Law

Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer

Appenzell Ausserrhoden · 622.2 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 84ea93da5173f7df3897c57c74da4d2f64daf88d6ffa10ba19ee1d150833ed0f

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Gemeinden als berechtigt erklärt, für Gemeindezwecke eine Vergnügungssteuer einzuführen.

Art. 2

1 Die Einführung hat durch ein in den verfassungsmässig vorgeschriebenen Formen erlassenes Reglement zu erfolgen. 2 Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: a) Die Zwecke, denen der Ertrag der Vergnügungssteuer zufliessen soll, sind im Reglement festzulegen. b) Die Steuer betrifft nur Vergnügungsanlässe, für welche Eintrittsgelder von 50 Rp. und mehr erhoben werden. Das so genannte Tanzgeld, d. h. der Beitrag der Tanzenden an die Kosten der Musik, gilt, sofern es sich um einen nichtöffentlichen Tanzanlass handelt, und sofern der Wirt keinen Anteil am Tanzgeld hat, nicht als Eintrittsgeld. c) Veranstaltungen, deren Erträgnis ausschliesslich gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken zugewiesen werden soll, sind steuerfrei zu lassen. d) Die Steuer kann abgestuft werden, soll aber im Maximum 10 % des sonst erhobenen Eintrittsgeldes nicht überschreiten. e) Sie soll in der Weise erhoben werden, dass sie ausschliesslich von denen getragen werden muss, welche den Vergnügungsanlass besuchen.1 ———————————— aGS I/103 622.2 Vergnügungssteuer

Art. 3

Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates, der auch allfällige Beschwerden wegen Handhabung derselben erledigt.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft. ———————————— 1) 26. April 1931

← Find another law