Art. 1
Zweck 1 Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere.
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Zweck 1 Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere.
Vollzug 1 Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheitspflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Viehhandelsbestimmungen sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen. 2 Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür zuständig sind. 1) GRP 2007/2008, 81 2) BR 110.100 3) Seite 81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Organisation und Zuständigkeit 2.1. KANTONALE BEHÖRDEN
Regierung 1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel sowie den Bereich Tierarzneimittel und Lebensmittel aus. 2 Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: a) Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters; b) Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; c) Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums; d) Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen bestimmte Regionen zuweisen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.
Departement 1 Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vorgesehenen Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden. 2 Es ist ferner zuständig für: a) die Behandlung von Beschwerden; b) die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren; c) den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Übertragung von Aufgaben.
Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhandel. 2 Insbesondere obliegen ihm: a) die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind; b) die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird; c) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; d) die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der Tiergesundheitspflege; e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und Viehhändler; f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt; g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten; h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten; i) die Kontrolle der Primärproduktion; j) die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebissmeldungen. 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirtschaftlichen Beratungsdienst beiziehen. 4 Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben.
Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere: a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder andere Organe ausgeübt wird; b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister; c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker; d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter; e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden.
Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben 1 Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung verschiedenster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierseuchen, Behandlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfungen, Erheben von Blutproben, Schlachttieruntersuchungen, Fleischkontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden.
Bienenkommissärin, Bienenkommissär 1 Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist befugt, in Absprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Bekämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen. 2 Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat.
Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten 1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel die Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung geleistet werden, fest. 2.2. GEMEINDEBEHÖRDEN
Aufgaben der Gemeinden 1. Grundsatz 1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung und den Tierschutz.
2. Wasenmeisterinnen und Wasenmeister 1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin beziehungsweise einen Wasenmeister und regelt die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte 1 Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber entsorgt werden. 3. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung 3.1. BEWILLIGUNGSPFLICHT
Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwortung gegen Entschädigung: a) Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln; b) der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen; c) Heilmittel für Tiere abzugeben. 2 Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilligung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt. 3.2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE
Bewilligung 1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Tierarztdiploms ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes den Tierarztberuf im ganzen Kanton auszuüben. 2 Tierärztinnen und Tierärzte, welche für die Bedürfnisse der eigenen Praxis eine tierärztliche Privatapotheke führen, bedürfen hiezu einer Bewilligung.
Besondere Pflichten 1 Die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt hat bei der Feststellung oder bei Verdacht von Tierseuchen unverzüglich die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt sowie das Amt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 2 Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärztinnen und Tierärzte auch ausserhalb ihres eigenen Praxisgebietes dem Amt für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. 3.3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND
Bewilligung 1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes künstliche Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton oder in einem bestimmten Betrieb ausgestellt. 2 Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Besamung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen. 3 Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit der künstlichen Besamung zu beauftragen. 3.4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE
Bewilligung 1 Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesundheitspflege wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mittels Ablegen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung verfügt.
Untersagte Tätigkeiten 1 Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt: a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln; b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzunehmen; c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen. 3.5. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Bewilligungserteilung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Bewerberin oder der Bewerber einen guten Leumund besitzt und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehrfach oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutz-, Tierseuchen-, Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberufegesetzgebung oder der kantonalen Veterinärgesetzgebung verstossen hat; b) keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmöglichen. 2 Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher zu umschreiben. Sie kann die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung und die Berufsausübung regeln.
Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 nicht mehr gegeben sind; b) die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt werden. 2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf be - stimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
Aufsicht 1 Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen.
Meldepflichten 1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnehmen, sofort die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen. 2 Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
Praxisführung 1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat die Praxis persönlich zu führen. 2 Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eigener Verantwortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen. 3 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich.
Pflicht zur Dokumentation 1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Signalement des Tieres, die Diagnose, die Behandlung und die abgegebenen, angewandten oder verordneten Arzneimittel. 4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bereitgestellt wird. 2 Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. 3 Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausreichenden Sammeldienst.
Aufgaben der Gemeinden 1. Regionale Sammelstellen 1 Die einem geordneten Einsammeln dienenden regionalen Sammelstellen werden von den Gemeinden errichtet und betrieben. Die Regierung bestimmt die Standorte der regionalen Sammelstellen, die Sammelregionen und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen. 2 Die Regierung kann ein Reglement über den Betrieb der regionalen Sammelstellen erlassen.
2. Gemeindesammelstellen 1 Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.
3. Sammeldienst 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen. 2 Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle organisieren.
4. Plätze zum Vergraben von tierischen Nebenprodukten (Wasenplätze) 1 Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Verfügung zu stellen. 2 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.
Pflichten der Privaten 1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.
Kostenverteilung 1. Im Allgemeinen 1 Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten aus der Tierseuchenbekämpfung ist der Kanton allein kostenpflichtig. 2 Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, den Betriebs- und Unterhaltskosten der kantonalen Sammelstelle sowie den beim Kanton anfallenden Betriebskosten anderer Entsorgungsanlagen mit mindestens zwei Dritteln. * 3 Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten der Betreiber der Schlachtanlagen. Die Regierung nimmt die Kostenverteilung aufgrund der Schlachtzahlen sowie allenfalls der Gewichtsmengen vor. * 4 Die Regierung kann die Benützung der kantonalen und der regionalen Sammelstellen gebührenpflichtig erklären.
2. Regionale Sammelstellen 1 An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regierung Beiträge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung gewähren. * 2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.
3. Beteiligung Privater am Sammeldienst 1 Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Betriebe oder Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Nebenprodukte beanspruchen, haben sich an den Kosten des Sammeldienstes angemessen zu beteiligen. 5. Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung * Art. 34 * Zweck 1 Die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung dient der Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die dem Kanton aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen.
Fondseinnahmen 1 Der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung fliessen folgende Einnahmen zu: * 1. * der jährliche Beitrag des Kantons und der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer; er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und je Bienenvolk; 2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tierbesitzerin und vom Tierbesitzer zu entrichten sind; 3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren; 4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Bestimmungen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung; 5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33.
Beitragshöhe 1 Von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern werden im Sinne von Artikel 35 Ziffer 1 dieses Gesetzes folgende Beiträge erhoben: * 1. je Tier der Rindergattung bis Fr. 10.00 2. je Tier der Schweine- und Pferdegattung bis Fr. 5.00 3. je Tier der Schaf- und Ziegengattung bis Fr. 5.00 4. je Bienenvolk bis Fr. 5.00 2 Die Beitragssätze im Sinne von Artikel 35 Ziffer 2 für ausserkantonale Sömmerungstiere richten sich nach Absatz 1. 3 Die Regierung setzt innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Beitragsrahmens die Höhe der Beträge fest. Art. 37 * Einzug und Ablieferung 1 Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung sowie die Sömmerungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten für die Sömmerungstaxen ab. Art. 38 * Begrenzung der Fondseinlagen 1 Sobald die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung den Vermögensbestand von 5 Millionen Franken übersteigt, sind die Beiträge von Artikel 35 Ziffern 1 und 2 in Berücksichtigung des Verursacherprinzips angemessen zu reduzieren. 2 Sinkt der Vermögensbestand unter 2 Millionen Franken, sind die Beiträge gemäss Artikel 35 Ziffern 1 und 2 anzuheben. Reichen die Einnahmen und die vorhandenen Mittel nicht aus, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen zu erbringen, ist der Fehlbetrag aus allgemeinen Staatsmitteln vorzuschiessen. Vorschüsse an die Spezialfinanzierung sind nur vorübergehend zulässig. 6. Tierseuchenbekämpfung 6.1. MASSNAHMEN
Allgemeine Massnahmen 1 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen. 2 Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwertung verfügen.
Laboratoriumsuntersuchungen 1 Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes zuzuleiten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erledigung weitergeleitet werden.
Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen 1 Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftliche Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde. 2 Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.
Mithilfe der Gemeinde 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die von den zuständigen kantonalen Stellen angeordneten Reinigungen und Desinfektionen sowie für die periodischen Bestandesuntersuchungen und prophylaktischen Massnahmen das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen.
Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters 1 Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere: 1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungsweise seine Anordnungen zu befolgen; 2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes zu behandeln; 3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen; 4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere behilflich zu sein; 5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen. 6.2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE