Artikel 1
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
Uri · 10.5105 · decree
Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 652388a9f40841078e2deb7ed7c7452493ffe722c900ab945d26c284e045c165
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes. 2 Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5105 Kanton Uri
Verweis auf das Bundesrecht 1 Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.
Begriffe 1 Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt. * 2 Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden. 2 Beitragsobjekt
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden. 2 Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept. 3 Bewirtschaftungsvorschriften
Grundsatz 1 Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten. 2 Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden. *
Besondere Bewirtschaftungsvorschriften 1 Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen. 4 Beiträge
Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten. 2 Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Zusammenhang mit Bundesbeiträgen 1 Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind. * 2 Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind. 3 Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.
Verfügbare Kredite 1 Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entsprechenden Kredite zu bewilligen. 2 Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite abgeschlossen.
Beitragsarten 1 Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als: a) Flächenbeiträge b) Pflanzbeiträge 10.5105 Kanton Uri
Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts. 2 In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement. 5 Bewirtschaftungsverträge
Inhalt 1 Der Bewirtschaftungsvertrag nennt: a) die Vertragsparteien b) das Beitragsobjekt c) die Bewirtschaftungsvorschriften d) die Beitragsart e) die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bundesbeiträge f) den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite gewährt werden g) die Vertragsdauer h) allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rückzahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung 2 Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig über den Vertragsabschluss zu orientieren.
Vertragsdauer 1 Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre. * 2 Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar: a) wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzumutbar machen b) wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält Kanton Uri 10.5105 3 Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten. 6 Beiträge im Reussdelta-Perimeter
1 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfinanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225) finanziert. 7 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird. 2 Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). * 8 Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis
Einhaltung des Vertrags 1 Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten.
Verzeichnis 1 Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirtschafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen. 10.5105 Kanton Uri 9 Schlussbestimmungen
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
Rechtsmittel 1 Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) angefochten werden.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt1). 1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1995. Kanton Uri 10.5105 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.11.1994 01.04.1995 Erlass Erstfassung AB 25.11.1994 11.12.2002 01.01.2003 Ingress geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 20.12.2002 11.12.2002 01.01.2003 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 20.12.2002 10.5105 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.11.1994 01.04.1995 Erstfassung AB 25.11.1994 Ingress 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 2 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 4 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 6 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 9 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 14 Abs. 1 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002 Artikel 16 Abs. 2 11.12.2002 01.01.2003 geändert AB 20.12.2002