Einberufung
1 Der Präsident lädt die Mitglieder und den Regierungsrat unter Angabe der Geschäfte mindestens 20 Tage im Voraus zu den Sitzungen ein und gibt die Einladung im Amtsblatt bekannt.
2 Geschäfte, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, können nur behandelt
werden, wenn sie zu Sitzungsbeginn durch Ratsbeschluss als dringlich bezeichnet
werden. Mit der Dringlicherklärung kann auch die Behandlung am nächstfolgenden Sitzungstag beschlossen werden.
§ 43
Geschäftsverzeichnis
1 Das Geschäftsverzeichnis enthält alle vom Kantonsrat an der Sitzung zu behandelnden Geschäfte.
2 In einem separaten Abschnitt werden die Postulate und Interpellationen aufgeführt, die an der Sitzung behandelt werden können. Die Ratsleitung kann davon
abweichen, wenn ihr eine andere Reihenfolge zweckmässiger erscheint.
3 Im Anhang des Geschäftsverzeichnisses werden die Zuweisungen der Vorlagen
an die Kommissionen aufgeführt.
§ 44
Vorlagen
1 Spätestens mit der Einladung sind den Mitgliedern die Vorlagen der Kommissionen und des Regierungsrates grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen. Die Zustellung hat der Vertraulichkeit der Dokumente Rechnung zu
tragen.
2 Sämtliche Unterlagen müssen mindestens 20 Tage vor den Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen vorliegen. Bei kürzeren Zustellfristen ist die
Dringlichkeit zu begründen.
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§ 45
Berichte
1 Die Vorlagen des Regierungsrates sind mit einem erläuternden Bericht zu versehen, der alle wesentlichen Erwägungen und die notwendigen Unterlagen (Pläne,
Statistiken usw.) enthält. Vom Regierungsrat erwogene Alternativlösungen sind
kurz aufzuführen.
2 Im erläuternden Bericht sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Auswirkungen offenzulegen:
a) finanzielle und personelle Auswirkungen;
b) Auswirkungen auf die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;
c) Auswirkungen auf die Bezirke und Gemeinden.
3 Im Bericht sind die Behandlung im Rat und das Referendum zu erläutern.
§ 46
Teilnahme
1 Die Mitglieder und die Besucher sind verpflichtet, den Sitzungen in einer der
Würde des Rates entsprechenden Kleidung beizuwohnen. Die Besucher dürfen
den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. Sie haben kein Rederecht.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme und dem Recht der Antragstellung teil. Der Staatsschreiber hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.
3 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich beim Sekretariat rechtzeitig zu
entschuldigen. Der Präsident gibt die Entschuldigungen zu Beginn der Sitzung
bekannt.
§ 47
Beschlussfähigkeit
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ist der Rat nicht mehr beschlussfähig, ist die Sitzung aufzuheben.
§ 48
Öffentlichkeit der Verhandlungen und Informationsmaterial
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
2 Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3 Das Austeilen von Informationsmaterial aller Art an die Plätze der Ratsmitglieder
ist in Absprache mit dem Sekretariat vor der Sitzung oder während den Pausen
zulässig, sofern der Ratsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 49
Sicherheit
1 Die Kantonspolizei stellt in Absprache mit dem Präsidenten oder dem Sekretariat sicher, dass die Kantonsratssitzungen sicher und ungestört durchgeführt werden können. Der Zutritt in den Kantonsratssaal ist offen zu halten.
2 Zutritt in den Kantonsratssaal und ins Foyer haben nur die Mitglieder des Kantonsrates, dessen Sekretariat, die Mitglieder des Regierungsrates, die akkreditierten Medienschaffenden, geladene Gäste und Besucher mit einem Besucherausweis. Gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises wird der Besucherausweis
ausgehändigt. Die Ratsleitung legt fest, wie viele Besucher gleichzeitig im Kantonsratssaal zugelassen werden.
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§ 50
Immunität
1 Wer sich mündlich oder schriftlich in den Verhandlungen des Kantonsrates und
seiner Kommissionen äussert, kann dafür rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
§ 51
Protokoll
a) Inhalt
1 Das Kantonsratsprotokoll enthält:
a) den Namen des Vorsitzenden;
b) die Verhandlungsgegenstände;
c) den Inhalt der Verhandlungen, die Anträge mit den Namen der Antragsteller
sowie den Entscheid über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahlen, so oft
die Stimmen abgezählt werden;
d) bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
e) die Namen der abwesenden Ratsmitglieder.
2 Die Verhandlungen können aufgezeichnet werden.
§ 52
b) Beilagen, Beschlüsse
1 Die zur Beratung stehenden Entwürfe sowie die Berichte und Anträge des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen oder ihm in übersichtlicher Sammlung
beizulegen.
2 Alle Beschlüsse sind im endgültigen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen.
§ 53
c) Genehmigung und Einsicht
1 Das Protokoll wird von der Ratsleitung genehmigt und hernach vom Präsidenten
und vom Protokollführer unterzeichnet.
2 Das Protokoll wird nach der Genehmigung veröffentlicht. Begehren um Berichtigung des Protokolls sind spätestens vor der nächsten Sitzung dem Protokollführer zu melden.
3 Ist der Protokollführer nicht bereit, einem Berichtigungsbegehren zu entsprechen, entscheidet die Ratsleitung. Ist diese nicht bereit, dem Begehren zu entsprechen, entscheidet der Kantonsrat.
§ 54
d) Summarisches Protokoll
Die Texte der gefassten Beschlüsse werden vom Sekretariat sofort nach jeder
Sitzung in einem summarischen Protokoll zusammengestellt und veröffentlicht.
§ 55
Redaktionelle Bereinigung
1 Der Kantonsrat kann einzelne Beschlüsse der Ratsleitung überweisen, die den
Text redaktionell zu bereinigen hat. Die Ratsleitung ist nicht befugt, materielle
Änderungen vorzunehmen. Ergeben sich in einem Beschluss Widersprüche, Unklarheiten oder offenbare Lücken, die materielle Änderungen nötig machen, hat
die Ratsleitung dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu stellen.
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2 Die Ratsleitung kann den Berichterstatter der Kommission mit beratender
Stimme beiziehen.
§ 56
Veröffentlichung
Sämtliche Beschlüsse des Kantonsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht und,
soweit es sich um Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungserlasse oder um
Staatsverträge handelt, nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
§ 57
Abstimmungserläuterungen
1 Beschlüsse des Kantonsrates, welche dem Volksentscheid unterliegen, werden
den Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates zugestellt.
2 Der Bericht enthält mindestens:
a) eine Zusammenfassung mit der Abstimmungsfrage;
b) die Erläuterung der Vorlage;
c) das Ergebnis der Schlussabstimmung mit den wesentlichen befürwortenden
und ablehnenden Argumenten aus der Beratung im Kantonsrat;
d) bei Volksinitiativen oder fakultativen Referenden die Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees.
3 Die Staatskanzlei setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von
mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte. Der Text darf maximal vier
Seiten beanspruchen. Werden innerhalb der Frist keine Texte abgeliefert, wird
Verzicht angenommen.
4 Die Argumente der Initiativ- oder Referendumskomitees werden in der Regel
unverändert in den erläuternden Bericht übernommen. Verweise der Komitees auf
elektronische Quellen sind nicht zulässig. Texte mit ehrverletzenden, offensichtlich wahrheitswidrigen oder zu langen Darstellungen werden unter Ansetzung
einer kurzen Frist zur Nachbesserung zurückgewiesen. Erfüllt der Text die Anforderungen nicht, wird er nicht publiziert.
§ 58
Medienschaffende
1 Den Vertretern der Presse wird im Ratssaal ein geeigneter Platz eingeräumt.
2 Die Staatskanzlei stellt jenen Pressevertretern, die darum ersuchen, sämtliche
für den Kantonsrat bestimmten Vorlagen zu, soweit sie nicht in geheimer Beratung
zu behandeln sind.
§ 59
4 Aufnahmen, Aufzeichnungen und Übertragungen
1 Aufnahmen der öffentlichen Ratsverhandlungen in Bild und Ton sind grundsätzlich erlaubt.
2 Wird der Ratsbetrieb dadurch beeinträchtigt, kann der Präsident die Aufnahmen:
a) ganz oder teilweise untersagen;
b) auf bestimmte Aufnahmesektoren beschränken.
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3 Die öffentlichen Ratsverhandlungen werden in Bild und Ton aufgezeichnet und
in Echtzeit über das Internet übertragen. Sie bleiben in geeigneter Form für fünf
Jahre im Internet zugänglich. Die Ratsleitung regelt die Einzelheiten.
§ 60 V. Beratungsgegenstände
Aufzählung
1 Der Kantonsrat trifft die ihm zustehenden Wahlen.
2 Die weiteren Beratungsgegenstände sind:
a) Berichte und Vorlagen des Regierungsrates und der kantonsrätlichen Kommissionen über in die Befugnis des Kantonsrates fallende Sachgeschäfte;
b) der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbericht
des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes
sowie der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten, die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;
c) Berichte und Planungen des Regierungsrates;
d) Einzelinitiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen;
e) mündliche Fragen von Ratsmitgliedern gemäss § 71.
§ 61
Berichte und Planungen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die gesetzlich vorgesehenen Berichte und Planungen sowie das Gesetzgebungsprogramm.
2 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat weitere Berichte und Planungen vorlegen. Der Kantonsrat kann ihn hierzu mittels Postulat beauftragen.
3 Der Kantonsrat nimmt von den Berichten und Planungen Kenntnis. Ein Mitglied
des Kantonsrates kann die qualifizierte Kenntnisnahme mit oder ohne Zustimmung beantragen.
4 Über das Gesetzgebungsprogramm fasst er Beschluss. Mit der Beschlussfassung
können Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen beantragt werden. Anträge
für Änderungen oder Ergänzungen müssen einen Gegenstand beinhalten.
§ 62
Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen. Eine Erklärung kann sich auf den gesamten Inhalt des Aufgaben- und Finanzplans mit Ausnahme des Voranschlagskredites beziehen.
2 Der Kantonsrat stimmt den Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an derselben Sitzung zu oder lehnt sie ab.
§ 63
Einzelinitiative
1 Mit der Einzelinitiative wird eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung angeregt.
Sie kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf mit einer kurzen Begründung dem Sekretariat schriftlich eingereicht werden.
2 Die Einzelinitiative wird einer Kommission überwiesen. Diese holt die Stellungnahme des Regierungsrates ein und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
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3 Der Kantonsrat entscheidet über die Erheblichkeit. Beschliesst er sie, so beauftragt er die Kommission, ihm einen bereinigten Text vorzulegen. Die Kommission
ist an den Wortlaut des ausgearbeiteten Entwurfs gebunden.
§ 64
Motion
1 Mit der Motion wird vom Regierungsrat eine Vorlage zu einem in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden Geschäft verlangt.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag
zur Motion.
3 Die Motion ist erledigt, wenn der Kantonsrat sie nicht erheblich erklärt oder
wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet hat.
4 Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann der Kantonsrat
eine Motion in ein Postulat umwandeln und erheblich erklären. Die Abstimmung
über die Umwandlung findet vor der Erheblicherklärung statt.
§ 65
Postulat
1 Mit dem Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, zu prüfen, ob über einen
bestimmten Gegenstand dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten oder ob eine
andere Massnahme zu treffen ist.
2 Der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat vor der Sitzung schriftlich, ob er die
Frage für prüfenswert hält und stellt Antrag, ob das Postulat erheblich erklärt
werden soll.
3 Das Postulat ist erledigt, wenn der Kantonsrat es nicht erheblich erklärt hat, oder
wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet oder einen Bericht
erstattet hat.
4 Die Berichterstattung über getroffene Massnahmen kann im Jahresbericht erfolgen.
§ 66
Interpellation
1 Mit der Interpellation kann vom Regierungsrat über jede in seiner Zuständigkeit
liegende Angelegenheit der Kantonalen Verwaltung und der allgemeinen Volkswohlfahrt Auskunft verlangt werden.
2 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat vor der Sitzung eine schriftliche Antwort
zu.
3 Nach der Antwort des Regierungsrates kann der Interpellant erklären, ob er von
der Antwort befriedigt ist oder nicht. Eine Diskussion findet statt, wenn ein Ratsmitglied sie verlangt.
§ 67
Eingabe, Rückzug und Behandlung
1 Parlamentarische Vorstösse sind von den Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, kurz
zu begründen und dem Sekretariat einzureichen. Sie können auch elektronisch
eingereicht werden.
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2 Parlamentarische Vorstösse können spätestens bis zum Erlass des Geschäftsverzeichnisses zurückgezogen werden. Der Rückzug erfolgt schriftlich an das Sekretariat. Das Rückzugsschreiben muss von allen aktiven Ratsmitgliedern unterzeichnet sein, welche den Vorstoss zur Einreichung unterzeichnet haben. Es kann auch
elektronisch eingereicht werden.
3 Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Kantonsrat anhängigen Beratungsgegenstand im Zusammenhang, sind sie in der Regel mit diesem zu erledigen und gleich gewöhnlichen Anträgen zu behandeln.
§ 68
Beantwortung
1 Einzelinitiativen müssen spätestens ein Jahr, Motionen, Postulate und Interpellationen spätestens sechs Monate nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet
werden, soweit nicht der Vorstoss eine längere Frist vorgibt oder die Dringlichkeit
gemäss § 42 Abs. 2 beschlossen wird.
2 Der Regierungsrat orientiert im Jahresbericht über den Stand der Erledigung
erheblich erklärter und über die geplante Behandlung nicht fristgerecht beantworteter parlamentarischer Vorstösse.
§ 69
Vollzug von Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten
1 Dem Kantonsrat ist sobald wie möglich, aber spätestens innert zwei Jahren eine
Vorlage bzw. ein Bericht zu unterbreiten, sofern nicht mit der Erheblicherklärung
eine abweichende Frist vorgegeben wird.
2 Der Kantonsrat kann die Frist auf begründeten Antrag hin verlängern. Der Antrag
ist spätestens drei Monate vor Fristablauf zu stellen. Er kann im Jahresbericht
gesammelt unterbreitet werden.
§ 70
Kleine Anfrage
1 Mit der Kleinen Anfrage kann vom Regierungsrat oder von einem seiner Departemente über Fragen von geringerer Bedeutung oder bloss lokalem Interesse Auskunft verlangt werden. Sie beinhaltet in der Regel nicht mehr als drei Fragen.
2 Der Departementsvorsteher oder ausnahmsweise der Regierungsrat antwortet
dem Kantonsrat schriftlich innerhalb eines Monats.
§ 71
Fragestunde
1 Die Ratsleitung nimmt mindestens zweimal im Jahr eine mündliche Fragestunde
ins Geschäftsverzeichnis auf.
2 In der Fragestunde kann jedes Ratsmitglied dem Regierungsrat oder einem Departementsvorsteher Fragen stellen, die sofort beantwortet werden können.
3 Der Sprecher des Regierungsrates antwortet sofort oder legt dem Fragesteller
nahe, einen parlamentarischen Vorstoss einzureichen.
4 Eine Diskussion findet nicht statt.
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§ 72
Petition
1 Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Petition an den Kantonsrat zu richten. Petitionen an den Kantonsrat sind von der Rechts- und Justizkommission zu
prüfen, wenn:
a) der Unterzeichner nicht offensichtlich urteilsunfähig ist;
b) sie ein erkennbares Begehren enthalten;
c) sie nicht beleidigend abgefasst sind;
d) der Kantonsrat nicht beschlossen hat, in der gleichen Angelegenheit auf keine
weiteren Petitionen mehr einzutreten.
2 Petitionen gegen Entscheide richterlicher Instanzen sind an die zuständigen
Gerichte zur beförderlichen Stellungnahme weiterzuleiten.
3 Die Rechts- und Justizkommission kann betroffene Behörden zur Stellungnahme
einladen und die Petitionäre anhören.
4 Die Rechts- und Justizkommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und Antrag:
a) auf Kenntnisnahme;
b) auf Kenntnisnahme mit unverbindlicher Empfehlung an eine Behörde;
c) auf Kenntnisnahme und Eingabe der Petition an den Regierungsrat als Motion
oder Postulat.
VI. Verfahren
§ 73 A. Beratung
Eröffnung, Präsenzkontrolle, Sprache
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates beginnen mit der Verrichtung eines stillen
Gebetes, worauf der Präsident die Sitzung eröffnet.
2 Zu Beginn der Sitzung wird die Präsenz der Ratsmitglieder ermittelt.
3 Verhandlungssprache ist Deutsch, in der Regel Schweizer Mundart.
§ 74
Reihenfolge der Behandlung
1 Die vom Präsidenten mit der Einladung bekanntgegebene Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände kann nur durch Kantonsratsbeschluss geändert werden.
Vorbehalten bleiben geringfügige Änderungen durch den Präsidenten, wenn eine
zweckmässige Beratung sie erfordert.
2 Setzt der Kantonsrat ein Geschäft vom Verzeichnis ab, wird dessen Behandlung
auf eine spätere Sitzung verschoben.
§ 75
Referenten
1 Referent ist der Berichterstatter der Kommission. Wenn keine Kommission das
Geschäft behandelt hat, kann der zuständige Departementsvorsteher ein Eintretensreferat halten.
2 Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdepartements ein Eintretensreferat. Danach referiert der Berichterstatter der Staatswirtschaftskommission.
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§ 76
Beratung der Vorlagen
1 Der Rat entscheidet zu Beginn der Beratung über eine Vorlage, ob er darauf eintritt. Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben darf, namentlich bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Nachtragskrediten,
Jahres- und Geschäftsberichten und Rechnungen.
2 Wird Eintreten beschlossen, kann die Detailberatung abschnitts- oder paragrafenweise stattfinden.
3 Über jede bereinigte Vorlage wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.
§ 77
Rückzug von Geschäften
Der Regierungsrat kann jedes Geschäft bis zum Eintretensbeschluss zurückziehen. Der Rückzug ist zu begründen.
§ 78
Nichteintreten, Rückweisung
1 Tritt der Rat auf eine Vorlage nicht ein, wird das Geschäft abgeschrieben.
2 Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat die Kommission oder den Regierungsrat, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Bericht zu erstatten.
3 Rückweisungsanträge können auch in der Detailberatung zu einzelnen Bestimmungen gestellt werden. Wird einem solchen Antrag entsprochen, findet die
Schlussabstimmung erst statt, wenn die ganze Vorlage bereinigt ist.
§ 79
Weitere Lesung
1 Am Ende der Beratung kann der Kantonsrat eine weitere Lesung der Vorlage beschliessen. Die Schlussabstimmung findet am Schluss der letzten Lesung statt.
2 Verfassungsvorlagen sind immer ein zweites Mal zu lesen.
3 Bei Teilrevisionen führt die Annahme neuer Anträge, die nicht Teil des Revisionsgegenstandes sind, automatisch zu einer weiteren Lesung.
§ 80
Wortbegehren
1 Ein Mitglied, das an der Beratung eines Geschäftes teilnehmen will, meldet sich
beim Präsidenten zu Wort.
2 Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Er ist an
diese Regel nicht gebunden, wenn der Berichterstatter einer Kommission oder ein
Mitglied des Regierungsrates die Priorität beansprucht.
3 Mit Ausnahme der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder des Regierungsrates darf kein Mitglied über den gleichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen, es sei denn, es wolle einen Irrtum über eine Tatsache berichtigen oder einen
persönlichen Angriff abwehren.
4 Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schliesst der Präsident die Beratung.
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§ 81
Anträge
1 Anträge und Erklärungen gemäss § 62 sind dem Präsidenten spätestens nach
der mündlichen Begründung schriftlich einzureichen.
2 Anträge, welche die Handhabung der Geschäftsordnung oder die Form der Beratung betreffen, werden als Ordnungsanträge vor jedem anderen Antrag behandelt und zur Abstimmung gebracht. Ordnungsanträge müssen nicht schriftlich
eingereicht werden.
3 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion darf erst abgestimmt werden,
wenn alle vorher angemeldeten Redner gesprochen oder auf das Wort verzichtet
haben.