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Geschäftsordnung des Kantonsrates

Schwyz · 142.110 · decree

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Contents: 99 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2 II. Konstituierung
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
  8. § 8
  9. § 9 A. Präsident
  10. § 10 B. Ratsleitung
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 C. Kommissionen
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 38
  38. § 39 E. Sekretariat
  39. § 40 IV. Sitzungen
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60 V. Beratungsgegenstände
  60. § 61
  61. § 62
  62. § 63
  63. § 64
  64. § 65
  65. § 66
  66. § 67
  67. § 68
  68. § 69
  69. § 70
  70. § 71
  71. § 72
  72. § 73 A. Beratung
  73. § 74
  74. § 75
  75. § 76
  76. § 77
  77. § 78
  78. § 79
  79. § 80
  80. § 81
  81. § 82
  82. § 83
  83. § 84 B. Sachabstimmungen
  84. § 85
  85. § 86
  86. § 87
  87. § 88
  88. § 89
  89. § 90 C. Wahlen
  90. § 91
  91. § 92
  92. § 93
  93. § 94
  94. § 95 D. Weitere Verfahren
  95. § 96 VII. Entschädigung
  96. § 97
  97. § 98
  98. § 99 VIII. Schlussbestimmungen
  99. § 100

99 provisions

§ 82

Form der Meinungsäusserung, Redezeit, Ordnungsruf, Wortentzug 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates geben ihre Voten möglichst kurz, sachlich, klar und anständig ab. Schriftliche Vorlagen werden nur ergänzt und nicht wiederholt. 2 Der Kantonsratspräsident kann die Redezeit beschränken. 3 Kein Mitglied darf während seines Vortrages unterbrochen werden, ausser vom Präsidenten, wenn dieser es zur Handhabung der Geschäftsordnung als angezeigt erachtet. 4 Der Kantonsratspräsident kann überdies: a) den Redner ermahnen, bei der Sache zu bleiben, wenn er sich zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernt; b) ihn zur Ordnung rufen, wenn er den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich durch beleidigende Äusserungen; c) ihm das Wort entziehen, wenn er seine Ermahnungen missachtet.

§ 83

Teilnahme des Präsidenten an der Beratung Beteiligt sich der Präsident an der Beratung eines Geschäftes, führt während dieser Zeit der Vizepräsident den Vorsitz.

§ 84 B. Sachabstimmungen

Gang der Abstimmung 1 Nach Schluss der Beratung wiederholt der Präsident die Anträge, über welche abgestimmt werden soll, und bezeichnet den Gang der Abstimmung. 2 Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Kantonsrat, bevor zur Abstimmung über die Sache geschritten wird.

§ 85

Reihenfolge der Abstimmungen 1 Die Abstimmung nimmt der Präsident in folgender Weise vor: a) entweder grundsätzlich, indem über die Hauptanträge einzeln oder in Gegenüberstellung zuerst abgestimmt wird und dabei die Abänderungsanträge nachheriger Abstimmung vorbehalten werden; 142.11022 b) oder eventuell, indem zuerst mit Vorbehalt der Hauptanträge über die Abänderungsanträge selbst entschieden wird. Liegen auch Unterabänderungsanträge vor, ist zuerst subeventuell abzustimmen. 2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, hat jedes Mitglied das Recht, getrennte Abstimmungen zu verlangen.

§ 86

Abstimmungsfragen Wird nach Paragrafen oder Abschnitten abgestimmt, ist am Schluss noch ein Hauptmehr aufzunehmen über Annahme oder Verwerfung des Ganzen in der durch die vorhergehenden Abstimmungen gewonnenen Fassung.

§ 87

Einfaches Mehr, Wiedererwägung und Ausgabenbremse 1 Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der im Übrigen an der Abstimmung nicht teilnimmt, den Stichentscheid; er kann ihn begründen. 2 Ausgabenbewilligungen des Kantonsrates gelten als angenommen, wenn mindestens 60 Mitglieder zustimmen. 3 Beschlüsse des Kantonsrates können nur an der Sitzung, an welcher sie gefasst werden, in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Wiedererwägungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

§ 88

Form der Abstimmungen 1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch oder ausnahmsweise durch Handerheben. 2 20 Mitglieder können eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung durch Namensaufruf verlangen. Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstimmung durch Namensaufruf verlangt, wird die Abstimmung in der Form durchgeführt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. 3 Für geheime Sachabstimmungen gilt § 92 sinngemäss.

§ 89

Feststellung und Eröffnung der Abstimmungsergebnisse 1 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. 2 Bei Schlussabstimmungen sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln und im Protokoll zu vermerken. 3 Bei Namensaufruf wird im Protokoll namentlich aufgeführt, welches Ratsmitglied wie gestimmt hat. 4 Der Präsident eröffnet das Ergebnis der Abstimmung.

§ 90 C. Wahlen

Form der Wahlen 1 Die Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen. 2 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, wobei ungültige, nicht aber leere Stimmen ausser Betracht bleiben. 142.110SRSZ 1.2.2025 23 3 Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, finden weitere Wahlgänge statt. Wer bei einem Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, fällt aus der Wahl. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. 4 Der Präsident nimmt an offenen Wahlen nicht teil, gibt aber den Stichentscheid, wenn in einem dritten Wahlgang zwei Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten haben. Bei geheimen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

§ 91

Geheime Wahlen 1 Durch geheime Wahlen werden gewählt: a) der Landammann und der Landesstatthalter; b) die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des kantonalen Straf- und Zwangsmassnahmengerichtes; c) der Präsident und die Mitglieder des Bankrates; d) die Mitglieder des Erziehungsrates; e) der Staatsschreiber; f) der Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung; g) der Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz und dessen Stellvertretung. 2 Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, sofern Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. 3 Sie sind wieder wählbar, ausgenommen Landammann und Landesstatthalter für die nächste Amtsdauer.

§ 92

Verfahren bei geheimen Wahlen 1 Bei geheimen Wahlen geben die Stimmenzähler jedem Mitglied einen Stimmzettel ab. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel teilen sie dem Präsidenten mit. 2 Die eingesammelten Stimmzettel werden zuerst wieder gezählt. Ist ihre Zahl grösser als jene der ausgeteilten, ist das Wahlgeschäft ungültig und muss wiederholt werden. Sind weniger oder gleich viele Stimmzettel eingegangen, wird die Wahlverhandlung fortgesetzt. 3 Der Präsident oder Vizepräsident oder ein vom Präsidenten zu bezeichnendes Mitglied und die beiden Stimmenzähler notieren die auf jeden Einzelnen entfallenen Stimmen. Hierauf teilt der Präsident die Namen der Vorgeschlagenen und die Zahl der auf jeden Vorgeschlagenen entfallenen Stimmen mit. 4 Vereinigt jemand die Stimmenmehrheit auf sich, wird er vom Präsidenten als gewählt erklärt. 5 Während des Auszählens der geheimen Wahlen nehmen die übrigen Verhandlungen ihren Fortgang.

§ 93

Vernichtung der Wahl- und Stimmzettel Am Schluss der Wahlen oder Sitzungen sind die eingesammelten Wahl- und Stimmzettel durch den Standesweibel zu vernichten.

§ 94

Offene Wahlen Alle nicht geheimen Wahlen erfolgen offen durch elektronische Stimmabgabe oder Handerheben. 142.11024

§ 95 D. Weitere Verfahren

Standesinitiative und Kantonsreferendum 1 Über die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums entscheidet der Kantonsrat. 2 Die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums kann mittels Postulat oder auf Antrag des Regierungsrates verlangt werden. 3 Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet. Sie ist in Form eines Vorentwurfs eines Erlasses einzureichen und zu begründen.

§ 96 VII. Entschädigung

Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr. 300.-- für den ganzen und Fr. 200.-- für den halben Tag. Die Kumulation des Sitzungsgeldes bei mehreren Sitzungen pro Tag ist zulässig. Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vor- und Nachbearbeitung enthalten. 2 Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Leiter von Ausschüssen ständiger Kommissionen werden für Sitzungen, die sie leiten, mit dem doppelten Sitzungsgeld entschädigt. 3 Die Ratsleitung kann ausnahmsweise ausserordentliche Aufwände auf Antrag entschädigen. Dieser ist vor Verrichtung der ausserordentlichen Tätigkeit zu stellen. Die Entschädigung ist zu belegen und richtet sich nach den Ansätzen von Abs. 1. 4 Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt anhand von Präsenzlisten. Die Kommissionssekretariate erfassen die Namen der Sitzungsteilnehmenden und melden diese dem Sekretariat des Kantonsrates.

§ 97

Zulage des Kantonsratspräsidenten Der Kantonsratspräsident bezieht eine Zulage von Fr. 20 000.--.

§ 98

Spesenentschädigung 1 Für Reisen zu den Sitzungen des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen werden Fr. 0.75 pro Strassenkilometer Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und retour vergütet. 2 Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.-- für den ganzen und Fr. 35.-- für den halben Sitzungstag des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen ausgerichtet. 3 Die Auszahlung der Spesenentschädigung erfolgt ohne Vorlage von Belegen anhand der Präsenzmeldungen. 142.110SRSZ 1.2.2025 25

§ 99 VIII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 19775 und der Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse von seiten des Kantons vom 5. Dezember 18746 aufgehoben.

§ 100

Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Die Ratsleitung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7 1 GS 25-49 mit Änderungen vom 13. Dezember 2023 (GS 27-16). 2 Änderungen vom 13. Dezember 2023 angenommen an der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit 24 182 Ja gegen 22 432 Nein (Abl 2024 1462). 3 Abs. 1 Bst. n neu eingefügt am 13. Dezember 2023. 4 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2023. 5 GS 16-841. 6 RGS I-196. 7 1. Januar 2020 (Abl 2019 2019); Änderungen vom 13. Dezember 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3111) in Kraft getreten.

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