Art. 1
In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Gemeinden als berechtigt erklärt, für Gemeindezwecke eine Vergnügungssteuer einzuführen.
Appenzell Ausserrhoden · 622.2 · statute
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In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Gemeinden als berechtigt erklärt, für Gemeindezwecke eine Vergnügungssteuer einzuführen.
1 Die Einführung hat durch ein in den verfassungsmässig vorgeschriebenen Formen erlassenes Reglement zu erfolgen. 2 Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: a) Die Zwecke, denen der Ertrag der Vergnügungssteuer zufliessen soll, sind im Reglement festzulegen. b) Die Steuer betrifft nur Vergnügungsanlässe, für welche Eintrittsgelder von 50 Rp. und mehr erhoben werden. Das so genannte Tanzgeld, d. h. der Beitrag der Tanzenden an die Kosten der Musik, gilt, sofern es sich um einen nichtöffentlichen Tanzanlass handelt, und sofern der Wirt keinen Anteil am Tanzgeld hat, nicht als Eintrittsgeld. c) Veranstaltungen, deren Erträgnis ausschliesslich gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken zugewiesen werden soll, sind steuerfrei zu lassen. d) Die Steuer kann abgestuft werden, soll aber im Maximum 10 % des sonst erhobenen Eintrittsgeldes nicht überschreiten. e) Sie soll in der Weise erhoben werden, dass sie ausschliesslich von denen getragen werden muss, welche den Vergnügungsanlass besuchen.1 ———————————— aGS I/103 622.2 Vergnügungssteuer
Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates, der auch allfällige Beschwerden wegen Handhabung derselben erledigt.
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft. ———————————— 1) 26. April 1931