Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Liechtenstein · 0.110.031.62 · treaty
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Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission, der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 96/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
In bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1997 (Es folgen die Unterschriften)