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G vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)

Liechtenstein · 274.0 · statute

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Contents: 188 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Parteien
  3. Art. 3 Handlungen der Parteien und Mitwirkung
  4. Art. 4 Vertretung vor Gericht
  5. Art. 5 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  6. Art. 6 Vertretungspflicht
  7. Art. 7 Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung
  8. Art. 8 Einleitung des Verfahrens
  9. Art. 9 Begehren
  10. Art. 10a b) Geheimhaltung der Wohnanschrift
  11. Art. 11 Zurücknahme des Antrags
  12. Art. 12 Anhängigkeit des Verfahrens
  13. Art. 13 Verfahrensführung
  14. Art. 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht
  15. Art. 15 Rechtliches Gehör
  16. Art. 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
  17. Art. 17 Säumnisfolgen
  18. Art. 18 Mündliche Verhandlung
  19. Art. 19 Öffentlichkeit
  20. Art. 20 Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung
  21. Art. 21 Wiedereinsetzung
  22. Art. 22 Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen
  23. Art. 23 Fristen
  24. Art. 24 Zustellung
  25. Art. 26 b) Wirkung
  26. Art. 27 c) Fortsetzung des Verfahrens
  27. Art. 28 Ruhen des Verfahrens
  28. Art. 29 Innehalten
  29. Art. 30 Vergleich
  30. Art. 32 b) Beweiswürdigung
  31. Art. 33 c) Unterlassen von Erhebungen
  32. Art. 34 d) Festsetzung von Geldleistungen
  33. Art. 35 e) Ergänzendes Recht
  34. Art. 36 Entscheidungsgrundsätze
  35. Art. 37 Erfüllungsfrist
  36. Art. 38 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
  37. Art. 39 Inhalt von Beschlussausfertigungen
  38. Art. 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
  39. Art. 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
  40. Art. 42 Rechtskraft
  41. Art. 43 Beschlusswirkungen
  42. Art. 44 Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
  43. Art. 45 Zulässigkeit des Rekurses
  44. Art. 46 Rekursfrist
  45. Art. 47 Form und Inhalt des Rekurses
  46. Art. 48 Rekursbeantwortung
  47. Art. 49 Zulässigkeit von Neuerungen
  48. Art. 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
  49. Art. 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht
  50. Art. 52 Verfahren vor dem Rekursgericht
  51. Art. 53 Entscheidungsgrundlagen
  52. Art. 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht
  53. Art. 56 b) Nichtigkeit und Verweisung
  54. Art. 57 c) Rückverweisung
  55. Art. 58 d) Vorrang der eigenen Entscheidung
  56. Art. 59 Ausspruch des Rekursgerichts über Rechtsmittel
  57. Art. 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung
  58. Art. 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
  59. Art. 62 Zulässigkeit des Revisionsrekurses
  60. Art. 63 Rechtsmittel gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses
  61. Art. 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
  62. Art. 65 Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
  63. Art. 66 Revisionsrekursgründe
  64. Art. 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses
  65. Art. 68 Revisionsrekursbeantwortung
  66. Art. 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
  67. Art. 70 Entscheidung über den Revisionsrekurs
  68. Art. 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
  69. Art. 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
  70. Art. 73 Gründe für den Abänderungsantrag
  71. Art. 74 Fristen für den Abänderungsantrag
  72. Art. 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags
  73. Art. 76 Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren
  74. Art. 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag
  75. Art. 78 Erfolgshaftung, Billigkeit
  76. Art. 79 Zwangsmittel im Verfahren
  77. Art. 80 Exekution
  78. Art. 81 Anerkennung der Vaterschaft
  79. Art. 83 b) Verfahrensgrundsätze
  80. Art. 84 Behandlung mehrerer Anträge
  81. Art. 85 Mitwirkungspflichten
  82. Art. 87 b) Widerruf
  83. Art. 88 Inkognitoadoption
  84. Art. 89 Bewilligung
  85. Art. 91 b) Aufhebung der Annahme an Kindes statt
  86. Art. 91a Anerkennung und Verweigerungsgründe
  87. Art. 91b Verfahren der Anerkennung
  88. Art. 91c Antrag auf Nichtanerkennung
  89. Art. 91d Vorrang des Völkerrechts
  90. Art. 92
  91. Art. 94 b) Scheidungsantrag, Verhandlung und Zurücknahme des Antrags
  92. Art. 95 Regelung der Nebenfolgen der Scheidung
  93. Art. 96 Beschluss auf Scheidung
  94. Art. 97 Anerkennung und Verweigerungsgründe
  95. Art. 98 Verfahren der Anerkennung
  96. Art. 99 Antrag auf Nichtanerkennung
  97. Art. 100 Vorrang des Völkerrechts
  98. Art. 101 Besondere Verfahrensbestimmungen
  99. Art. 103 b) Verletzung der Auskunftspflicht
  100. Art. 103a Erstgespräch, Mediation
  101. Art. 104 Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
  102. Art. 105 Befragung Minderjähriger
  103. Art. 106 Befragung des Amtes für Soziale Dienste
  104. Art. 107 Besondere Verfahrensbestimmungen
  105. Art. 108 Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
  106. Art. 109 Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt
  107. Art. 110 Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen
  108. Art. 111 Besuchsbegleitung
  109. Art. 112 Voraussetzungen
  110. Art. 113 Verweigerungsgründe
  111. Art. 114 Verfahren der Vollstreckbarerklärung
  112. Art. 115 Anerkennung
  113. Art. 116 Vorrang des Völkerrechts
  114. Art. 117 Verfahrenseinleitung
  115. Art. 118 Erstanhörung
  116. Art. 119 Verfahrenssachwalter
  117. Art. 120 Einstweiliger Sachwalter
  118. Art. 121 Mündliche Verhandlung
  119. Art. 122 Einstellung
  120. Art. 123 Bestellung
  121. Art. 124 Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses
  122. Art. 125 Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
  123. Art. 126 Verständigungspflichten
  124. Art. 127 Rekurs im Bestellungsverfahren
  125. Art. 128 Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft
  126. Art. 129 Kosten
  127. Art. 130 Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit
  128. Art. 131 Genehmigung zur Sterilisation
  129. Art. 131a Verfahrenseinleitung
  130. Art. 131b Erstanhörung
  131. Art. 131c Einstellung
  132. Art. 131d Ausschluss
  133. Art. 131e Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht
  134. Art. 131f Kosten
  135. Art. 132 Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
  136. Art. 133 Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
  137. Art. 134 Pflegschaftsrechnung
  138. Art. 135 Besondere Auflagen
  139. Art. 136 Inhalt und Beilagen der Rechnung
  140. Art. 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
  141. Art. 138 Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
  142. Art. 139 Besondere Verfahrensbestimmungen
  143. Art. 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
  144. Art. 141 Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  145. Art. 142 Bevollmächtigung
  146. Art. 143 Einleitung des Verfahrens
  147. Art. 144 Gemeinden
  148. Art. 145 Todesfallaufnahme
  149. Art. 146 Erhebungen
  150. Art. 147 Sicherung der Verlassenschaft
  151. Art. 148 Freigabe
  152. Art. 149 Sperren
  153. Art. 150 Ausfolgungsverfahren
  154. Art. 151 Übermittlung letztwilliger Verfügungen
  155. Art. 152 Übernahme letztwilliger Verfügungen
  156. Art. 153 Unterbleiben der Abhandlung
  157. Art. 155 b) Verfahren
  158. Art. 156 Vertretungsvorsorge
  159. Art. 157 Abgabe der Erbantrittserklärung
  160. Art. 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
  161. Art. 159 Inhalt der Erbantrittserklärung
  162. Art. 160 Widersprechende Erbantrittserklärungen
  163. Art. 162 b) Mündliche Verhandlung und Vertretung
  164. Art. 163 c) Ruhen des Verfahrens
  165. Art. 164 d) Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts
  166. Art. 166 b) Umfang des Inventars
  167. Art. 167 c) Bewertungsregeln
  168. Art. 169 b) Zustellung
  169. Art. 170 Vermögenserklärung
  170. Art. 172 b) Bestätigung
  171. Art. 173 c) Bestellung eines Verlassenschaftskurators; Änderung der Vertretungsverhältnisse
  172. Art. 174a abis) Pflegeleistungen
  173. Art. 175 b) Antrag auf Absonderung
  174. Art. 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
  175. Art. 178 b) Einantwortungsbeschluss
  176. Art. 179 c) Überwindung der Sperre
  177. Art. 180 d) Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft
  178. Art. 181 Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen
  179. Art. 182 Grundbuchangelegenheiten
  180. Art. 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
  181. Art. 184 Erblose Verlassenschaft
  182. Art. 185 Kosten und Öffentlichkeit
  183. Art. 186 Beurkundungen und Beglaubigungen
  184. Art. 187 Änderung von Bezeichnungen
  185. Art. 188 Durchführungsverordnungen
  186. Art. 189 Übergangsbestimmungen
  187. Art. 190 Aufhebung bisherigen Rechts
  188. Art. 191 Inkrafttreten

188 provisions

Art. 85 Mitwirkungspflichten

1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken. 2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äusserung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmässigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen. 3) Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei ist die Landespolizei zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen Person zu ersetzen. Wenn die Gewebeproben nicht mehr benötigt werden und die Person, der sie entnommen wurden, dies verlangt, werden sie vernichtet. 4) Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.

Art. 87 b) Widerruf

1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (Art. 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden. 2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht einzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet. 3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden.

Art. 88 Inkognitoadoption

1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen das Amt für Soziale Dienste, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. 2) Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden allgemein zu beschreiben. 3) Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten. 4) Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.

Art. 89 Bewilligung

Der Bewilligungsbeschluss hat über Art. 39 hinaus zu enthalten: a) den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt; b) den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt; c) Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen im Zivilstandsregister; d) den Tag des Wirksamwerdens der Annahme; e) auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.

Art. 91 b) Aufhebung der Annahme an Kindes statt

Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die Art. 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Art. 91a Anerkennung und Verweigerungsgründe

1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Liechtenstein anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. 2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn: a) sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; b) das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; c) die Entscheidung mit einer liechtensteinischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Liechtenstein erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist; d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. 3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Art. 91b Verfahren der Anerkennung

1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. 2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschliessen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist. 3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen. 4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung vier Wochen. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie acht Wochen.

Art. 91c Antrag auf Nichtanerkennung

Die Art. 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Art. 91d Vorrang des Völkerrechts

Die Art. 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

Art. 92

Aufgehoben

Art. 94 b) Scheidungsantrag, Verhandlung und Zurücknahme des Antrags

1) Der Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Er hat Angaben zu enthalten über: a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung; b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers; c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt; d) die Staatsangehörigkeit; e) die Beschäftigung; f) die Geburtsdaten; g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft; h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder; i) die früheren Ehen der Ehegatten; k) die Errichtung von Ehepakten. 2) In Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat die Anhörung nach Art. 50 des Ehegesetzes durchzuführen und die Ehegatten über Sinn und Zweck der Anhörung und deren Bedeutung zu unterrichten. 3) Erscheint im Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. 4) Den Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Art. 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

Art. 95 Regelung der Nebenfolgen der Scheidung

1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf allfällige Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Der Partei ist Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen. 2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schliessung einer solchen anzuleiten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos. 3) Liegen trotz Aufforderung des Richters keine entsprechenden Anträge der Ehegatten insbesondere im Sinne von Art. 51 Abs. 3 des Ehegesetzes vor, so hat das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen. 4) Spätere Anpassungen von Unterhalt oder Renten der geschiedenen Ehegatten sind aufgrund geänderter Verhältnisse im streitigen Verfahren zu behandeln.

Art. 96 Beschluss auf Scheidung

1) Das Gericht hat die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Beschluss auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, die Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates sowie der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist. 2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen. 3) Der Beschluss ist zu begründen. 4) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist. 5) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Art. 86 des Ehegesetzes beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden. 6) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 5 auszustellen.

Art. 97 Anerkennung und Verweigerungsgründe

1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Liechtenstein im Sinne von Art. 89 PGR anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. 2) Zuständig für die Anerkennung ist die Regierung. Sie kann dieses Geschäft unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung in einem selbständigen Verfahren gemäss § 61 JN. 3) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn: a) sie den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; b) das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; c) die Entscheidung mit einer liechtensteinischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Liechtenstein erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist; d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

Art. 98 Verfahren der Anerkennung

1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den Art. 29 bis 38a des Ehegesetzes vergleichbaren Ungültigkeitsgrund gegründet ist. 2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschliessen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist. 3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen. Er kann in einem allfälligen Rekurs alles vorbringen. 4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung vier Wochen. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn acht Wochen.

Art. 99 Antrag auf Nichtanerkennung

Die Art. 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Art. 100 Vorrang des Völkerrechts

Die Art. 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

Art. 101 Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Das Verfahren für Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen richtet sich nach diesem Gesetz. 2) Hängt der Unterhaltsanspruch zwischen in gerader Linie verwandten Personen vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden. 3) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht. 4) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ausser Betracht.

Art. 103 b) Verletzung der Auskunftspflicht

Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.

Art. 103a Erstgespräch, Mediation

1) In Verfahren über einen Antrag auf Regelung der Obsorge, der Betreuung oder der Ausübung des Rechtes und der Pflicht zum persönlichen Kontakt mit einem minderjährigen Kind kann das Gericht zunächst eine Tagsatzung zu einem Erstgespräch mit den Parteien anberaumen. Hiezu sind die Parteien und das minderjährige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich zu laden. 2) In der Tagsatzung hat das Gericht den Parteien die Rechtslage, den Verfahrensgang sowie das Wesen und die Möglichkeiten einer Mediation zu erklären. Wird der Antrag nicht bereits in dieser Tagsatzung erledigt, so kann das Gericht den Parteien, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand den Auftrag erteilen, eine Mediation mit einem Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Anspruch zu nehmen, und hat sodann mit dem Verfahren innezuhalten. Gegen eine solche Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie steht der Anordnung vorläufiger Massnahmen nicht entgegen. 3) Im Übrigen ist Art. 29 anzuwenden. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn ihm eine Partei die Bestätigung eines Mediators über die erfolglose Inanspruchnahme der Mediation vorlegt.

Art. 104 Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger

1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen. 2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. 3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach Art. 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.

Art. 105 Befragung Minderjähriger

1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. 2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äusserung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.

Art. 106 Befragung des Amtes für Soziale Dienste

Das Amt für Soziale Dienste kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.

Art. 107 Besondere Verfahrensbestimmungen

1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt: a) ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen; b) können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt; c) findet ein Abänderungsverfahren nicht statt. 2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen. 3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt. 4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation. 5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.

Art. 108 Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren

Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Kontakts ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Kontakts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Kontakts abzusehen.

Art. 109 Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt eine Niederschrift aufzunehmen oder solche entgegenzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.

Art. 110 Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen

1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. 2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Art. 79 Abs. 2 anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen. 3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. 4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge das Amt für Soziale Dienste um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschliesslich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Landespolizei beiziehen.

Art. 111 Besuchsbegleitung

Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmassnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.

Art. 112 Voraussetzungen

1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten. 2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.

Art. 113 Verweigerungsgründe

1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn: a) sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; b) das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; c) die Entscheidung mit einer späteren liechtensteinischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Liechtenstein erfüllt, unvereinbar ist; d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre. 2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Art. 114 Verfahren der Vollstreckbarerklärung

1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschliessen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen. 2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen. 3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate. 4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden. 5) Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden. 6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Art. 115 Anerkennung

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Kontakt geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.

Art. 116 Vorrang des Völkerrechts

Die Art. 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

Art. 117 Verfahrenseinleitung

1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. 2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam. 3) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vor, so hat das Gericht die betroffene Person unverzüglich zu verständigen über: a) die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens; b) gegebenenfalls die Beauftragung des Sachwaltervereins mit Abklärungen nach Art. 11 Abs. 2 des Vereinssachwaltergesetzes.

Art. 118 Erstanhörung

1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören. 2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. 3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismässiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.

Art. 119 Verfahrenssachwalter

Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig erscheint. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

Art. 120 Einstweiliger Sachwalter

Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Art. 123 Bst. a bis d und 126 sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 121 Mündliche Verhandlung

1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln, sofern dies nicht aufgrund der nachgewiesenen und unstrittigen Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sowie der klaren Sach- und Rechtslage unnötig ist. 2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde. 3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat. 4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen. 5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige können, soweit nötig, ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vortragen; der Befund darf auch ausserhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden. Das Gericht muss mündlich verhandeln und die Ergebnisse erörtern, wenn geringste Zweifel oder Unsicherheiten bestehen. 6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Art. 122 Einstellung

1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen. 2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn: a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat. 3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Sachwalterverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

Art. 123 Bestellung

1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten: a) den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird; b) die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat; c) gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann; d) die Bezeichnung der Person des Sachwalters; e) den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB); f) den Ausspruch über die Kosten. 2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

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