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Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne

Bern · 102.1 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 einem Reglement fest. *
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 16
  16. Art. 18
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21 die Ausgabenbefugnis des Grossen Rates fallen. *
  20. Art. 22
  21. Art. 23 dem Kanton Jura
  22. Art. 24
  23. Art. 25 der Bildungs- und Kulturdirektion. *
  24. Art. 26
  25. Art. 27
  26. Art. 28
  27. Art. 29 verkehren. *
  28. Art. 30 darum ersucht. *
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36 Pauschalbetrag für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen aus. *
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41 einem Reglement fest. *
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46 und Kulturdirektion. *
  45. Art. 47
  46. Art. 48 Verwaltungskreise Berner Jura und Biel/Bienne *
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52 Mémoires d’Ici»
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55 zur Anwendung. *
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59

57 provisions

Art. 1

1 Dieses Gesetz führt für die Bevölkerung des Berner Juras ein Sonderstatut ein, das es ihr erlauben soll, a innerhalb des Kantons ihre Identität zu bewahren sowie ihre sprachliche und kulturelle Eigenart zu stärken und b aktiv am kantonalen politischen Leben teilzunehmen. 2 Es bezweckt die Förderung der Zweisprachigkeit im Verwaltungskreis Biel/Bienne und die Stärkung der Situation seiner französischsprachigen Bevölkerung als sprachliche und kulturelle Minderheit. * 3 Es bezweckt ausserdem, zur Stärkung des kantonalen Zusammenhalts beizutragen. 2 Institutionen

Art. 2

1 Mit diesem Gesetz werden errichtet: a der Bernjurassische Rat (BJR) [Conseil du Jura bernois, CJB], der die Befugnisse ausübt, die ihm auf Grund des Sonderstatuts für die Bevölkerung des Berner Juras übertragen werden, 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 05-43 102.1 2 b * der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) [Conseil des affaires francophones de l'arrondissement de Biel/Bienne, CAF], der die besonderen Befugnisse ausübt, die der französischsprachigen Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne übertragen sind. 3 Bernjurassischer Rat (BJR) 3.1 Wahl

Art. 3

Zusammensetzung, Amtsdauer, Art und Zeitpunkt der Wahl 1 Der BJR zählt 24 Mitglieder, die für eine Dauer von vier Jahren gewählt sind. * 2 Er wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. 3 Die Wahl findet gleichzeitig mit den ordentlichen Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates statt.

Art. 4

Wahlkreis, Sitzverteilung * 1 Die Verwaltungsregion Berner Jura bildet den Wahlkreis. * 2 … * 3 Für das Wahlverfahren und die Sitzverteilung kommen die gemäss Gesetzgebung über die politischen Rechte für die Grossratswahlen geltenden Regeln zur Anwendung.

Art. 5

Wahlrecht und Wählbarkeit * 1 Wahlberechtigt und wählbar sind * a * die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der Verwaltungsregion Berner Jura, b * Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, deren Stimmgemeinde im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)2) in der Verwaltungsregion Berner Jura liegt. 2 … * 2) SR 195.1 3 102.1 3.2 Organisation

Art. 6

Konstituierung 1 Das Generalsekretariat des BJR (Art. 12) beruft die konstituierende Sitzung des BJR ein, nachdem die Wahl erwahrt worden ist. * 2 Die oder der Ratsälteste leitet die konstituierende Sitzung.

Art. 7

Mehrheit 1 Der BJR fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. * 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 8

Unvereinbarkeiten 1 Dem BJR können nicht gleichzeitig angehören * a die Mitglieder des Regierungsrates, b die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, c das Personal der kantonalen Zentralverwaltung, d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle.

Art. 9

Büro 1 Der BJR wählt jährlich aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie zwei weitere Mitglieder. Sie bilden zusammen das Büro. * 2 Er sorgt dafür, dass die bestehenden politischen Gruppierungen angemessen im Büro vertreten sind.

Art. 10

Organisation und Entschädigung * 1 Der BJR legt seine Organisation und die Entschädigung seiner Mitglieder in

Art. 11 einem Reglement fest. *

Ausstand 1 Die Mitglieder des BJR treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. * 2 Sie sind insbesondere dann unmittelbar betroffen, wenn sie aus einem Geschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder einen Nachteil erleiden können. 102.1 4 3 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Kommissionen und im Plenum. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten. * 4 In strittigen Fällen entscheidet der BJR. *

Art. 12

Generalsekretariat 1 Der BJR verfügt über ein Generalsekretariat mit Sitz im Berner Jura; er bestimmt den Ort des Sitzes. * 2 Er ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ernennt das übrige Personal. 3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das übrige Personal werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung angestellt. Sie arbeiten auf Weisung des BJR und sind administrativ der Staatskanzlei angegliedert. * 4 Der BJR legt die Aufgaben des Generalsekretariats in einem Reglement fest. * 3.3 Tätigkeitsbericht

Art. 13

1 Der BJR unterbreitet dem Regierungsrat, der Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen jährlich einen Tätigkeitsbericht. * 3.4 Finanzen

Art. 14

1 Der Kanton stellt dem BJR und dessen Generalsekretariat die für ihren Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung. * 2 Diese werden auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Kantons festgelegt und sind im Voranschlag der Staatskanzlei eingestellt. 5 102.1 3.5 Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura * 3.5.1 Staatsbeiträge an kulturelle Tätigkeiten Art. 15 * Umfang der Befugnisse und Kostenverteilung 1 Der BJR bewilligt an Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion oder einer ihrer untergeordneten Stellen Staatsbeiträge aus dem Kulturförderungsfonds an kulturelle Tätigkeiten im Berner Jura oder mit besonderem Bezug zum Berner Jura, sofern der Beitrag nicht Vorhaben von nationaler, interkantonaler oder gesamtkantonaler Bedeutung dient, mit Ausnahme der interjurassischen Vorhaben. * 2 Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Staatsbeitrags die Befugnis der Bildungs- und Kulturdirektion, leitet der BJR das Geschäft mit einem Antrag zuhanden der zuständigen Behörde an die Direktion weiter. Vorbehalten bleibt Absatz 3. * 3 Der BJR beschliesst an Stelle des Regierungsrates über Leistungsverträge mit Kulturinstitutionen gemäss Artikel 22 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG)3), die sich im Berner Jura befinden. Er beschliesst mit den Leistungsverträgen gleichzeitig die damit verbundenen Ausgaben. Er kann von der Kostenverteilung gemäss Artikel 19 KKFG abweichen, wenn die zuständigen Organe der Standortgemeinde und der regionalen Organisationen der Gemeinden zustimmen. *

Art. 16

Verfahren 1 Der BJR führt das Verwaltungsverfahren in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion durch, die Anträge stellen kann. * 2 Er hört den RFB an, wenn das Geschäft auch die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne betrifft. * Art. 17 * Finanzrahmen 1 Für die Kulturförderung im Berner Jura steht jährlich ein Anteil der finanziellen Mittel des Kantons zur Verfügung. 2 Der Anteil richtet sich nach dem Anteil des Berner Juras an der gesamten Kantonsbevölkerung. 3) BSG 423.11 102.1 6

Art. 18

Geschäftsverwaltung 1 Die administrative Verwaltung der Geschäfte obliegt der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. * 3.5.2 Beiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds *

Art. 19

Umfang der Befugnisse 1 Der BJR verfügt an Stelle der Sicherheitsdirektion bei aus dem Berner Jura stammenden Gesuchen um Beiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds. * 1a Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG)4). * 1b Der BJR erlässt seine Beitragsbeschlüsse auf der Grundlage eines sportpolitischen Konzepts für den Berner Jura, das er in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion erstellt. * 2 Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis der Sicherheitsdirektion, leitet der BJR das Geschäft mit einem Antrag zuhanden der zuständigen Behörde an die Direktion weiter. *

Art. 20

Finanzrahmen 1 Dem BJR stehen jährlich ein Teil der Einnahmen des Lotteriefonds sowie ein Teil der Einnahmen des Sportfonds, die jeweils dem Bevölkerungsanteil des Berner Juras an der gesamten Kantonsbevölkerung entsprechen, zur Verfügung. * 1a … * 2 Beiträge im Sinne von Artikel 19 werden den Anteilen entnommen, die dem BJR gemäss Absatz 1 zugeteilt sind, ausser wenn sie auf Grund ihrer Höhe in

Art. 21 die Ausgabenbefugnis des Grossen Rates fallen. *

Verfahren und Geschäftsverwaltung 1 Artikel 16 und 18 gelten sinngemäss für das Verfahren und die Verwaltung der Geschäfte. 4) BSG 935.52 7 102.1 3.5.2a Umverteilung der dem Berner Jura zugewiesenen Anteile aus den Lotterieerträgen auf die Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds * Art. 21a * Transfers zwischen den Fonds 1 Der BJR kann einmal pro Jahr Beträge zwischen dem Lotteriefonds, dem Sportfonds und dem Kulturförderungsfonds transferieren, sofern es sich um Beträge aus den dem Berner Jura zugewiesenen Lotterieerträgen gemäss Artikel 40 Absatz 2 und 3 KGSG handelt. Art. 21b * Bedingungen 1 Der Transfer von Beträgen von einem Fonds zum anderen muss dem Subventionsbedarf der betreffenden Bereiche im Berner Jura entsprechen. 2 Er darf nicht dazu führen, dass die dem Berner Jura zugewiesene jährliche Speisung eines Fonds gegenüber der vom Regierungsrat gemäss Artikel 41 KGSG festgelegten Speisung um mehr als die Hälfte reduziert wird. 3 Der BJR unterbreitet dem Regierungsrat seine Transferentscheide zur formellen Genehmigung nach Anhörung der Sicherheitsdirektion und der Bildungs- und Kulturdirektion. Art. 21c * Bezug zum kantonalen Geldspielgesetz 1 Die in Artikel 41 Absatz 1 und 2 KGSG festgelegten maximalen Prozentsätze gelten nicht, wenn Beträge zwischen den Fonds gemäss Artikel 21a transferiert werden. 3.5.3 Konzept für eine allgemeine Kulturpolitik

Art. 22

1 Der BJR erlässt seine Beitragsverfügungen auf Grund eines Konzepts für eine allgemeine Kulturpolitik. * 2 Für die Ausarbeitung dieses Konzepts kann er die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung beiziehen. 102.1 8 3.5.4 Schulkoordination mit der französischsprachigen Schweiz und

Art. 23 dem Kanton Jura

Umfang der Befugnisse 1 Als Organ, das den Berner Jura vertritt, ist der BJR ermächtigt, bei Geschäften der Schulkoordination mit der französischsprachigen Schweiz und dem Kanton Jura direkt mit den Verwaltungsstellen der Mitgliedkantone der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins (EDK/ SR+TI) zu verkehren. * 2 Bei Geschäften der Schulkoordination mit der französischsprachigen Schweiz und dem Kanton Jura, die in den Zuständigkeitsbereich der Bildungs- und Kulturdirektion fallen, beschliessen der BJR und der RFB gemeinsam. *

Art. 24

Behandlung und Verwaltung der Geschäfte * 1 Der BJR und der RFB behandeln die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bildungs- und Kulturdirektion, die Anträge stellen können. * 2 Die administrative Verwaltung der Geschäfte obliegt den zuständigen Stellen

Art. 25 der Bildungs- und Kulturdirektion. *

Beziehung und Zusammenarbeit zwischen den Räten * 1 Der BJR und der RFB erlassen ein gemeinsames Reglement, das ihre Beziehung und Zusammenarbeit regelt. * 3.5.5 Ernennung von Vertreterinnen und Vertretern des Berner Juras

Art. 26

1 Der BJR schlägt die bernjurassischen Vertreterinnen und Vertreter folgender Einrichtungen bindend vor: * a * Kommissionen, die durch die Gesetzgebung in den Bereichen Mittelschulen, Berufsbildung und Berufsberatung eingesetzt werden, b * französischsprachige Kommissionen, die durch die Gesetzgebung über die Kulturförderung eingesetzt werden, c Verwaltungsrat des Interregionalen Fortbildungszentrums, d Organe der Stiftung «Fondation Mémoires d’Ici», e gemeinsame interjurassische Einrichtungen, f grenzüberschreitende Einrichtungen, g * … 9 102.1 3.5.6 Grenzüberschreitende Beziehungen

Art. 27

Direkte Beziehungen zu benachbarten kantonalen oder regionalen Behörden und Institutionen * 1 Als Organ, das den Berner Jura vertritt, ist der BJR ermächtigt, direkt mit den Verwaltungsstellen von benachbarten Kantonen und Regionen, insbesondere des Jurabogens, zu verkehren, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche die Sprache, die Kultur oder die Verwaltung gemeinsamer Institutionen betreffen. * 2 Der BJR bzw. dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär unterstützt die Staatskanzlei in deren Tätigkeit im Zusammenhang mit den regionalen und interkantonalen französischsprachigen Akteurinnen und Akteuren. *

Art. 28

Direkte Beziehungen zur jurassischen Kantonsregierung 1 Der BJR ist bei Geschäften, die gemeinsame Institutionen der Kantone Bern und Jura betreffen, ermächtigt, direkt mit der jurassischen Kantonsregierung zu

Art. 29 verkehren. *

Informations- und Konsultationspflicht * 1 Der BJR informiert den Regierungsrat und den RFB vorgängig über seine grenzüberschreitenden Beziehungen und hält sie über sein Vorgehen auf dem Laufenden. * 2 Er konsultiert vorgängig den RFB, wenn auch die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne betroffen ist oder wenn der RFB

Art. 30 darum ersucht. *

Entscheidungsbefugnis 1 Die Entscheidungsbefugnis liegt in jedem Fall bei der zuständigen kantonalen Behörde. 3.5.7 Politische Mitwirkung

Art. 31

Gegenstand 1 Die politische Mitwirkung bezieht sich auf folgende Gegenstände: a Änderungen der Kantonsverfassung, 102.1 10 b Erlasse im Sinne von Artikel 2 bis 4 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)5), sofern sie Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens sind oder den Berner Jura besonders betreffen, c Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates, d Grossratsbeschlüsse über Ausgabenbewilligungen, Konzessionserteilungen oder Kenntnisnahmen von Berichten, sofern sie den Berner Jura besonders betreffen, e * die Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen gemäss Artikel 108 Absatz 3 der Kantonsverfassung, soweit Gemeinden aus dem Berner Jura betroffen sind, f Regierungsratsbeschlüsse, sofern sie den Berner Jura besonders betreffen, g durch Verordnung bestimmte Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Direktionen, h durch Verordnung bestimmte Ernennungsverfügungen bezüglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung, deren Hauptaufgabe auf Grund der Organisationsgesetzgebung darin besteht, auf Kaderstufe Geschäfte zu behandeln, die den Berner Jura betreffen.

Art. 32

Inhalt 1 Die politische Mitwirkung umfasst das Recht des BJR, zu einem Gegenstand im Sinne von Artikel 31 eine Stellungnahme abzugeben und Anträge zu unterbreiten. * 2 Der BJR kann von sich aus zu einem Gegenstand, der für den Berner Jura von allgemeinem Interesse ist, der zuständigen Behörde Anträge unterbreiten. *

Art. 33

Ausübung 1 Vorlagen, die Gegenstand der politischen Mitwirkung sind, werden dem BJR als Entwurf einer Direktion, der Staatskanzlei oder einer parlamentarischen Kommission unterbreitet. * 2 Die Stellungnahme und der Antrag des BJR werden der für den Beschluss zuständigen Behörde in einem Abschnitt des Vortrags zur betreffenden Vorlage zur Kenntnis gebracht. * 3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Ausübung der politischen Mitwirkung durch Verordnung. 5) BSG 103.1 11 102.1 3.5.8 Zuweisung von kantonalen Aufgaben an den BJR * Art. 33a * Ersuchen 1 Der Regierungsrat kann dem BJR auf dessen Ersuchen hin die Erfüllung einer kantonalen Aufgabe zuweisen, sofern diese a einer Direktion oder der Staatskanzlei obliegt, b in einer Verordnung geregelt ist und c das Sonderstatut im Sinne von Artikel 5 der Kantonsverfassung betrifft. 2 Der BJR konsultiert die entsprechende Direktion oder die Staatskanzlei, bevor er sein Ersuchen dem Regierungsrat vorlegt. 3 Er konsultiert auch den RFB, wenn die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne davon betroffen ist. Art. 33b * Beschluss des Regierungsrates 1 Entspricht der Regierungsrat dem Ersuchen des BJR, regelt er die Erfüllung der betreffenden Aufgabe durch Verordnung und weist dem BJR die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen finanziellen Mittel zu. 2 Ist die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne von der zugewiesenen Aufgabe betroffen, regelt die Verordnung den Einbezug des RFB bei der Erfüllung dieser Aufgabe. 3 Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass eine Aufgabenzuweisung nicht zweckmässig ist, kann er durch Verordnung vorsehen, dass der BJR von der betreffenden Direktion oder von der Staatskanzlei bei der Erfüllung dieser Aufgabe eingebunden wird. 4 Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) * 4.1 Wahl

Art. 34

Zusammensetzung * 1 Der RFB umfasst höchstens 18 Mitglieder mit Wohnsitz im Verwaltungskreis Biel/Bienne. * 2 Dreizehn Mitglieder haben ihren Wohnsitz in Biel oder Leubringen. Mindestens neun davon sind gemäss Stimmregistereintrag französischsprachig. * 102.1 12 3 Höchstens fünf Mitglieder haben ihren Wohnsitz in einer der deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne. Sie müssen aus mindestens drei verschiedenen Gemeinden stammen. *

Art. 35

Wahl 1 Die Mitglieder, welche die Einwohnergemeinde Biel/Bienne vertreten, werden durch die Bieler Stimmberechtigten oder durch den Bieler Stadtrat gewählt. Die Gemeinde legt das Wahlorgan und das Wahlverfahren in einem Reglement fest. * 2 Die Mitglieder, welche die Einwohnergemeinde Leubringen vertreten, werden durch die Leubringer Stimmberechtigten gewählt. Die Gemeinde legt das Wahlverfahren in einem Reglement fest. 3 Die Mitglieder, welche die deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne vertreten, werden durch den Verein seeland.biel/bienne gewählt. Der Verein legt das Wahlverfahren in einem Reglement fest. * 4 Die Staatskanzlei richtet dem Verein seeland.biel/bienne alle vier Jahre einen

Art. 36 Pauschalbetrag für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen aus. *

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des RFB entspricht jener der Mitglieder des BJR. * 4.2 Organisation

Art. 37

Konstituierung 1 Das Generalsekretariat des RFB beruft die konstituierende Sitzung des RFB ein. * 2 Die oder der Ratsälteste leitet die konstituierende Sitzung. 3 Der RFB wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. *

Art. 38

Mehrheit 1 Der RFB fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. * 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 13 102.1

Art. 39

Ausstand 1 Für die Mitglieder des RFB gelten die Bestimmungen über die Ausstandspflicht gemäss Artikel 11. *

Art. 40

Organisation und Entschädigung * 1 Der RFB legt seine Organisation und die Entschädigung seiner Mitglieder in

Art. 41 einem Reglement fest. *

Generalsekretariat 1 Der RFB verfügt über ein Generalsekretariat mit Sitz in Biel. * 2 Er ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die bzw. der gemäss den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung angestellt wird. 3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär arbeitet auf Weisung des RFB und ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert. * 4 Der RFB legt die Aufgaben des Generalsekretariats in einem Reglement fest. * 4.3 Tätigkeitsbericht

Art. 42

1 Der RFB unterbreitet dem Regierungsrat, der Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen jährlich einen Tätigkeitsbericht. * 2 Er unterbreitet ihn ebenfalls den Gemeinderäten jener Gemeinden, die ihn mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut haben. * 4.4 Finanzen

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