1 Die Geschäftsordnung (Gesetz) bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitgliedern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.
2 Sie stellt Regeln über die Organisation des Kantonsrates, sein Verfahren und die
dem Kantonsrat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachgerechten Willensbildung auf.
3 Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen
sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funktionen bekleiden.
§ 2 II. Konstituierung
Einberufung
1 Nach der verfassungsmässigen Gesamterneuerung lädt das älteste Mitglied als
Alterspräsident den Kantonsrat auf einen Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem
30. Juni des Wahljahres zur konstituierenden Sitzung ein.
2 Er bezeichnet in Absprache mit dem Regierungsrat die zu behandelnden Geschäfte.
§ 3
Vorsitz
1 An der konstituierenden Sitzung führt der Alterspräsident den Vorsitz.
2 Er bezeichnet provisorische Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen, bis die
Wahlen erwahrt sind und der Kantonsrat seinen Präsidenten gewählt hat.
§ 4
Erwahrung der Wahlen
1 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
2 Personen, deren Wahl bestritten ist, begeben sich während der Behandlung der
sie betreffenden Wahleinsprachen in den Ausstand.
§ 5
Gottesdienst und Vereidigung
1 Nach der Erwahrung der Wahlen und der Wahl des Präsidenten begeben sich die
Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und
zur Vereidigung in die Kirche.
142.1102
2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates leisten in der Kirche
den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelöbnis.
3 Mit Ausnahme der Erwahrung der Wahl und der Wahl des Präsidenten darf kein
Mitglied sein Stimmrecht ausüben, bevor es den Amtseid oder das Amtsgelöbnis
geleistet hat.
§ 6
Eides- und Gelöbnisformel
1 Die Eidesformel lautet:
«Ich schwöre, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die
Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes
zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines
Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
2 Die Formel für das Amtsgelöbnis lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die
Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes
zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines
§ 7 Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt an der konstituierenden Sitzung seine Organe.
2 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung
und endet am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt
aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied
einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, erstattet die Kommission
ihren Bericht schriftlich.
§ 8
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Eintritt in den Kantonsrat Folgendes offenzulegen:
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen allfälligen Arbeitgeber;
b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen
Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände;
d) die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden.
2 Änderungen sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3 Die Angaben werden veröffentlicht.
142.110SRSZ 1.2.2025 3
III. Organe
§ 9 A. Präsident
Aufgaben
1 Der Präsident leitet die Verhandlungen und Geschäfte des Kantonsrates und der
Ratsleitung.
2 Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Ratsleitung einen Stimmenzähler zum Vorsitzenden.
3 Der Präsident
a) wacht über die Rechte des Kantonsrates und über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Anstand im Kantonsrat;
b) kann für angemessene Zeit die Sitzung unterbrechen oder ganz aufheben;
c) vertritt den Kantonsrat nach aussen;
d) unterzeichnet mit dem Sekretär alle amtlichen Dokumente des Kantonsrates
und mit dem Protokollführer die vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, während für die übrige Korrespondenz die Unterschrift des Präsidenten oder des Sekretärs genügt;
e) bezeichnet nötigenfalls Ersatzstimmenzähler.
§ 10 B. Ratsleitung
Zusammensetzung und Wahl
1 Die Ratsleitung setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Stimmenzählern und den Präsidenten der Fraktionen zusammen.
2 Der Kantonsrat wählt jeweils an der Sitzung im Juni den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler auf ein Jahr. Präsident und Vizepräsident
sind als solche für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.
3 Ein Mitglied des Regierungsrates und der Sekretär des Kantonsrates nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie haben Antragsrecht.
§ 11
Beschlussfähigkeit
1 Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Nur die Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen der
Ratsleitung durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
2 Der Präsident nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil. Bei Stimmengleichheit trifft er den Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.
3 Im Übrigen gelten die für die Kommissionen festgelegten Verfahrensvorschriften.
§ 12
3 Aufgaben
1 Die Ratsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
142.1104
b) sie schlägt dem Kantonsrat die Einsetzung von Spezialkommissionen und von
neuen ständigen Kommissionen im Sinne von § 14 Abs. 2 sowie die Mitgliederzahl dieser Kommissionen vor;
c) sie wirkt bei der Wahl des Protokollführers und des Standesweibels mit;
d) sie legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Sitzungstermine und das Geschäftsverzeichnis fest;
e) sie erledigt Zuschriften an den Kantonsrat, soweit sie nicht einer Kommission
zu überweisen oder dem Kantonsrat vorzulegen sind;
f) sie genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
g) sie nimmt die redaktionelle Bereinigung von Beschlüssen vor;
h) sie behandelt die Vorstösse, die den Kantonsrat selber betreffen und weist
parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht
worden sind;
i) sie stellt das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen des Kantonsrates fest;
j) sie entwirft das Budget des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten
Kredite;
k) sie kann Mitarbeiter des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn der
Departementsvorsteher die Entbindung verweigert hat;
l) sie kann Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrates
durchführen oder die Teilnahme an externen Weiterbildungen auf Antrag bewilligen;
m) sie kann für sich und für die Kommissionen ein Pflichtenheft erlassen;
n) sie kann in ausserordentlichen Lagen von der Geschäftsordnung abweichende
Massnahmen für die Aufrechterhaltung des Rats- und des Kommissionsbetriebes anordnen, wobei diese keine Mitglieder von den Sitzungen ausschliessen
oder ihnen zusätzliche Kosten verursachen dürfen.
2 Die Ratsleitung erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat übertragen
werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.
3 Die Ratsleitung kann weitere, für den Vollzug der Geschäftsordnung erforderliche Bestimmungen erlassen.
§ 13 C. Kommissionen
Aufgaben und Wahl
1 Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Vorlagen vor und stellen
dem Kantonsrat Antrag. Die Ratsleitung kann den Kommissionen weitere Aufgaben übertragen.
2 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 über die Einsetzung
und die Mitgliederzahl von Kommissionen. Er bezeichnet auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und den Präsidenten.
3 Die Kommissionen werden unter Vorbehalt von Abs. 4 aus den Fraktionen im
Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu besetzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommissionen anderseits massgebend.
4 Der Kantonsrat kann Spezialkommissionen in besonderen Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.
142.110SRSZ 1.2.2025 5
§ 14
Ständige Kommissionen
1 In der konstituierenden Sitzung wählt der Kantonsrat für die ganze Amtsdauer:
a) die Staatswirtschaftskommission mit 15 Mitgliedern;
b) die Rechts- und Justizkommission mit elf Mitgliedern;
c) die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen mit elf Mitgliedern;
d) die Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr mit elf Mitgliedern;
e) die Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit mit elf Mitgliedern;
f) die Kommission für Bildung und Kultur mit elf Mitgliedern;
g) die Aufsichtskommission für die Kantonalbank mit fünf Mitgliedern.
2 Durch besonderen Beschluss kann der Kantonsrat jederzeit weitere ständige
Kommissionen bestellen, jedoch nur bis zum Ende einer Amtsdauer.
3 Die ständigen Kommissionen können für die Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 15
Staatswirtschaftskommission
Der Staatswirtschaftskommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Kontrolle der Geschäftsführung des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung auf Rechtmässigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen
der parlamentarischen Oberaufsicht;
b) Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der
Nachtragskredite und des Jahresberichts;
c) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen der Finanzen und der interkantonalen Zusammenarbeit, soweit sie nicht Belange der anderen ständigen Kommissionen betreffen.
§ 16
Rechts- und Justizkommission
Der Rechts- und Justizkommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Oberaufsicht über die Rechtspflege (inklusive die Rechtspflege durch die
Strafverfolgungsbehörden; exklusive verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege) sowie über die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz;
b) Prüfung der vom Kantonsrat zu erwahrenden Wahlen;
c) Vorbereitung und Vorberatung der Wahl der vom Kantonsrat zu wählenden
Mitglieder der Justizbehörden;
d) Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzenden Bestimmungen im Bereich der Rechtspflege;
e) Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe des
Justizgesetzes;
f) Vorberatung von Petitionen;
g) Stellungnahmen des Kantonsrates an Gerichte;
h) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen Justizorganisation, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit und Datenschutz.
142.1106
§ 17
Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen
Der Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen für Hoch- und Tiefbauten des Kantons;
b) Vorberatung von Kantonsbeiträgen an Hoch- und Tiefbauten Dritter;
c) Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzenden Bestimmungen aus den Bereichen des Strassenrechts sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen Bauten, Strassen und Anlagen.
§ 18
Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr
Der Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr sind folgende
Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Begleitung der Richtplanung, Berichterstattung und Antragstellung im Sinne
von § 8 des Planungs- und Baugesetzes;
b) Vorberatung von Plänen und Berichten zum Umweltschutz;
c) Vorberatung der Vorlagen für Grundangebote des regionalen öffentlichen Verkehrs;
d) Vorberatung von Investitionsbeiträgen für den öffentlichen Verkehr;
e) Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzenden Bestimmungen aus den Bereichen Raumplanung, Umwelt, Energie und
Verkehr, mit Einschluss spezifischer Abgabeerlasse;
f) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr.
§ 19
Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit
Der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzenden Bestimmungen sowie von anderen Vorlagen im Bereich Gesundheit,
Heime und Spitäler, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialhilfe und Sozialversicherung sowie im Lebensmittel- und Veterinärbereich;
b) Vorberatung von Bürgerrechtsvorlagen;
c) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen Gesundheit und Soziale Sicherheit sowie im Lebensmittel- und Veterinärbereich.
§ 20
Kommission für Bildung und Kultur
Der Kommission für Bildung und Kultur sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
a) Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzenden Bestimmungen sowie von Berichten in den Bereichen Bildung und Kultur;
b) Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen betreffend Bildung und Kultur, soweit
dafür nicht die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen zuständig ist;
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c) Vorberatung von Leistungsauftrag und Globalkredit für die Pädagogische
Hochschule Schwyz;
d) Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkordaten in den Belangen Bildung und Kultur.
§ 21
Aufsichtskommission für die Kantonalbank
Der Aufsichtskommission für die Kantonalbank sind folgende Aufgabenbereiche
zugewiesen:
a) Oberaufsicht über die Schwyzer Kantonalbank;
b) Kenntnisnahme von den Berichten der Revisionsstelle an die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat;
c) Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen;
d) Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind;
e) Vorbereitung und Vorberatung der durch den Kantonsrat vorzunehmenden
Wahlen der Mitglieder des Bankrates.
§ 22
Spezialkommissionen
1 Der Kantonsrat kann für die Vorberatung von Geschäften Spezialkommissionen
einsetzen.
2 Eine Spezialkommission wird aufgelöst, sobald die vorzuberatende Vorlage
rechtskräftig ist, der Kantonsrat nicht darauf eingetreten ist oder die Vorlage abgelehnt hat.
3 Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind stets durch eine Kommission oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.
§ 23
Untersuchungskommission
1 Der Kantonsrat kann zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen, kantonalen Anstalten und Gerichten eine parlamentarische Untersuchungskommission mit elf Mitgliedern einsetzen oder eine
ständige Kommission mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungskommission ausstatten.
2 Der Einsetzungsbeschluss enthält den genauen Kommissionsauftrag. Die Einsetzung erfolgt:
a) durch Annahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates, des Gerichts
oder einer kantonsrätlichen Kommission;
b) durch Erheblicherklärung eines Postulats.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
a) Zeugen einvernehmen;
b) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Kantonalen Verwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einziehen;
c) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
d) die Herausgabe sämtlicher Akten der Kantonalen Verwaltung und des Regierungsrates verlangen und
e) Augenscheine vornehmen.
142.1108
4 Für Mitarbeitende des Kantons gilt das Amtsgeheimnis nicht gegenüber einer
parlamentarischen Untersuchungskommission.
5 Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Kantonsrat im Rahmen
des Einsetzungsbeschlusses. Die Kommission bestimmt ihr Sekretariat selber,
nötigenfalls unter Beizug verwaltungsexterner Personen. Der Schlussbericht ist
öffentlich.
§ 24
Rechte der Betroffenen
1 Vor Abschluss der Untersuchung können Personen, gegen welche Vorwürfe erhoben werden, in die Akten Einsicht nehmen und sich dazu gegenüber der Untersuchungskommission äussern.
2 Dem Regierungsrat, den Gerichten und den kantonalen Anstalten stehen, sofern
sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie
den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des
Kantonsrates zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern.
3 Die Untersuchungskommission kann Strafanzeige einreichen, wenn sie strafrechtlich relevante Tatsachen feststellt.
§ 25
Einberufung von Kommissionssitzungen
1 Die Vorsitzenden legen die Sitzungstermine so fest, dass den Mitgliedern genügend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht.
2 Die Sitzungen der Ratsleitung, Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 26
Bekanntgabe der Berichte und Anträge
1 Die Berichte und Anträge der Kommissionen sind den Ratsmitgliedern und dem
Regierungsrat schriftlich bekanntzugeben.
2 Auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern sind auch Minderheitsanträge bekanntzugeben.
§ 27
Informationsmittel
1 Die Kommissionen sind berechtigt:
a) in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht zu nehmen;
b) vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen zu verlangen;
c) Mitglieder des Regierungsrates, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung,
Sachverständige und Vertreter interessierter Kreise anzuhören;
d) im Einverständnis mit der Ratsleitung schriftliche Gutachten einzuholen.
2 Der Departementsvorsteher ist berechtigt, der Anhörung von Mitarbeitenden seines Departements, von Sachverständigen und von Vertretern interessierter Kreise
beizuwohnen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
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§ 28
Mittel der Oberaufsicht
1 Die Kommissionen, welche die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die
kantonale Verwaltung, die Gerichte und Justizbehörden sowie über die Kantonalbank ausüben, haben auf Mängel und Missbräuche aufmerksam zu machen und
die verantwortlichen Organe zur Abhilfe aufzufordern.
2 Sie erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht. Wollen sie die für Mängel und
Missbräuche Verantwortlichen in ihrem Bericht bezeichnen, haben sie den entsprechenden Organen und Personen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
3 Sie können dem Kantonsrat beantragen, eine parlamentarische Untersuchungskommission einzusetzen oder sie selbst mit den Befugnissen einer solchen auszustatten.
§ 29
Amtsgeheimnis
1 Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissionen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben §§ 12 Abs. 1
Bst. k und 23 Abs. 4.
2 Der Departementsvorsteher darf die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur verweigern, wenn und soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein
hängiges Verfahren geboten ist.
3 Besteht über Wahrnehmungen von Verwaltungsangelegenheiten eine besondere
gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, unterliegen auch die Kommissionsmitglieder dieser Pflicht.
§ 30
Stellvertretung
1 Die Kommissionen wählen ein Mitglied zum Vizepräsidenten.
2 Die Fraktionen bezeichnen für jede ständige Kommission, in der sie vertreten
sind, einen Stellvertreter, der bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur
Teilnahme an den Kommissionssitzungen befugt ist. Ist die ordentliche Stellvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann der Fraktionspräsident ausnahmsweise einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommissionspräsident ist zu
benachrichtigen.
3 Ist ein Mitglied einer Spezialkommission verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der Fraktionspräsident einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommissionspräsident ist zu benachrichtigen.
§ 31
Beschlussfähigkeit
1 Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Für die Beratungen und Abstimmungen gelten sinngemäss die §§ 46 und 73 bis
89.
142.11010
§ 32
Protokoll
1 Über jede Kommissionssitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses muss in der
Regel 20 Tage vor der Beratung des Geschäfts im Kantonsrat vorliegen.
2 Die Kommission bestimmt generell für alle Sitzungen oder zu Beginn einer Sitzung, ob ein Beschlussprotokoll oder ein Protokoll mit einer angemessenen Darstellung der Verhandlung erstellt wird. Bei der Vorberatung von Erlassen ist die
Verhandlung immer darzustellen.
3 Die Sekretariatsaufgaben für die Kommissionen werden nach Absprache mit dem
Kommissionspräsidenten von einem Departement oder von der Staatskanzlei besorgt.
4 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern, dem zuständigen Departementsvorsteher, dem Kantonsratspräsidenten, den Fraktionspräsidenten und dem Ratssekretär abzugeben. Das Protokoll der Ratsleitung und die Protokolle der Staatswirtschaftskommission über die Behandlung des Aufgaben- und Finanzplans sowie den
Jahresbericht werden zusätzlich allen Mitgliedern des Regierungsrates abgegeben.
§ 33
Kommissionsgeheimnis
1 Die Protokolle und sämtliche Sitzungsunterlagen der Ratsleitung und der Kommissionen dürfen grundsätzlich nicht herausgegeben werden und sind entsprechend zu klassifizieren. Die Ratsleitung oder die Kommission kann die Herausgabe beschliessen. Sie kann auch nur Auszüge herausgeben.
2 Bei der Zustellung ist die Klassifizierung zu berücksichtigen.
3 Bei Auflösung einer Spezialkommission stellt das Kommissionssekretariat sämtliche Kommissionsunterlagen dem Sekretariat des Kantonsrates zu. Über die Protokolle und Sitzungsunterlagen von Spezialkommissionen, welche aufgelöst sind,
entscheidet die Ratsleitung.
§ 34
Information
1 Die Kommissionen können die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen informieren und zu diesem Zweck Medieninformationen abgeben oder Medienkonferenzen
durchführen.
2 Die Kommissionsmitglieder sind ermächtigt, die Mitglieder ihrer Fraktion sinngemäss über die Beratung in der Ratsleitung und in den Kommissionen zu informieren.
§ 35
Berichterstatter
1 Die Kommissionen bestellen aus ihrer Mitte einen oder mehrere Berichterstatter
zur Beratung ihrer Vorlage im Kantonsrat.
2 Ist kein besonderer Berichterstatter bestimmt, erstattet der Kommissionspräsident den Bericht.
§ 36
Mitwirkung und Aufsicht bei Konkordaten
1 Der Regierungsrat:
a) informiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig über die Aufnahme, den
Gegenstand und den Verlauf von Konkordatsverhandlungen;
142.110SRSZ 1.2.2025 11
b) holt vor wichtigen Entscheidungen die Stellungnahme der zuständigen Kommissionen ein, welche Empfehlungen für die Verhandlungen und Entscheide
abgeben können.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag der zuständigen Kommissionen die Mitglieder
von parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton
Schwyz auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen.
3 Die ständigen Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Tätigkeit jener
interkantonalen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen sie vertreten sind.
D. Fraktionen
37 Zusammensetzung
1 Die Fraktionen umfassen die Mitglieder des Kantonsrates gleicher Parteizugehörigkeit. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion
bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
2 Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
3 Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung dem Sekretariat mit.
§ 38
Aufgaben und Entschädigung
1 Die Fraktionen beraten die Geschäfte des Kantonsrates und bereiten die vom
Kantonsrat zu treffenden Wahlen vor. Sie trachten nach zweckmässiger Behandlung der Geschäfte.
2 Die Fraktionen erhalten jährliche Beiträge an ihre Geschäftsführungskosten, die
sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag je Fraktionsmitglied zusammensetzen. Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine
jährliche Entschädigung ausgerichtet. Der Kantonsrat setzt die Höhe der Beiträge
und Entschädigungen fest.
§ 39 E. Sekretariat
Sekretariat
1 Der Staatsschreiber ist der Sekretär des Kantonsrates. Er berät die Mitglieder
des Kantonsrates in allen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen, insbesondere den Präsidenten und die Ratsleitung. Der Staatsschreiber
untersteht bei parlamentarischen Geschäften dem Präsidenten.
2 Die Staatskanzlei besorgt die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Kantonsrates, seiner Ratsleitung und, soweit nicht ein Mitglied oder Mitarbeitende einer
anderen Verwaltungseinheit damit beauftragt sind, seiner Kommissionen. Sie vermittelt den Ratsmitgliedern die gewünschten Dokumentationen.
3 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Ratsleitung aus den Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung einen Protokollführer und einen Stellvertreter für die Verhandlungen des Kantonsrates.
142.11012
§ 40 IV. Sitzungen
Sitzungen
1 Der Kantonsrat versammelt sich so oft die Ratsleitung oder der Regierungsrat es
für nötig befinden, oder wenn 15 Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.
2 In der Regel findet jeden Monat (ausgenommen Januar, Juli und August) an
einem Mittwoch eine Sitzung statt. Die Sitzungen dauern in der Regel einen Tag.
3 Die Ratsleitung legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Termine für ein
Kalenderjahr fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.
§ 41
Ort und Zeit
1 Der Kantonsrat versammelt sich im Rathaus in Schwyz. Die Bestimmung eines
anderen Sitzungsorts oder eines anderen Sitzungslokals bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.
2 Die Sitzungen beginnen in der Regel um 9.00 Uhr. Die Ratsleitung legt die
Sitzungsgestaltung und die Sitzungsdauer, der Präsident den Sitzungsablauf fest.