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Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

Zug · 413.171 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Allgemeines 1 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an. 2 Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

§ 2

Eintrittskriterien 1 Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin. 2 Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden. 3 Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 2014/028 1 413.171

§ 3

Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin 1 Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt. 2 Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

§ 4

Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin 1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt: a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse; b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin. 2 Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

§ 5

Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin 1 Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.

§ 6

Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin 1 Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».

§ 7

Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin 1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt: a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin; b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend. 413.171

§ 8

Wiederholung der Prüfungen 1 Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

§ 9

Prüfungsergebnis 1 Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.

§ 10

Prüfungseinsicht/Einsprache 1 Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen. 2 Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden. 3 Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt. 4 Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

§ 11

Schulgeld/Gebühren 1 Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest. 413.171 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/028 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076 413.171 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/028 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076

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