1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
b) die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
c) die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
d) die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Art. 160 Widersprechende Erbantrittserklärungen
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung des Landes, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat es im Sinne der nachstehenden Bestimmungen vorzugehen.
Art. 162 b) Mündliche Verhandlung und Vertretung
Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Art. 163 c) Ruhen des Verfahrens
1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Art. 25 bis 29 ein, so ruht das Verfahren.
2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
Art. 164 d) Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts
Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der Art. 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen.
Art. 166 b) Umfang des Inventars
1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
3) Zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
Art. 167 c) Bewertungsregeln
1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht die Gemeinde oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
2) Unbewegliche Sachen sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlich begründeten, mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden. Bei überbauten Grundstücken ist nach anerkannten Grundsätzen ein Mittelwert zu suchen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Anstelle des Verkehrswerts kann der Steuerschätzwert verwendet werden, wenn ausschliesslich volljährige, nicht unter Sachwalterschaft stehende Personen als Erben in Frage kommen.
4) Schulden sind mit ihren ziffernmässigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und grossen Zeitverlust möglich ist.
Art. 169 b) Zustellung
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Art. 170 Vermögenserklärung
Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.
Art. 172 b) Bestätigung
Auf Verlangen hat das Gericht den Berechtigten eine Bestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
Art. 173 c) Bestellung eines Verlassenschaftskurators; Änderung der Vertretungsverhältnisse
1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (Art. 160 ff.), so hat das Gericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat das Gericht die dadurch überholten Bestätigungen von den Empfängern abzufordern.
Art. 174a abis) Pflegeleistungen
Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat das Gericht auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat das Gericht die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
Art. 175 b) Antrag auf Absonderung
Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.
Art. 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Gericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Art. 178 b) Einantwortungsbeschluss
1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
b) die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
c) den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
d) die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
b) die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen sind; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Art. 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Bestätigung mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Art. 179 c) Überwindung der Sperre
Eine Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses mit einer Bestätigung der Rechtskraft im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GOG reicht zur Überwindung einer Sperre (Art. 149) aus.
Art. 180 d) Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft
1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Art. 181 Übereinkommen über die Erbteilung und die Pflegeleistungen
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Art. 182 Grundbuchangelegenheiten
Das Gericht übermittelt nach Einholung der notwendigen Zustimmungserklärungen dem Amt für Justiz eine Abschrift des Einantwortungsbeschlusses, soweit Grundstücke in Liechtenstein betroffen sind. Das Amt für Justiz wird die notwendigen Schritte vornehmen.
Art. 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat das Gericht die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat das Gericht das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist Art. 178 Abs. 2 anzuwenden.
3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der Art. 153 ff. zu entscheiden.
4) Werden Urkunden im Sinne des Art. 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach Art. 152 vorzugehen.
Art. 184 Erblose Verlassenschaft
1) Nach Ablauf der nach Art. 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Regierung dem Land Liechtenstein zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Art. 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäss die nach Art. 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Art. 185 Kosten und Öffentlichkeit
Im Verlassenschaftsverfahren findet, ausser im Verfahren über das Erbrecht, kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
Art. 186 Beurkundungen und Beglaubigungen
Beurkundungen und Beglaubigungen richten sich nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Rechtssicherungsordnung, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts.
Art. 187 Änderung von Bezeichnungen
In Art. 46 Abs. 3 Ziff. 18 des Gerichtsgebührengesetzes, Art. 18 Bst. a des Rechtspflegergesetzes, Art. 3 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 49h Abs. 1 des Ehegesetzes, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, §§ 159 Abs. 2 und 164 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 10, 23, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, Art. 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, 102 Abs. 5, 105 Abs. 3, 110 Abs. 2, 120 Abs. 3, 121 Abs. 2, 155 Abs. 1, 234, 235, 280 Abs. 4, 281 Abs. 4, 282 Abs. 3, 283 Abs. 2, 295, 316 Abs. 2, 340 Abs. 3, 351 Abs. 1, 378 Abs. 1 und 2 sowie Art. 141 Abs. 2 Ziff. 12 SchlT des Sachenrechtes, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes womit Übergangs-Bestimmungen betreffend die in eine Güterzusammenlegung und Neuvermessung einbezogenen Grundstücke und über die Pfandrechte und Nutzniessungen an solchen geschaffen werden, Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen, Art. 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 36 Abs. 3, 54 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 2, 121 Abs. 3, 122 Abs. 3, 124 Abs. 2, 136 Abs. 4, 142 Abs. 3, 152 Abs. 4, 159 Abs. 1, 172 Abs. 1, 183 Abs. 1, 190 Abs. 1, 192 Abs. 7, 210 Abs. 1, 211 Abs. 5, 212 Abs. 2, 213 Abs. 1, 231 Abs. 2, 258 Abs. 1, 287 Abs. 3, 318 Abs. 5, 337 Abs. 2, 351n Abs. 5, 406 Abs. 1, 407 Abs. 2, 414 Abs. 1, 445 Abs. 5 und 6, 461 Abs. 4, 477 Abs. 3, 516 Abs. 2, 521 Abs. 1, 544 Abs. 2, 3 und 4, 549 Abs. 3, Art. 552 § 9 Abs. 4, Art. 552 § 19 Abs. 4, Art. 552 § 27 Abs. 1, Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4, Art. 552 § 33 Abs. 1, Art. 552 § 34 Abs. 1, Art. 552 § 35 Abs. 1, Art. 552 § 39 Abs. 4 und 5, 659 Abs. 5, 720 Abs. 3, 738 Abs. 5, 764 Abs. 2, 773 Abs. 2, 791 Abs. 2, 796 Abs. 1, 804 Abs. 2, 807 Ziff. 2, 819 Abs. 3, 825 Abs. 5, 826 Abs. 3 und 4, 827 Abs. 1, 831 Abs. 1 und 4, 904 Abs. 1, 906 Abs. 2, 910 Abs. 4, 913 Abs. 2 und 3, 919 Abs. 6, 921 Abs. 1, 923 Abs. 7, 925 Abs. 5, 927 Abs. 2, 929 Abs. 2 und 3, Art. 932a § 116 Abs. 1, 1061 Abs. 3, 1062a Abs. 3 sowie §§ 66 Abs. 1, 66b Abs. 1, 66c Abs. 1, 72a Abs. 1, 78 Abs. 1, 125 Abs. 3, 128 Abs. 1, 138 Abs. 1, 149 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 2 Ziff. 4 SchlT des Personen- und Gesellschaftsrechts, Art. 37 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes, Art. 31 Abs. 2 des Mediengesetzes, Art. 12 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, Art. 24 Abs. 4 des Kinder- und Jugendgesetzes, Art. 1 Bst. g und o, 270 Abs. 3 und 284 Abs. 2 der Exekutionsordnung sowie Art. 76, 98 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 und 3, 106 Abs. 5 der Rechtssicherungs-Ordnung, § 633 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" durch die Bezeichnung "Ausserstreitverfahren", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Art. 188 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 189 Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren ausser Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
2) Es findet auf Verfahrenschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden.
3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Verlassenschaftsverfahren sind auf jene Todesfälle anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten erstmals bei Gericht oder bei den Gemeinden anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
Art. 190 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19;
b) Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1993 Nr. 57;
c) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1999 Nr. 32;
d) Instruktion vom 8. April 1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souverainen Fürstentum Liechtenstein, ASW;
e) Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Abänderung der Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2008 Nr. 341;
f) Gesetz betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6;
g) Art. IV des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, LGBl. 1912 Nr. 9/3.
Art. 191 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen