Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen: a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen; b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
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Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen: a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen; b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
(Art. 3 Bst. c und d FIDLEG) 1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden. 2 Als nicht in der Schweiz erbracht gelten: a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist; b. einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister angefragt wurden.
(Art. 3 Bst. a, b, c, d, g und h sowie 93 FIDLEG) 1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen. 2 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt. 3 Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere: a. die Beratung zur Strukturierung oder Aufnahme von Kapital sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von Beteiligungen und die mit dieser Beratung zusammenhängenden Dienstleistungen; b. die Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; c. die Finanzierung im Rahmen von Dienstleistungen nach den Buchstaben a und b; d. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 5 FIDLEG, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften nicht beteiligt ist, es sei denn, er weiss, dass der Kredit für die Durchführung von solchen Geschäften verwendet wird. 4 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen. 5 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die: a. ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument enthält; und b. üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern. 6 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbesondere: a. die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden, der keine Werbung im Sinne von Artikel 68 FIDLEG durch den Anbieter oder einen von diesem Beauftragten in Bezug auf das konkrete Finanzinstrument vorausgegangen ist; b. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerten, Preisen, Risikoinformationen, Kursentwicklung oder Steuerzahlen; c. die blosse Zurverfügungstellung faktischer Informationen; d. die Aufbereitung und die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, für bestehende Kundinnen oder Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen, sowie deren Weiterleitung an diesen Personenkreis und die Veröffentlichung. 7 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet. 8 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist. 9 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
(Art. 4 FIDLEG) 1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt. 2 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.
(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG) 1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich: a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit; b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte; c. Derivate; d. Edelmetalle; e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert; f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz. 2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge. 3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting-out erklären. 4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.
(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse. 2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an: a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden; b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen. 3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben. 4 Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.
(Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG) 1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu: a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen. 2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält: a. bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente; b. bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben. 3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu: a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente; b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden. 4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG) 1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen. 2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden. 3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen. 4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG) 1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können. 2 Die Information enthält Angaben zu: a. den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt; b. den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen; c. den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat. 3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG) 1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst. 2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen. 3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn: a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
(Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 FIDLEG) 1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand. 2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann. 3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
(Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 63 Bst. c FIDLEG) 1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. 2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister: a. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können; b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG) Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG) Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten: a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung; oder b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
(Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG) 1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn: a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und b. es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. 2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. 3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.
(Art. 11 und 12 FIDLEG) Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
(Art. 12 und 13 FIDLEG) 1 Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen. 2 Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen. 3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie. 4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen. 5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(Art. 15 FIDLEG) Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.
(Art. 16 FIDLEG) 1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation: a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen; b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen; c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots; d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Artikel 8 Angaben zu machen hat. 2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger: a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen; b. auf deren Anfrage hin.
(Art. 17 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die: a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen. 2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass: a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden; b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist; c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden; d. ihre Privatkundinnen und ‑kunden unverzüglich über alle auftretenden wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
(Art. 18 FIDLEG) 1 Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicherzustellen, legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwendigen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung. 2 Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der Kundenauftrag entsprechend auszuführen. 3 Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausgeführt hat. 4 Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal jährlich.
Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.
1 Soweit für sie nicht spezialgesetzliche Bestimmungen gelten, erfüllen die Finanzdienstleister die Pflichten des FIDLEG, indem sie: a. interne Vorgaben definieren, die ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform und den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessen sind und den damit verbundenen Risiken entsprechen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen. 2 Umfasst eine Geschäftseinheit mehrere Personen, so: a. sorgt der Finanzdienstleister für eine wirksame Überwachung der Pflichten nach Absatz 1 insbesondere durch angemessene interne Kontrollen; b. definiert er verbindliche Arbeits- und Geschäftsprozesse.
(Art. 25 FIDLEG) Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Finanzdienstleister: a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kundinnen und Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann; b. am Ergebnis einer für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kundinnen und Kunden widerspricht; c. bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kundinnen und Kunden über die Interessen anderer Kundinnen und Kunden zu stellen; d. unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für die Kundin oder den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
(Art. 25 Abs. 1 FIDLEG) Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen: a. Sie treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu erkennen. b. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Austausch von Informationen zu verhindern, soweit er dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte, namentlich den Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten; kann der Austausch nicht verhindert werden, so ist er zu überwachen. c. Sie trennen die Organisation und die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern funktional, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkonflikt zwischen Kundinnen und Kunden untereinander oder zwischen den Interessen der Kundinnen und Kunden und denjenigen des Finanzdienstleisters verursachen könnten. d. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnten. e. Sie schaffen mit ihrem Vergütungssystem keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden. Sie gestalten es insbesondere so aus, dass:1. variable Vergütungselemente die Qualität der Finanzdienstleistung den Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen; 2. keine gegenseitige direkte Beziehung unter den Vergütungen besteht, wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte. f. Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkonflikten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen und die Massnahmen enthalten, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen. Sie überprüfen diese Weisungen regelmässig. g. Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(Art. 25 Abs. 2 FIDLEG) 1 Kann durch Vorkehrungen nach Artikel 25 Absatz 1 FIDLEG eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so legt der Finanzdienstleister dies in angemessener Weise offen. 2 Dazu beschreibt er die Interessenkonflikte, die bei der Erbringung der betroffenen Finanzdienstleistung entstehen. Den Kundinnen und Kunden ist in allgemeiner Form verständlich zu machen: a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt; b. welche Risiken für sie daraus entstehen; c. welche Vorkehrungen der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat. 3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Die Kundin oder der Kunde muss sie auf einem dauerhaften Datenträger erfassen können.
(Art. 25 Abs. 3 FIDLEG) Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig: a. das Umschichten von Depots der Kundinnen und Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund; b. das Ausnützen von Informationen, insbesondere das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Finanzdienstleisters; c. Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Platzierungen von Finanzinstrumenten; d. die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen.
(Art. 25 FIDLEG) Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.
(Art. 26 Abs. 1 Bst. a FIDLEG) 1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Dritter entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Kundinnen und Kunden nicht weitergegeben werden können, sind nach Artikel 26 als Interessenkonflikt offenzulegen. 2 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
(Art. 27 Abs. 1 FIDLEG) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.
(Art. 28 FIDLEG) Kundenberaterinnen und ‑berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG) 1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden zu versichern, die sich aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister oder Kundenberaterin oder ‑berater infolge eines Verstosses gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben. 2 Für diejenigen Kundenberaterinnen und ‑berater, die für einen Finanzdienstleister tätig und ins Register einzutragen sind, schliesst der Finanzdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung ab. 3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 500 000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, der mehrere Kundenberaterinnen und ‑berater beschäftigt, so beträgt die Deckungssumme mindestens: a. bei zwei bis vier Kundenberaterinnen und -beratern: 1,5 Millionen Franken; b. bei fünf bis acht Kundenberaterinnen und -beratern: 3 Millionen Franken; c. bei mehr als acht Kundenberaterinnen und -beratern: 10 Millionen Franken. 4 Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. 5 Sie hat auch Schäden zu umfassen, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden und soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Leistungspflicht besteht.
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG) 1 Als der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige finanzielle Sicherheit gilt eine Hinterlegung in der Höhe der Versicherungssumme bei einer Bank im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934. Die Hinterlegung bedarf der Zustimmung der Registrierungsstelle. 2 Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 Millionen Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit. SR 952.0
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Ort der Leitung; b. die Organisation; c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen; d. die Gewähr; e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte. 2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen: a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren; b. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf; c. Referenzen; d. einen Strafregisterauszug; e. einen Betreibungsregisterauszug. 3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. Dieser äussert sich insbesondere auch zur Koordination mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen. 2 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen: a. der Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung; b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen. 3 Diese Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA. 4 Lässt die FINMA mehrere Registrierungsstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Ist sie in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 3 Das Organ für die Geschäftsführung der Registrierungsstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle muss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet. 2 Der Betrieb muss: a. in einem Organisationsreglement geregelt sein; b. sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt; c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance); d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden; e. ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und f. eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen. 2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 3 Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig. 4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG) Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 die Kosten für: a. das Zulassungsverfahren; b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel; c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt. SR 956.122
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG) Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.