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Km vom 12. Februar 2019 des Beschlusses Nr. 94/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.039.60 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" 2. Die Anpassung C wird gestrichen. 3. Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F. 4. Die folgenden Anpassungen werden angefügt: "A) In Art. 3 Abs. 1 Bst. m werden nach den Worten "des Gerichtshofs der Europäischen Union" die Worte "und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen" eingefügt. (…) C) In Art. 21a Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Wenn die von einem EFTA-Staat gemäss Abs. 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens."" 5. In der Anpassung E wird unter Bst. a Ziff. iii folgende Tabelle angefügt: "Land Medizinische Onkologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Humangenetik/ Medizinische Genetik Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Bezeichnung Bezeichnung Ísland Erfðalæknisfræði Liechtenstein Norge Medisinsk genetikk"

Art. 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)"

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017. (Es folgen die Unterschriften)

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