§ 1 Konstituierung
1 Der Stadtrat wählt für die Dauer von vier Jahren den Präsidenten oder die Präsidentin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Zug · 1.6.3-7 · communal act
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1 Der Stadtrat wählt für die Dauer von vier Jahren den Präsidenten oder die Präsidentin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
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1 Die Kommission versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern: a) auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin; b) auf Begehren von mindestens 2 Mitgliedern; c) auf Verlangen des Stadtrates. 2 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat samt Traktandenliste schriftlich mitzuteilen.
1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen.
1 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
1 Der Präsident oder die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsentin, leitet die Sitzung. 2 Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
1 Für die Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980. 2 Über den Ausstand entscheidet die Kommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken; er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaales.
1 Die aus dem Energiefonds zu entrichtende Entschädigung der Mitglieder der Kommission wird vom Stadtrat festgelegt.
1 Die Kommission erstattet dem Stadtrat einmal pro Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit.