Entschädigungen für Tierverluste
1. Im Allgemeinen
1 Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet.
2 Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.
Art. 45
2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz
1 Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Prozent, bei anderen
Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.
Art. 46
3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung
1 Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder herabgesetzt, wenn
a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden;
b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der
Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur
Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und
Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.
Art. 47
4. Schätzung
1 Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch
umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die
Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungs- und Fleischleistungsnachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzuberücksichtigen.
Art. 48
5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen
1 Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht einverstanden
sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und weiterer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.
2 Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den
einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten.
Art. 49
Beiträge
1 Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet
werden: *
a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene;
b) an Tiergesundheitsdienste;
c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur
Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anlagen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.
6.3. KOSTENVERTEILUNG
Art. 50
Tierhalterin, Tierhalter
1 Zu Lasten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters gehen:
1. * die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabreichung, sofern nicht ausdrücklich in diesem Gesetz oder den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen4) angeordnet wird, dass sie von der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung zu übernehmen sind;
4) BR 914.100
2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls;
3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfektionen;
4. Selbstbehalt bei Tierverlusten;
5. die Entschädigungen der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes mit amtlichem Auftrag für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Beständen und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen,
besondere Märkte oder den Export oder den Import verlangt sind.
Art. 51
Gemeinden
1 Die Gemeinden haben zu tragen:
1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwachung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufzustellenden
Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammenhang stehenden Kosten;
2. die Kosten des Hilfspersonals bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht der Tierhalterin oder
dem Tierhalter obliegen;
3. die Kosten der Begleiterinnen und Begleiter bei den periodischen Bestandesuntersuchungen und Schutzimpfungen;
4. die Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, eingeschlossen die
Beteiligung an Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen, soweit sie nicht vom Kanton und Privaten, die den Sammeldienst benützen,
übernommen werden;
5. * die Kosten des Einzugs der Tierbesitzerinnen- und Tierbesitzerbeiträge und
der Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhanden der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder.
2 Das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinden.
3 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse haben die
Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Taggelder und Spesenentschädigungen auszurichten.
Art. 52
Tierseuchenfonds
1 Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der
Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung. *
2 Es sind dies insbesondere folgende Kosten:
1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten;
3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände;
4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahrzeuge in der
Tierseuchenbekämpfung;
5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und
Desinfektionsposten;
7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beachtung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes;
8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen;
9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten;
10. * im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldienstes, des
Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Privaten, der Gemeinde oder vom
Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung.
7. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen
Gegenständen
7.1. VIEHMÄRKTE UND AUSSTELLUNGEN
Art. 53
Befugnisse des Amtes
1 Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorübergehende Einstellung
von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen.
Art. 54
Lokale und regionale Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
1 Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, wo
nur Tiere aus den Ausstellungs-, Nachbargemeinden beziehungsweise der gleichen
Talschaft aufgeführt werden, sind in der Regel keine Begleitdokumente und Auffuhrkontrollen erforderlich.
2 Das Amt kann davon abweichende Anordnungen treffen, namentlich bezüglich das
Mitführen von Begleitdokumenten.
Art. 55
Kosten der Auffuhrkontrollen
1 Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veranstalter zu
tragen.
7.2. TIERVERKEHR
Art. 56
Tierverkehr mit dem Ausland
1 Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.
7.3. VIEHHANDEL
Art. 57
Gültigkeit des Patentes
1 Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig.
8. Tierschutz
Art. 58
Mitwirkungspflichten
1. Meldepflichten
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden.
2 Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der
Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
Art. 59
2. Pflicht zur Unterstützung
1 Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurinnen und
Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren
Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Vollzugsorgane im Bereiche des
Tierschutzes.
Art. 60
Beiträge
1 Der Kanton kann an die Durchführung von Kursen, die dem Tierschutz dienen,
Beiträge leisten.
Art. 61
Tierversuchskommission
1. Zusammensetzung
1 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. Davon
sind zwei im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzverein als seine Vertreter zu wählen. Das Amt führt das Sekretariat.
2 Die Regierung kann stattdessen zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame
Kommission einsetzen.
Art. 62
2. Befugnisse und Aufgaben
1 Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Aufgaben
und Befugnissen berät die Tierversuchskommission das Amt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
2 Das Amt kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 63
Beizug von Organisationen
1 Das Amt kann für die Beratung weitere Organisationen beiziehen.
9. Hundehaltung und Findeltiere
Art. 64
Hundehaltung
1. Registrierung und Kontrolle
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung bezeichneten
Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden
unterliegt ihrer Kontrolle.
2 Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen.
Art. 65
2. Wesensprüfung
1 Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten
unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen.
2 Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu
Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt,
dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Art. 66
3. Massnahmen
1 Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere
an. Es kann insbesondere anordnen, dass
a) die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu
besuchen hat;
b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat;
c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist;
d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf;
e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine
zu führen ist;
f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf;
g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hündin zu sterilisieren ist;
h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird;
i) das Tier entschädigungslos zu töten ist.
2 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 67
Herrenlose und entlaufene Tiere
1 Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Gewahrsam zu
nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Tieres, für Nachforschungen und sämtliche weiteren
Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen.
2 Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz untergebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann, gehen die
Kosten zu Lasten der Gemeinde.
3 Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der
Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. Finanzierung
Art. 68
Bundes- und Kantonsbeiträge
1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen
sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.
Art. 69
Kantonsbeiträge
1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen
im Sinne dieses Gesetzes und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten
Kredite.
2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 70
Gebühren und Entschädigungen
1. Abgabepflicht
1 Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu
verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.
Art. 71
2. Nachkontrollen
a) Gebührenpflicht
1 Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig.
Art. 72
b) Gebührenhöhe
1 Die Regierung legt für einfache Kontrollen pauschale Gebühren bis maximal 2000
Franken pro Kontrolle fest.
11. Verfahren und Übertragung von Aufgaben
Art. 73
Rechtsmittel im Beitragswesen
1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese
entscheidet endgültig.
Art. 74
Datenaustausch
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel
und des Tierschutzes auszutauschen.
2 Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht
werden.
Art. 75
Übertragung von Aufgaben
1 Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen:
a) die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelgesetzgebung;
b) die Führung von Datenbanken;
c) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
d) Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhandlungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos.
12. Strafbestimmungen
Art. 76
Strafbarkeit
1. Verletzung der Bewilligungspflicht
1 Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Gesetzes
oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür empfiehlt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
2 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen,
werden entschädigungslos eingezogen.
Art. 76a * 2. Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt;
b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr
für Menschen oder Sachen herbeiführt;
c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt;
d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder
andere Tiere nicht abhält.
2 Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tieres anordnen.
Art. 77
3. Weitere Widerhandlungen *
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse des
Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
Art. 78
Juristische Personen und Gesellschaften
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen
Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.
Art. 79
Verjährung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute
Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in
fünf Jahren.
Art. 80 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Übertretungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen sowie der zugehörigen übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung werden durch die zuständige
kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden beurteilt.
13. Schlussbestimmungen
Art. 81
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Veterinärgesetz vom 25. September
19945) aufgehoben.
Art. 82
Übergangsbestimmungen
1 Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden.
2 Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit
oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspflege im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben
sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt
zu melden und an die Berufs- und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten.
3 Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen.