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11 provisions
§ 1
Allgemeines
1 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof
(LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein
Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.
2 Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin
werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin
und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.
§ 2
Eintrittskriterien
1 Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.
2 Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.
3 Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des
Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.
1) BGS 413.11
2) BGS 153.3
GS 2014/028 1
413.171
§ 3
Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin
1 Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische
Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin
der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.
2 Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor
bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.
§ 4
Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche
Betriebswirtschafterin
1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.
2 Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin
des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.
§ 5
Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin
1 Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den
entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ
Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.
§ 6
Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin
1 Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und
Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die
Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».
§ 7
Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin
1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den
Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.
413.171
§ 8
Wiederholung der Prüfungen
1 Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.
§ 9
Prüfungsergebnis
1 Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.
§ 10
Prüfungseinsicht/Einsprache
1 Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie
betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2 Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.
4 Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
§ 11
Schulgeld/Gebühren
1 Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld
und die Gebühren fest.
413.171
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/028
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
413.171
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/028
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076