Anwendung.