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Verordnung über die Organisation der Energiekommission (Energieverordnung)

Zug · 1.6.3-7 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Konstituierung
  2. § 2 <strong>*</strong> &hellip;
  3. § 3 Sitzungen
  4. § 4 Teilnahme
  5. § 5 Beschlussfähigkeit
  6. § 6 Beratung
  7. § 7 Ausstands- und Schweigepflicht
  8. § 8 Entschädigung
  9. § 9 Rechenschaftsbericht

9 provisions

§ 1 Konstituierung

1 Der Stadtrat wählt für die Dauer von vier Jahren den Präsidenten oder die Präsidentin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 2 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 3 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern: a) auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin; b) auf Begehren von mindestens 2 Mitgliedern; c) auf Verlangen des Stadtrates. 2 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat samt Traktandenliste schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Teilnahme

1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen.

§ 5 Beschlussfähigkeit

1 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.

§ 6 Beratung

1 Der Präsident oder die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsentin, leitet die Sitzung. 2 Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 7 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Für die Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980. 2 Über den Ausstand entscheidet die Kommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken; er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaales.

§ 8 Entschädigung

1 Die aus dem Energiefonds zu entrichtende Entschädigung der Mitglieder der Kommission wird vom Stadtrat festgelegt.

§ 9 Rechenschaftsbericht

1 Die Kommission erstattet dem Stadtrat einmal pro Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit.

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