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Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz

Uri · 10.5105 · decree

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Contents: 21 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 10.5105
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12 c) Ertragsausfallsentschädigung
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21

21 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.

Artikel 2

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes. 2 Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5105 Kanton Uri

Artikel 3

Verweis auf das Bundesrecht 1 Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.

Artikel 4

Begriffe 1 Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt. * 2 Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden. 2 Beitragsobjekt

Artikel 5

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden. 2 Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept. 3 Bewirtschaftungsvorschriften

Artikel 6

Grundsatz 1 Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten. 2 Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden. *

Artikel 7 Kanton Uri 10.5105

Besondere Bewirtschaftungsvorschriften 1 Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen. 4 Beiträge

Artikel 8

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten. 2 Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Artikel 9

Zusammenhang mit Bundesbeiträgen 1 Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind. * 2 Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind. 3 Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.

Artikel 10

Verfügbare Kredite 1 Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entsprechenden Kredite zu bewilligen. 2 Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite abgeschlossen.

Artikel 11

Beitragsarten 1 Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als: a) Flächenbeiträge b) Pflanzbeiträge 10.5105 Kanton Uri

Artikel 12 c) Ertragsausfallsentschädigung

Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts. 2 In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement. 5 Bewirtschaftungsverträge

Artikel 13

Inhalt 1 Der Bewirtschaftungsvertrag nennt: a) die Vertragsparteien b) das Beitragsobjekt c) die Bewirtschaftungsvorschriften d) die Beitragsart e) die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bundesbeiträge f) den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite gewährt werden g) die Vertragsdauer h) allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rückzahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung 2 Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig über den Vertragsabschluss zu orientieren.

Artikel 14

Vertragsdauer 1 Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre. * 2 Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar: a) wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzumutbar machen b) wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält Kanton Uri 10.5105 3 Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten. 6 Beiträge im Reussdelta-Perimeter

Artikel 15

1 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfinanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225) finanziert. 7 Zuständigkeit und Verfahren

Artikel 16

1 Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird. 2 Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). * 8 Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis

Artikel 17

Einhaltung des Vertrags 1 Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten.

Artikel 18

Verzeichnis 1 Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirtschafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen. 10.5105 Kanton Uri 9 Schlussbestimmungen

Artikel 19

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

Artikel 20

Rechtsmittel 1 Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) angefochten werden.

Artikel 21

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt1). 1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1995. Kanton Uri 10.5105 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.11.1994 01.04.1995 Erlass Erstfassung AB 25.11.1994 11.12.2002 01.01.2003 Ingress geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 10.5105 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.11.1994 01.04.1995 Erstfassung AB 25.11.1994 Ingress 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 2 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 4 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 6 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 9 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 14 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 16 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002

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