Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
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Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Propose a changeDer Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission, der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 96/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Propose a changeIn bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Propose a changeDieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Propose a changeDieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1997 (Es folgen die Unterschriften)
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