Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" 2. Die Anpassung C wird gestrichen. 3. Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F. 4. Die folgenden Anpassungen werden angefügt: "A) In Art. 3 Abs. 1 Bst. m werden nach den Worten "des Gerichtshofs der Europäischen Union" die Worte "und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen" eingefügt. (…) C) In Art. 21a Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Wenn die von einem EFTA-Staat gemäss Abs. 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens."" 5. In der Anpassung E wird unter Bst. a Ziff. iii folgende Tabelle angefügt: "Land Medizinische Onkologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Humangenetik/ Medizinische Genetik Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Bezeichnung Bezeichnung Ísland Erfðalæknisfræði Liechtenstein Norge Medisinsk genetikk"