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Km vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 23/1997, 25/1997, 26/1997 und 28/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.62 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission, der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 96/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

In bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1997 (Es folgen die Unterschriften)

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