Art. 124 Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses
1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmässig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.
Art. 125 Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Art. 126 Verständigungspflichten
1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat das Gericht die Bestellung des Sachwalters im Zentralen Personenregister (ZPR) entsprechend zu erfassen.
3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Art. 127 Rekurs im Bestellungsverfahren
Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Art. 119 letzter Satz gilt entsprechend. Art. 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Art. 128 Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft
1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäss anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.
2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.
Art. 129 Kosten
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Art. 131 durchgeführt, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
Art. 130 Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit
1) Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise, deren geistiges und körperliches Befinden sowie deren Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.
2) Wurde die betroffene Person nach Massgabe von Art. 131a ff. vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann der Sachwalter - wenn ihm dies angezeigt erscheint - beim Gericht eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen beantragen.
Art. 131 Genehmigung zur Sterilisation
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Art. 131a Verfahrenseinleitung
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
Art. 131b Erstanhörung
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
Art. 131c Einstellung
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
Art. 131d Ausschluss
1) Ist die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG), so hat der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht den Ausspruch hierüber zu enthalten.
2) Im Beschluss nach Abs. 1 ist zudem eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer das Gericht den Ausschluss vom Stimmrecht zu überprüfen hat; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Art. 131e Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
Art. 131f Kosten
Die Kosten für die Durchführung eines Verfahrens über den Ausschluss vom Stimmrecht werden vom Land getragen.
Art. 132 Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer, zumindest summarisch, zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
Art. 133 Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlener ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlene nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten.
2) Sind Eltern, Grosseltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens 75 000 Franken oder der Jahreseinkünfte 25 000 Franken wesentlich übersteigt. Wenn das Vermögen von den Obsorgeberechtigten oder deren Eltern stammt, so ist eine Überwachung solange nicht nötig, als keine Anzeichen für eine unsachgemässe Verwaltung vorliegen.
3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit des Amtes für Soziale Dienste zu überwachen.
4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschliesslich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Banken und Wertpapierfirmen oder von nach Art. 102 auskunftspflichtigen Personen und Stellen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Art. 134 Pflegschaftsrechnung
Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
Art. 135 Besondere Auflagen
1) Eltern, Grosseltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie das Amt für Soziale Dienste sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 75 000 Franken mitzuteilen.
4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.
Art. 136 Inhalt und Beilagen der Rechnung
1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schliesslich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschliessen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Art. 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
Art. 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmässig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 zu treffen.
2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt insbesondere nach Massgabe einer Stundenabrechnung, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemässe Vermögensverwaltung fördert.
3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Art. 138 Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Art. 136 und 137 sinngemäss. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
Art. 139 Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Art. 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im Art. 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Amtes für Soziale Dienste teilnehmen.
2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschliesslich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschliesslich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
Art. 141 Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Art. 142 Bevollmächtigung
In Verfahren nach diesem Kapitel, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.
Art. 143 Einleitung des Verfahrens
1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
2) Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 54 JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
Art. 144 Gemeinden
1) Soweit die Gemeinden nach diesem Kapitel zuständig sind, treten sie im Auftrag und kommissarisch für das Gericht auf. Das Gericht kann Kompetenzen im Einzelfall wieder an sich ziehen. Der Gemeinderat bestimmt die zuständige Amtsperson und ihren Stellvertreter, welche für die Gemeinde handeln.
2) Zur Überwachung der Tätigkeit der Gemeinde kann ihr das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Personen, deren Aussagen oder Auskünfte als Beweismittel dienen, haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber dem Gericht.
3) Gegen Massnahmen der Gemeinde kann ein Antrag auf Abhilfe an das Gericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gemeinde und des Antragsstellers.
4) Der Landgerichtspräsident wird den Gemeinden die notwendigen Formulare für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
Art. 145 Todesfallaufnahme
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.
2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
a) Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
b) das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
c) die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
d) die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen;
e) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben sowie der Legatare;
f) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war.
3) Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen, und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.
Art. 146 Erhebungen
1) Die Gemeinde kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen, als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Erben, Hausgenossen und andere Personen, die Zugang zu den Vermögenswerten des Verstorbenen hatten, sind zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Darlegung der sich allenfalls in ihrem Besitz befindlichen Werte verpflichtet.
2) Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute sind verpflichtet, bei Nachweis des Vorhandenseins einer Geschäftsbeziehung den Vermögensbestand eines Verstorbenen auf entsprechenden Beschluss des Gerichtes diesem bekannt zu geben; die so erlangten Zahlen dürfen ausschliesslich für das Verlassenschaftsverfahren verwendet werden.
3) Findet die Gemeinde Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat sie diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.
4) Die Gemeinde hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen und anderen für sie ersichtlichen Vorsorgeeinrichtungen fortlaufende Zahlungen erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig Kenntnis davon hat.
5) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.
Art. 147 Sicherung der Verlassenschaft
1) Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat die Gemeinde die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.
2) Als Sicherungsmassnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung bei der Gemeinde oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
3) Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
Art. 148 Freigabe
1) Die Gemeinde kann - ungeachtet allfälliger Massnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
2) Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Art. 149 Sperren
Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einer Bank und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schliessfach, eine Sperre eintritt, kann das Gericht die Freigabe nach Massgabe von Art. 148 erklären.
Art. 150 Ausfolgungsverfahren
1) Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 54 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.
2) Im Falle des Todes von Personen, über deren Verlassenschaft die Verlassenschaftsabhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechtsansprüche nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts dem ausländischen Gericht oder der sonstigen Behörde zu überlassen ist, hat das Gericht auf Antrag derjenigen Erben und Legatare, welche liechtensteinische Staatsangehörige oder in Liechtenstein niedergelassene oder sich aufhaltende Ausländer sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses oder des zur Deckung ihrer Ansprüche erforderlichen Vermögensteils in das Ausland, bis über ihre Ansprüche die ausländischen zuständigen Gerichte rechtskräftig entschieden haben, abzuwarten.
3) Für Gläubiger mit inländischem Gerichtsstand, die ihre Forderungen gegen den Erblasser schon vor seinem Tod anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses einklagen und gerichtlich anmelden, ist vom Gericht insoweit Vorsorge zu treffen, dass die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt oder die Sicherstellung für ihre Forderung geleistet worden ist.
4) Gläubiger und mutmassliche Erben sowie Legatare werden vom Gericht, sofern sie nicht ohnedies bekannt sind, durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre Forderung anzumelden und die notwendigen Anträge binnen einer Frist von vier Wochen zu stellen, widrigenfalls der Nachlass an das ausländische Gericht, die sonstige Behörde oder die von diesem zur Übernahme gehörig ausgewiesenen Person ausgefolgt würde.
5) Vorbehalten bleiben Staatsverträge.
Art. 151 Übermittlung letztwilliger Verfügungen
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich der Gemeinde oder dem Gericht zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
Art. 152 Übernahme letztwilliger Verfügungen
1) Die Gemeinde oder das Gericht hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äussere Mängel anhafteten, anzuführen.
2) Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
3) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat die Gemeinde die Zeugen zu ermitteln und dem Gericht hierüber Bericht zu erstatten. Das Gericht befragt die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt.
Art. 153 Unterbleiben der Abhandlung
1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 8 000 Franken und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
2) Auf Antrag hat das Gericht denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.
Art. 155 b) Verfahren
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 40 000 Franken, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Art. 174).
3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
a) die Gegenstände, die übergeben werden;
b) Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
c) welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
d) allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.
Art. 156 Vertretungsvorsorge
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.
2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen. Dabei soll tunlichst auf die Wünsche des Verstorbenen Rücksicht genommen werden, wenn diese nicht dem Interesse des Pflegebefohlenen widersprechen.
Art. 157 Abgabe der Erbantrittserklärung
1) Das Gericht hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach Art. 184 Abs. 3 zu enthalten.
2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohlenen die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist, sofern dies nicht schon geschehen ist, zur Vorbereitung des Verfahrens nach Art. 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Art. 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.