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G vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

Liechtenstein · 274.0 · statute

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Contents: 188 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Parteien
  3. Art. 3 Handlungen der Parteien und Mitwirkung
  4. Art. 4 Vertretung vor Gericht
  5. Art. 5 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  6. Art. 6 Vertretungspflicht
  7. Art. 7 Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung
  8. Art. 8 Einleitung des Verfahrens
  9. Art. 9 Begehren
  10. Art. 10a b) Geheimhaltung der Wohnanschrift
  11. Art. 11 Zurücknahme des Antrags
  12. Art. 12 Anhängigkeit des Verfahrens
  13. Art. 13 Verfahrensführung
  14. Art. 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht
  15. Art. 15 Rechtliches Gehör
  16. Art. 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
  17. Art. 17 Säumnisfolgen
  18. Art. 18 Mündliche Verhandlung
  19. Art. 19 Öffentlichkeit
  20. Art. 20 Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung
  21. Art. 21 Wiedereinsetzung
  22. Art. 22 Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen
  23. Art. 23 Fristen
  24. Art. 24 Zustellung
  25. Art. 26 b) Wirkung
  26. Art. 27 c) Fortsetzung des Verfahrens
  27. Art. 28 Ruhen des Verfahrens
  28. Art. 29 Innehalten
  29. Art. 30 Vergleich
  30. Art. 32 b) Beweiswürdigung
  31. Art. 33 c) Unterlassen von Erhebungen
  32. Art. 34 d) Festsetzung von Geldleistungen
  33. Art. 35 e) Ergänzendes Recht
  34. Art. 36 Entscheidungsgrundsätze
  35. Art. 37 Erfüllungsfrist
  36. Art. 38 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
  37. Art. 39 Inhalt von Beschlussausfertigungen
  38. Art. 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
  39. Art. 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
  40. Art. 42 Rechtskraft
  41. Art. 43 Beschlusswirkungen
  42. Art. 44 Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
  43. Art. 45 Zulässigkeit des Rekurses
  44. Art. 46 Rekursfrist
  45. Art. 47 Form und Inhalt des Rekurses
  46. Art. 48 Rekursbeantwortung
  47. Art. 49 Zulässigkeit von Neuerungen
  48. Art. 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
  49. Art. 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht
  50. Art. 52 Verfahren vor dem Rekursgericht
  51. Art. 53 Entscheidungsgrundlagen
  52. Art. 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht
  53. Art. 56 b) Nichtigkeit und Verweisung
  54. Art. 57 c) Rückverweisung
  55. Art. 58 d) Vorrang der eigenen Entscheidung
  56. Art. 59 Ausspruch des Rekursgerichts über Rechtsmittel
  57. Art. 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung
  58. Art. 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
  59. Art. 62 Zulässigkeit des Revisionsrekurses
  60. Art. 63 Rechtsmittel gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses
  61. Art. 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
  62. Art. 65 Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
  63. Art. 66 Revisionsrekursgründe
  64. Art. 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses
  65. Art. 68 Revisionsrekursbeantwortung
  66. Art. 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
  67. Art. 70 Entscheidung über den Revisionsrekurs
  68. Art. 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
  69. Art. 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
  70. Art. 73 Gründe für den Abänderungsantrag
  71. Art. 74 Fristen für den Abänderungsantrag
  72. Art. 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags
  73. Art. 76 Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren
  74. Art. 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag
  75. Art. 78 Erfolgshaftung, Billigkeit
  76. Art. 79 Zwangsmittel im Verfahren
  77. Art. 80 Exekution
  78. Art. 81 Anerkennung der Vaterschaft
  79. Art. 83 b) Verfahrensgrundsätze
  80. Art. 84 Behandlung mehrerer Anträge
  81. Art. 85 Mitwirkungspflichten
  82. Art. 87 b) Widerruf
  83. Art. 88 Inkognitoadoption
  84. Art. 89 Bewilligung
  85. Art. 91 b) Aufhebung der Annahme an Kindes statt
  86. Art. 91a Anerkennung und Verweigerungsgründe
  87. Art. 91b Verfahren der Anerkennung
  88. Art. 91c Antrag auf Nichtanerkennung
  89. Art. 91d Vorrang des Völkerrechts
  90. Art. 92
  91. Art. 94 b) Scheidungsantrag, Verhandlung und Zurücknahme des Antrags
  92. Art. 95 Regelung der Nebenfolgen der Scheidung
  93. Art. 96 Beschluss auf Scheidung
  94. Art. 97 Anerkennung und Verweigerungsgründe
  95. Art. 98 Verfahren der Anerkennung
  96. Art. 99 Antrag auf Nichtanerkennung
  97. Art. 100 Vorrang des Völkerrechts
  98. Art. 101 Besondere Verfahrensbestimmungen
  99. Art. 103 b) Verletzung der Auskunftspflicht
  100. Art. 103a Erstgespräch, Mediation
  101. Art. 104 Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
  102. Art. 105 Befragung Minderjähriger
  103. Art. 106 Befragung des Amtes für Soziale Dienste
  104. Art. 107 Besondere Verfahrensbestimmungen
  105. Art. 108 Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
  106. Art. 109 Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt
  107. Art. 110 Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen
  108. Art. 111 Besuchsbegleitung
  109. Art. 112 Voraussetzungen
  110. Art. 113 Verweigerungsgründe
  111. Art. 114 Verfahren der Vollstreckbarerklärung
  112. Art. 115 Anerkennung
  113. Art. 116 Vorrang des Völkerrechts
  114. Art. 117 Verfahrenseinleitung
  115. Art. 118 Erstanhörung
  116. Art. 119 Verfahrenssachwalter
  117. Art. 120 Einstweiliger Sachwalter
  118. Art. 121 Mündliche Verhandlung
  119. Art. 122 Einstellung
  120. Art. 123 Bestellung
  121. Art. 124 Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses
  122. Art. 125 Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
  123. Art. 126 Verständigungspflichten
  124. Art. 127 Rekurs im Bestellungsverfahren
  125. Art. 128 Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft
  126. Art. 129 Kosten
  127. Art. 130 Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit
  128. Art. 131 Genehmigung zur Sterilisation
  129. Art. 131a Verfahrenseinleitung
  130. Art. 131b Erstanhörung
  131. Art. 131c Einstellung
  132. Art. 131d Ausschluss
  133. Art. 131e Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht
  134. Art. 131f Kosten
  135. Art. 132 Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
  136. Art. 133 Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
  137. Art. 134 Pflegschaftsrechnung
  138. Art. 135 Besondere Auflagen
  139. Art. 136 Inhalt und Beilagen der Rechnung
  140. Art. 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
  141. Art. 138 Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
  142. Art. 139 Besondere Verfahrensbestimmungen
  143. Art. 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
  144. Art. 141 Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  145. Art. 142 Bevollmächtigung
  146. Art. 143 Einleitung des Verfahrens
  147. Art. 144 Gemeinden
  148. Art. 145 Todesfallaufnahme
  149. Art. 146 Erhebungen
  150. Art. 147 Sicherung der Verlassenschaft
  151. Art. 148 Freigabe
  152. Art. 149 Sperren
  153. Art. 150 Ausfolgungsverfahren
  154. Art. 151 Übermittlung letztwilliger Verfügungen
  155. Art. 152 Übernahme letztwilliger Verfügungen
  156. Art. 153 Unterbleiben der Abhandlung
  157. Art. 155 b) Verfahren
  158. Art. 156 Vertretungsvorsorge
  159. Art. 157 Abgabe der Erbantrittserklärung
  160. Art. 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
  161. Art. 159 Inhalt der Erbantrittserklärung
  162. Art. 160 Widersprechende Erbantrittserklärungen
  163. Art. 162 b) Mündliche Verhandlung und Vertretung
  164. Art. 163 c) Ruhen des Verfahrens
  165. Art. 164 d) Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts
  166. Art. 166 b) Umfang des Inventars
  167. Art. 167 c) Bewertungsregeln
  168. Art. 169 b) Zustellung
  169. Art. 170 Vermögenserklärung
  170. Art. 172 b) Bestätigung
  171. Art. 173 c) Bestellung eines Verlassenschaftskurators; Änderung der Vertretungsverhältnisse
  172. Art. 174a abis) Pflegeleistungen
  173. Art. 175 b) Antrag auf Absonderung
  174. Art. 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
  175. Art. 178 b) Einantwortungsbeschluss
  176. Art. 179 c) Überwindung der Sperre
  177. Art. 180 d) Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft
  178. Art. 181 Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen
  179. Art. 182 Grundbuchangelegenheiten
  180. Art. 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
  181. Art. 184 Erblose Verlassenschaft
  182. Art. 185 Kosten und Öffentlichkeit
  183. Art. 186 Beurkundungen und Beglaubigungen
  184. Art. 187 Änderung von Bezeichnungen
  185. Art. 188 Durchführungsverordnungen
  186. Art. 189 Übergangsbestimmungen
  187. Art. 190 Aufhebung bisherigen Rechts
  188. Art. 191 Inkrafttreten

188 provisions

Art. 1 Anwendungsbereich und Bezeichnungen

1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren ausser Streitsachen (Ausserstreitverfahren). 2) Das Ausserstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen angeordnet ist. Jedenfalls gilt dies: a) im Fürsorgeverfahren für Kinder für: 1. Obsorgeentscheidungen (§§ 144 ff. ABGB), auch wenn diese im Rahmen einer Scheidung auf Klage (Art. 55 bis 58 EheG) ergehen; 2. die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB); 3. die Mindestrechte der Eltern (§ 178 ABGB); 4. den Anspruch der Grosseltern auf regelmässigen Verkehr mit den Enkeln; 5. Entscheidungen betreffend den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern; 6. die Festsetzung eines angemessenen Heiratsgutes für ledige oder bereits verheiratete minderjährige oder mündige Töchter (§ 1220 ABGB); 7. die Streitigkeiten des ausserehelichen Vaters eines Kindes mit dessen Mutter (§ 168 ABGB); 8. die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kinde; 9. das Adoptionsverfahren; b) im Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren; c) im Verfahren nicht streitiger Eheschutzangelegenheiten nach Art. 49h EheG; d) im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren für alle damit einhergehenden Belange; e) im Verfahren gemäss Unterhaltsvorschussgesetz; f) im Verlassenschaftsverfahren; g) im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren (§ 1425 ABGB); h) im Verfahren betreffend die Kraftloserklärung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen, Wertpapieren und ähnlichem; i) im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung; k) im Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen. 3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Ausserstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind. 4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. 5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.

Art. 2 Parteien

1) Parteien sind: a) der Antragsteller; b) der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete; c) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde; sowie d) jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist. 2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei. 3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Art. 3 Handlungen der Parteien und Mitwirkung

1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien. 2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.

Art. 4 Vertretung vor Gericht

1) Die Parteien können selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. 2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetschs für die Gebärdensprache trägt das Land.

Art. 5 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar. 2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen: a) einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn: 1. dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist; 2. an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält; b) für die Bestellung eines Kurators zu sorgen, wenn: 1. eine Partei noch nicht geboren ist; 2. die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten; 3. sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 187 ABGB ergeben; 4. eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf. 3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des Kurators nach Abs. 2 Bst. b sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden. 4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines Kurators vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des Kurators. Wird ein Kurator bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.

Art. 6 Vertretungspflicht

Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäss anzuwenden.

Art. 7 Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung

1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäss anzuwenden. 2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Beschluss ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. 3) Über die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist nach Möglichkeit vor oder an der ersten Verhandlung zu entscheiden. 4) Dem Verfahrenshelfer steht auch in Verfahren, in denen kein Kostenersatz geltend gemacht werden kann, eine Vergütung nach dem für Verfahrenshilfe gültigen Tarif zu.

Art. 8 Einleitung des Verfahrens

1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten. 2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen. 3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.

Art. 9 Begehren

1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. 2) Wird ausschliesslich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmässig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.

Art. 10a b) Geheimhaltung der Wohnanschrift

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 11 Zurücknahme des Antrags

1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen. 2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. 3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Art. 12 Anhängigkeit des Verfahrens

Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.

Art. 13 Verfahrensführung

1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen. 2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird. 3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.

Art. 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht

1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. 2) Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

Art. 15 Rechtliches Gehör

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

Art. 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen

1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung massgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. 2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäss alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes massgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.

Art. 17 Säumnisfolgen

1) Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äussern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. 2) Die Aufforderung zur Äusserung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Art. 18 Mündliche Verhandlung

Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmässig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.

Art. 19 Öffentlichkeit

1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschliessen, wenn: a) durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint; b) die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte; c) dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist. 2a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall nur den in Abs. 5 genannten Personen verkündet werden. 3) Die Öffentlichkeit ist ausserdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschliessen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind. 4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt. 5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und 3, 173 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

Art. 20 Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung

1) An der Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschliessen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde. 2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 21 Wiedereinsetzung

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154 ZPO, sind sinngemäss anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.

Art. 22 Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 23 Fristen

1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 142 ZPO und diejenigen über die Unterbrechung durch die Gerichtsferien, sind sinngemäss anzuwenden. 2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Art. 24 Zustellung

1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. 2) Durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.

Art. 26 b) Wirkung

1) Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des Art. 25 Abs. 2 Bst. a und b können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht. 2) Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung. 3) Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem. 4) Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

Art. 27 c) Fortsetzung des Verfahrens

1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts (Art. 25 Abs. 1 Bst. c), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen. 2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (Art. 25 Abs. 2 Bst. a) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.

Art. 28 Ruhen des Verfahrens

1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde. 2) Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen. 3) Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. 4) Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen. 5) Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes. 6) Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.

Art. 29 Innehalten

1) Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. 2) Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 3) Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen. 4) Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstösst, ist selbständig anfechtbar.

Art. 30 Vergleich

1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schliessen. 2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. 3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.

Art. 32 b) Beweiswürdigung

Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.

Art. 33 c) Unterlassen von Erhebungen

1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist. 2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Art. 34 d) Festsetzung von Geldleistungen

Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.

Art. 35 e) Ergänzendes Recht

Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung von minderjährigen Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäss anzuwenden.

Art. 36 Entscheidungsgrundsätze

1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden. 2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. 3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. 4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.

Art. 37 Erfüllungsfrist

1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert. 2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 bis 5 ZPO sinngemäss.

Art. 38 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen

Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.

Art. 39 Inhalt von Beschlussausfertigungen

1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache; b) den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen, überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft; c) den Gegenstand des Verfahrens; d) den Spruch; e) die Begründung. 2) Der Spruch und die Begründung sind äusserlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen. 3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen. 4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. 5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses (Urschrift) ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Art. 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

Art. 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 42 Rechtskraft

Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.

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