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Reglement über die Konzessionsabgabe zur Nutzung des öffentlichen Grundes (KonzR)

Thun · 743.1 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 2

Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)3, Art. 68 ff. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)4 und Art. 38 lit. a Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV)5 beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Mit diesem Reglement wird die rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt Thun zur Energieversorgung geschaffen. 2 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen. 3 Das Reglement findet auf die Strom-, die Fernwärme- und -kälteversorgung, die Gasversorgung sowie die Gewinnung von Strom durch Wasserkraftanlagen Anwendung, soweit dazu öffentlicher Grund der Stadt Thun beansprucht wird. 4 Es findet keine Anwendung auf öffentliche Transportunternehmungen und deren Anlagen. Art. 2 1 In diesem Reglement gelten folgende Begriffsdefinitionen: a EVU: Energieversorgungsunternehmen, wobei als solche alle Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gelten, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder zu verteilen. 1 BSG 170.11 2 SR 734.7 3 BSG 741.1 4 BSG 732.11 5 SSG 101.1 Zweck und Geltungsbereich Begriffe 2 743.1 b Stromversorgung: Versorgung mit 50 Hz Wechselstrom. c Fernwärmeversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Wärme oder Warmwasser über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer zentralen Heizzentrale aus betrieben wird. d Fernkälteversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Kälte über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer Zentrale aus betrieben wird. e Gasversorgung: Versorgung mit Erdgas, Biogas oder anderen (auch synthetischen) flüssigen oder gasförmigen Energieträgern für industrielle Zwecke oder Wärmeerzeugung durch Verbrennung über ein Rohrleitungssystem. 2 Im Übrigen gelten für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten Rechts und der einschlägigen Branchenempfehlungen.

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Art. 3

1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund der Stadt Thun für die Energieversorgung bedarf einer Konzessionsvereinbarung mit der Stadt Thun. 2 In der Vereinbarung wird die Höhe der Abgabe für die Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen der Artikel 6 bis 9 festgelegt. 3 Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung ist der Gemeinderat. Er hat alle EVU mit zugeteiltem Netz- oder Versorgungsgebiet in der Stadt Thun hinsichtlich der Höhe der Konzessionsabgabe gleich zu behandeln.

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Art. 4

1 Für die Fernwärme- und -kälteversorgung können Vorgaben zur Energiegewinnung (Art der Zentrale), zur Qualität der Rohrleitungsanlagen, zur Kommunikation zwischen Zentrale und Energiebezügern sowie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen gemacht werden. 2 Im Weiteren kann für die Fernwärme- und -kälteversorgung ein Versorgungsperimeter definiert und es können Betriebspflichten festgelegt werden. 3 Die Vereinbarung weiterer Rechten und Pflichten ist zulässig, soweit diese in einem Zusammenhang mit dem Konzessionsrecht stehen.

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Art. 5

1 In begründeten Fällen kann das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Thun für die Energieversorgung durch eine privatrechtliche Dienstbarkeit eingeräumt werden. 2 Ein begründeter Fall nach Absatz 1 liegt namentlich vor, wenn eine Werkleitung nur über eine kurze, genau bestimmte Strecke im öffentlichen Grund geführt wird (z. B. Kreuzung der Leitung eines Wärmeverbundes mit der öffentlichen Strasse). 3 Wird das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Thun Konzessionsvereinbarung a) Grundsatz b) Inhalt Ausnahmen 3 743.1 durch eine privatrechtliche Dienstbarkeit eingeräumt, so ist keine Konzessionsabgabe gemäss den Artikeln 6 bis 9 geschuldet. Die Stadt Thun legt das Entgelt für die Dienstbarkeit entsprechend dem wirtschaftlichen Nutzen des berechtigten EVU im Einzelfall fest. 2. Bemessung der Konzessionsabgabe

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Art. 6

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Elektrizitätsversorgung eine Konzessionsabgabe von mindestens 1,50 und höchstens 3,00 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden ausgespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt. 2 Die Abgabe ist auf 2’700 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV), virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) sowie Arealnetze. 3 Das EVU belastet die Abgabe den Kundinnen und Kunden als «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung als Bestandteil des Netznutzungsentgelts.

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Art. 7

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Fernwärme- und -kälteversorgung eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden ausgespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt. 2 Die Abgabe ist auf 1’350 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte beschränkt. 3 Das EVU belastet diese Abgabe den Kundinnen und Kunden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen zwischen EVU und den Kundinnen und Kunden. 4 Für die Fernwärme- und -kälteversorgung wird bis zum 31. Dezember 2035 keine Abgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Thun erhoben.

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Art. 8

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Gasversorgung eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an die Kundinnen und Kunden ausgespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt. Stromversorgung Fernwärme- und -kälteversorgung Gasversorgung 4 743.1 2 Die Abgabe ist auf 1’350 Franken pro Quartal und pro Verkaufsstätte beschränkt. 3 Das EVU belastet diese Abgabe den Kundinnen und Kunden. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen zwischen EVU und den Kundinnen und Kunden.

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Art. 9

1 Das EVU bezahlt der Stadt Thun für das Recht der Benützung des öffentlichen Grundes zur Gewinnung von Strom durch Wasserkraftanlagen eine Konzessionsabgabe von höchstens 1,00 Rappen pro Kilowattstunde der in das Verteilnetz eingespeisten Energie. Innerhalb dieses Rahmens wird die Abgabe pro Kilowattstunde vertraglich zwischen der Stadt Thun und dem EVU festgelegt. 2 Das EVU berücksichtigt die Abgabe bei der Berechnung der Gestehungskosten der Stromproduktion. 3. Schlussbestimmungen

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Art. 10

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Thun und den EVU sind, vorbehältlich der Ausnahmen nach Artikel 5, öffentlich-rechtlicher Natur. 2 Das Verfahren bei Streitigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1.

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Art. 11

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Thun, 18. September 2025 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Lanz Der Vizestadtschreiber: Stalder 1 BSG 155.21 Stromproduktion Wasserkraft Rechtspflege Inkrafttreten

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