Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen
(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
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(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) 1 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede Anteilsklasse ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 9, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, kann ein Basisinformationsblatt auch für mehrere Anteilsklassen zusammenerstellt werden. 2 Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Privatkundinnen und ‑kunden in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss im Basisinformationsblatt das wesentliche Risiko beschrieben werden, das auf jede der repräsentierten Anteilsklassen Anwendung findet. 3 Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse repräsentierten Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.
(Art. 58 Abs. 2 FIDLEG) Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.
(Art. 58 Abs. 3 und 62 Abs. 2 FIDLEG) 1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können. 2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.
(Art. 58 Abs. 4 FIDLEG) Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und ‑kunden im Basisinformationsblatt darauf hinzuweisen. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.
(Art. 59 Abs. 1 FIDLEG) 1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch: a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unternehmensgruppe emittiert werden; b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden; c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien. 2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungspapiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buchstabe c FinfraG strukturiert ist. 3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich: a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze beziehen; b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz; c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten; d. Nullcoupon-Anleihen. SR 958.1
(Art. 59 Abs. 2 und 63 Bst. d FIDLEG) Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können, gelten die Dokumente nach Anhang 10.
(Art. 60 Abs. 2 und 63 Bst. a FIDLEG) 1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen von Anhang 9 entsprechen. 2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
(Art. 63 Bst. b FIDLEG) 1 Das Basisinformationsblatt ist zu erstellen in: a. einer Amtssprache; b. Englisch; oder c. der Korrespondenzsprache der Privatkundin oder des Privatkunden. 2 Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen muss mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch erstellt werden.
(Art. 63 Bst. b FIDLEG) 1 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen. 2 Es müssen Buchstaben in gut lesbarer Grösse verwendet werden.
1 Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr zu prüfen, solange das Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden angeboten wird. 2 Das Basisinformationsblatt, das für kollektive Kapitalanlagen erstellt wurde, sowie dessen Anpassungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.
(Art. 64 Abs. 1 Bst. b und 3–7 FIDLEG) 1 Elektronisch veröffentlichte Prospekte und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente müssen während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts in derselben Form zugänglich bleiben. Während dieser Dauer ist auch die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Papierversion auf Anfrage zu gewährleisten. 2 Bei einer elektronischen Veröffentlichung ist für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nennung einer Website, einer Brief- oder E-Mailadresse oder einer Telefonnummer ausreichend. 3 Die Liste der Prospekte und der Nachträge dazu nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss so aufgebaut sein, dass sich der einzelne Prospekt und der Nachtrag dazu dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Zulassung zum Handel zuordnen lässt. Anzugeben ist namentlich: a. der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person; b. das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum; c. die Bezeichnung der Effekten. 4 Die Prospekte und die Nachträge dazu müssen während zwölf Monaten ab der Genehmigung des Prospekts auf der Liste aufgeführt bleiben. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, beginnt die Frist mit dessen Hinterlegung.
(Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 FIDLEG) 1 Als Sitz des Emittenten gilt bei kollektiven Kapitalanlagen der Sitz der Fondsleitung respektive der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters. 2 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem einzigen Dokument zu verfassen.
(Art. 67 FIDLEG) 1 Sehen die Bedingungen bei der Emission von Effekten, die in der Schweiz auf der Basis eines Prospekts öffentlich angeboten werden und für die keine Zulassung zum Handel an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz bzw. einem Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem besteht, keine Regelung zur Form der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor, so sind solche Änderungen in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde. 2 Die Fristen für die Bekanntgabe nach Absatz 1 richten sich nach den Bedingungen der betreffenden Effekten.
1 Als Werbung nach Artikel 68 FIDLEG gilt jede an Anlegerinnen und Anleger gerichtete Kommunikation, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente aufmerksam zu machen. 2 Für sich allein nicht als Werbung gelten: a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuerzahlen; b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen vorgeschrieben sind; c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister; d. Berichte in der Fachpresse.
1 Das Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis im Sinne der Artikel 70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen. 2 Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren Hauptzweck die Ausgabe von Finanzinstrumenten ist. Daneben darf sie mit der Emission von Finanzinstrumenten direkt im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten ausüben. 3 Als Sicherung, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG entspricht, gilt insbesondere: a. jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG:1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produkts einzustehen, 2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann; b. die Bereitstellung einer rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.
1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben. 2 Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal, so kann der Finanzdienstleister dafür eine Entschädigung verlangen.
(Art. 74 FIDLEG) Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.
(Art. 80 FIDLEG) 1 Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt von den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten decken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen. 2 Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatzbeiträge erhoben werden.
(Art. 81 und 84 Abs. 4 FIDLEG) 1 Das Organisationsreglement der Ombudsstelle kann vorsehen, dass Finanzdienstleister einzeln oder, namentlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation, als Gruppe angeschlossen werden. 2 Die Ombudsstelle ist nicht verpflichtet, einen nach Artikel 82 FIDLEG ausgeschlossenen Finanzdienstleister erneut aufzunehmen, soweit dieser nicht gewährleisten kann, dass er seinen Pflichten nach den Artikeln 78–80 FIDLEG nachkommen wird. 3 Erfüllt ein einzelner Finanzdienstleister die Anschlussvoraussetzungen keiner anerkannten Ombudsstelle und ist es ihm auch nicht möglich oder zumutbar, die für die Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Ombudsstelle, die dafür am besten geeignet ist, zur Aufnahme dieses Finanzdienstleisters verpflichten.
(Art. 84 FIDLEG) 1 Ombudsstellen müssen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Finanzierung verfügen. Diese soll die Deckung ihrer Gesamtkosten und die Bildung angemessener Reserven sicherstellen. 2 Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss eine ausreichende, getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen. 3 Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen. Als objektive Kriterien kommen in Frage: a. die Art der durch den Finanzdienstleister gehaltenen Bewilligung; b. die Art seiner Beaufsichtigung; c. sein Geschäftsmodell; d. seine Grösse; e. seine Branchenzugehörigkeit; f. seine Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.
(Art. 4 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister haben die Pflicht im Zusammenhang mit der Kundensegmentierung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. 2 Vermögensverwalter, die einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 angehören und im Handelsregister eingetragen sind, können als professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG klassifiziert werden, auch wenn sie noch nicht über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 verfügen. SR 955.0 SR 954.1
(Art. 6 FIDLEG) Kundenberaterinnen und ‑berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
(Art. 7–18 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister haben die Informations-, Prüf-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten sowie die Pflichten zu Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen nach den Artikeln 7–18 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. 2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 7–18 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen. 3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach: a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 1995; b. Artikel 20 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG); in der Fassung vom 1. März 2013; c. den Artikeln 21–23 KAG d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 2014; e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 2013; f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.. 4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 2013 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten. 5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin. 6 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sowie von vermögenden Privatpersonen, die nach Artikel 10 Absatz 3bis KAG in der Fassung vom 1. Juni 2013 schriftlich erklärt haben, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen, sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zulässig. AS 1997 68 SR 951.31 AS 2013 585 AS 2013 585 AS 2013 585 SR 956.1 AS 2013 585 AS 2013 585
(Art. 21–27 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister haben die Anforderungen an die Organisation nach den Artikeln 21–27 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. 2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 21–27 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen. 3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Organisationsvorschriften nach: a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 1995; b. Artikel 20 KAG in der Fassung vom 1. März 2013; c. den Artikeln 21–23 KAG; d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 2014; e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 2013; f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung. 4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 2013 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten. 5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin. AS 1997 68 SR 951.31 AS 2013 585 AS 2013 585 AS 2013 585 SR 956.1 AS 2013 585
(Art. 31 und 95 Abs. 2 FIDLEG) Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
(Art. 77 und 95 Abs. 3 FIDLEG) Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab der Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
(Art. 95 FIDLEG) 1 Für Effekten, für die ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem ersucht wird, gilt die Pflicht zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle durch die FINMA, frühestens aber ab dem 1. Oktober 2020. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit kein Prospekt nach FIDLEG erstellt wird: a. für öffentliche Angebote in der Schweiz: die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Emissionsprospekt in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (Art. 652a) und in der Fassung vom 1. Januar 1912 (Art. 1156); b. für die Zulassung zum Handel: die Prospektvorschriften gemäss den Regularien der betreffenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme. SR 220 AS 2007 4791 AS 27 317
(Art. 95 FIDLEG) Bis zum 31. Dezember 2022 kann: a. für Immobilienfonds, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV) in der Fassung vom 1. März 2013 erstellt und veröffentlicht werden; b. für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 der vereinfachte Prospekt (wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger) nach Anhang 3 der KKV in der Fassung vom 15. Juli 2011 erstellt und veröffentlicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835). SR 951.311 AS 2013 607 AS 2011 3177
(Art. 95 FIDLEG) 1 Für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, kann bis zum 31. Dezember 2022 anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Absatz 2 KAG in der Fassung vom 1. März 2013 erstellt und veröffentlicht werden. 2 Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ab dem 1. Januar 2023. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835). SR 951.31 AS 2013 585
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.