Law

Verordnung über die Finanzdienstleistungen

Confederation · 950.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 722c0c686406df12851d55a2a08168a28e8a5a2bb36c543636b0a5cd007e9e07

Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Kundensegmentierung
  5. Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out
  6. Art. 6 Information über den Finanzdienstleister
  7. Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente
  8. Art. 8 Information über die Kosten
  9. Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen
  10. Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot
  11. Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen
  12. Art. 12 Form der Informationen
  13. Art. 13 Zeitpunkt der Information
  14. Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten
  15. Art. 15 Beratung unter Abwesenden
  16. Art. 16 Vertretungsverhältnisse
  17. Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht
  18. Art. 18 Dokumentation
  19. Art. 19 Rechenschaft
  20. Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen
  21. Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Interessenkonflikte
  25. Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen
  26. Art. 26 Offenlegung
  27. Art. 27 Unzulässige Verhaltensweisen
  28. Art. 28 Dokumentation
  29. Art. 29 Entschädigungen durch Dritte
  30. Art. 30 Mitarbeitergeschäfte
  31. Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht
  32. Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung
  33. Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit
  34. Art. 34 Zulassungsgesuch
  35. Art. 35 Aufsicht durch die FINMA
  36. Art. 36 Ort der Leitung
  37. Art. 37 Organisation
  38. Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten
  39. Art. 39 Kosten für die Zulassung
  40. Art. 40 Aufbewahrungsfrist
  41. Art. 41 Meldepflicht
  42. Art. 42 Gebühren
  43. Art. 43 Prospektbegriff
  44. Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots
  45. Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts
  46. Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid
  47. Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen zugelassene Effekten
  48. Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem
  49. Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel
  50. Art. 50 Prospektinhalt
  51. Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung
  52. Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt
  53. Art. 53 Verweisung
  54. Art. 54 Zusammenfassung
  55. Art. 55 Inhalt des Basisprospekts
  56. Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59 Vollständigkeitsprüfung
  60. Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte
  61. Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle
  62. Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen
  63. Art. 63 Pflicht
  64. Art. 64 Meldung
  65. Art. 65 Nachbesserung
  66. Art. 66 Veröffentlichung
  67. Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung
  68. Art. 68 Auslösung der Frist
  69. Art. 69 Neue Emittenten
  70. Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte
  71. Art. 71 Zulassungsgesuch
  72. Art. 72 Aufsicht durch die FINMA
  73. Art. 73 Ort der Leitung
  74. Art. 74 Organisation
  75. Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten
  76. Art. 76 Kosten für die Zulassung
  77. Art. 77 Aufbewahrungsfrist
  78. Art. 78 Gebührenpflicht
  79. Art. 79 Gebührenansätze
  80. Art. 80 Grundsatz
  81. Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen
  82. Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen
  83. Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge
  84. Art. 84 Qualifizierte Dritte
  85. Art. 85 Vorläufige Fassung
  86. Art. 86 Finanzinstrumente
  87. Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht
  88. Art. 88 Inhalt
  89. Art. 89 Sprache
  90. Art. 90 Gestaltung und Umfang
  91. Art. 91
  92. Art. 92 Prospekte
  93. Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen
  94. Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98 Zuständigkeit
  99. Art. 99 Finanzierung
  100. Art. 100 Aufnahme
  101. Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen
  102. Art. 102
  103. Art. 103 Kundensegmentierung
  104. Art. 104 Erforderliche Kenntnisse
  105. Art. 105 Verhaltensregeln
  106. Art. 106 Organisation
  107. Art. 107 Registrierungsstellen
  108. Art. 108 Ombudsstellen
  109. Art. 109 Prospekt für Effekten
  110. Art. 110 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen
  111. Art. 111 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente
  112. Art. 112

112 provisions

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG) 1 Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen: a. die Änderung ihres Namens; b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind; c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation; d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder; e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen; f. den Wechsel der Ombudsstelle; g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung; h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater; i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches; j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG; k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden. 2 Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht. SR 956.1 SR 311.0

Art. 42 Gebühren

(Art. 33 FIDLEG) 1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben. 2 Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt. 3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden. 4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. 5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken. 6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. 7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 43 Prospektbegriff

(Art. 35 FIDLEG) 1 Als Prospekt im Sinne des Artikels 35 FIDLEG gilt ein Dokument, das die Anforderungen nach den Artikeln 40–49 FIDLEG erfüllt und: a. von einer Prüfstelle genehmigt wurde oder nach Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG von der Genehmigungspflicht befreit ist; b. nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG nach der Veröffentlichung geprüft und genehmigt werden muss; oder c. nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt. 2 Zum Prospekt zählen auch die Dokumente, die durch Verweisung nach Artikel 42 FIDLEG in den Prospekt aufgenommen werden. 3 Informationsdokumente, die nicht nach Absatz 1 als Prospekt gelten, dürfen keine Bezeichnung als «Prospekt nach FIDLEG» oder damit vergleichbare Bezeichnungen enthalten.

Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots

(Art. 36 Abs. 1 FIDLEG) 1 Bei der Berechnung des Wertes der Effekten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie bei der Berechnung des Gesamtwerts nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist auf den Wert abzustellen, der von Anlegerinnen und Anlegern als Gegenleistung an den Anbieter der Effekten erbracht wird. 2 Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Angebots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emissionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses massgebend. 3 Der Zeitraum nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zu laufen. 4 Bei Werten oder Stückelungen, die nicht auf Franken lauten, ist der von der Schweizerischen Nationalbank bekannt gegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.

Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts

(Art. 36 Abs. 4 Bst. b FIDLEG) Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.

Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid

(Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e FIDLEG) 1 Angaben sind inhaltlich gleichwertig, wenn sie für die Anlegerin oder den Anleger eine mit dem Prospekt vergleichbare Transparenz gewährleisten. 2 Zur Klärung der Gleichwertigkeit kann ein Vorabentscheid der Prüfstelle eingeholt werden. Das Gesuch um ein Vorabentscheid ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Angebot oder der beabsichtigten Zulassung zum Handel an eine Prüfstelle zu richten. 3 Bei öffentlichen Umtauschangeboten gelten Angaben in einem nach Artikel 127 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) erstellten Angebotsprospekt als gleichwertig. Die Prüfstelle kann vom Emittenten zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit verlangen, dass er wesentliche Strukturveränderungen, soweit nach den Umständen möglich, in Pro-forma-Finanzinformationen abbildet. SR 958.1

Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen zugelassene Effekten

(Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG) Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz oder einem anderen Schweizer Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) zum Handel zugelassen sind. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem

(Art. 38 Abs. 1 Bst. c und 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG) 1 Als anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem gilt für die Zwecke dieser Verordnung und des 3. Titels FIDLEG jeder ausländische Handelsplatz oder jedes ausländische DLT-Handelssystem, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz als angemessen anerkannt wurde: a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz oder das Schweizer DLT-Handelssystem; oder b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder eine Prüfstelle. 2 Die Anerkennung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Handelssegmente beschränkt sein. 3 Schweizer Handelsplätze, Schweizer DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen anerkannten ausländischen Handelsplätzen, DLT-Handelssystemen oder den anerkannten Handelssegmenten solcher ausländischen Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme. Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel

(Art. 38 Abs. 2 FIDLEG) Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel: a. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–g FIDLEG, sofern Effekten derselben Gattung bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind; b. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben h und l FIDLEG.

Art. 50 Prospektinhalt

(Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG) 1 Der Prospekt für Effekten muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 enthalten. Der Prospektinhalt für kollektive Kapitalanlagen richtet sich ausschliesslich nach Anhang 6. 2 Die in den Anhängen angegebene Reihenfolge der Abschnitte und diejenige innerhalb der Abschnitte sind nicht bindend. 3 Im Prospekt enthaltene Bewertungen sind nach Methoden vorzunehmen, die im relevanten Markt allgemein anerkannt sind. Eine Änderung der Methode ist im Prospekt auszuweisen und nur in begründeten Fällen zulässig.

Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung

(Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FIDLEG) 1 Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber müssen einen Rechnungslegungsstandard anwenden, der anerkannt ist: a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den entsprechenden Schweizer Handelsplatz oder das entsprechende Schweizer DLT-Handelssystem; oder b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder die mit der Prüfung befasste Prüfstelle. 2 Schweizer Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen generell anerkannten Rechnungslegungsstandards. 3 Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen können im Einzelfall weitere Rechnungslegungsstandards anerkennen. Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem im Einzelfall anerkannten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungslegungsstandard im Prospekt erläutert werden.

Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt

(Art. 41 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen in beschränktem Umfang von den Anforderungen nach den in den Anhängen 1–5 enthaltenen Schemata abweichen. 2 Sie kann die Gewährung weiterer Ausnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG von Bedingungen, einschliesslich der Aufnahme weiterer oder zusätzlicher Angaben, abhängig machen.

Art. 53 Verweisung

(Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG) 1 Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen: a. periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse; b. Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind; c. Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind; d. zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffentlichte Prospekte; e. nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte; f. weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informationen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare ausländische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdokumente oder Jahresberichte. 2 Referenzdokumente müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Prospekts zugänglich sein. 3 Wird nur auf einen Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so ist dieser genau zu bezeichnen. 4 Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.

Art. 54 Zusammenfassung

(Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG) 1 Die Zusammenfassung enthält nebst den Hinweisen nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG die wichtigsten Angaben: a. zum Emittenten, namentlich zu dessen Firma, Rechtsform und Sitz; b. zu den Effekten; c. zum öffentlichen Angebot oder zur Zulassung zum Handel. 2 Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen des Prospekts abzugrenzen. 3 Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben a–c ist in tabellarischer Form wiederzugeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

(Art. 45 FIDLEG) 1 Der Basisprospekt enthält mindestens: a. eine Zusammenfassung; b. die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern; c. die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie d. ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Angaben im Einzelfall ergänzen. 2 Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie nach den Anhängen 1–5. 3 Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Hinweise nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG, die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie eine allgemeine Beschreibung der Effektenkategorien, für die er erstellt wurde. 4 Soll bei der Emission von im Basisprospekt gegebenenfalls beschriebenen Effektenkategorien abgewichen werden oder kommen neue dazu, so ist dieser mit einem Nachtrag zu ergänzen. 5 Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für den Nachtrag zu einem Basisprospekt.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

(Art. 45 Abs. 3 FIDLEG) 1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden. 2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen. 3 Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifischen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden. 4 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen. 5 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.

Art. 57

1 Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden. 2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte: a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden; und b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben. 3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. 4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.

Art. 58

1 Die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) führen im Prospekt alle Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage wesentlich sind (Anhang 6). 2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten. 3 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein. 4 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen unverzüglich an. Bei anderen Änderungen reicht eine Anpassung einmal pro Jahr.

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5. 2 Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüfdatum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. 2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen. 3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) 1 Der genehmigte Prospekt ist bei der Prüfstelle zu hinterlegen, die den Prospekt genehmigt hat. 2 Die Hinterlegung kann in elektronischer Form erfolgen. Einzeldokumente und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente sind bei der gleichen Prüfstelle und in der gleichen Form wie der Prospekt zu hinterlegen. 3 Die Hinterlegung erfolgt spätestens mit der Veröffentlichung. 4 Der Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen in Bezug auf die unter dem Basisprospekt ausgegebenen Effekten und Nachträge zum Prospekt müssen bei der gleichen Prüfstelle hinterlegt werden wie der genehmigte Prospekt.

Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG vorliegen, ist dem Anbieter oder der die Handelszulassung beantragenden Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu übermitteln. 2 Als wichtigste Informationen gelten diejenigen Angaben nach den Anhängen 1–5, die für Anlegerinnen und Anleger für den Anlageentscheid von Bedeutung sind. Sie liegen dann vor, wenn sie öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. 3 Bei Emittenten und Garantie- oder Sicherheitengebern, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind, wird das Vorliegen der wichtigsten Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Schweizer Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme können für einzelne ihrer Handelssegmente mit geringerer Transparenz bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt. 4 Die Bestätigung nach diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.

Art. 63 Pflicht

(Art. 56 FIDLEG) 1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen. 2 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung lösen keine Nachtragspflicht aus. 3 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser. 4 Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer oder ausländischen Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet werden. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen. 5 Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeichnungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.

Art. 64 Meldung

(Art. 56 Abs. 2 FIDLEG) Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden: a. Nachträge, die der Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Einreichung eines Begehrens um Prüfung des Nachtrags bei der Prüfstelle, die den Prospekt genehmigt hat, mitsamt dem vollständigen zu prüfenden Nachtrag; b. Nachträge, die keiner Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Hinterlegung des Nachtrags nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG bei der Prüfstelle, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.

Art. 65 Nachbesserung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG) 1 Stellt die zuständige Prüfstelle fest, dass ein Nachtrag nach Artikel 64 Buchstabe a nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, so setzt sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung. 2 Die Frist zur Nachbesserung beträgt im Falle eines öffentlichen Angebots höchstens drei, im Falle einer Zulassung zum Handel höchstens sieben Kalendertage. 3 Die Prüfstelle entscheidet über den nachgebesserten Nachtrag innert der gleichen Frist, die zur Nachbesserung angesetzt wurde.

Art. 66 Veröffentlichung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG) 1 Für die Veröffentlichung von Nachträgen gelten die Artikel 64 Absätze 3–7 FIDLEG sinngemäss. Die Prüfstelle ergänzt die Liste der genehmigten Prospekte um die Nachträge. 2 Nachträge sind in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.

Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG) Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.

Art. 68 Auslösung der Frist

(Art. 53 Abs. 1 FIDLEG) Die Frist beginnt mit Eingang des Gesuchs um Prüfung des vollständigen Prospekts.

Art. 69 Neue Emittenten

(Art. 53 Abs. 5 FIDLEG) 1 Ein Emittent gilt bei der Prüfung seines Prospekts (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) nicht als neuer Emittent, wenn er: a. innerhalb der letzten drei Jahre für von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten bei der um Genehmigung ersuchten Prüfstelle einen Prospekt zur Prüfung eingereicht hat; oder b. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. 2 Werden Verpflichtungen aus Effekten von einem Dritten besichert, so können die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch durch diesen Dritten erfüllt werden. 3 Für die Bemessung des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe a ist der Zeitpunkt massgebend, an dem der vollständige Prospekt erstmalig zur Prüfung unterbreitet wird.

Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte

(Art. 54 FIDLEG) 1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79. 2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt. 3 Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch verfasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG. 4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz oder einem Schweizer DLT-Handelssystem: a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden; b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden; c. veröffentlicht werden; und d. auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Art. 71 Zulassungsgesuch

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Ort der Leitung; b. die Organisation; c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen; d. die Gewähr; e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte. 2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen: a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren; b. einen unterzeichneten Lebenslauf; c. Referenzen; d. einen Strafregisterauszug; e. einen Betreibungsregisterauszug. 3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 72 Aufsicht durch die FINMA

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. 2 Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungspflichten zur Kenntnis gebracht werden: a. Angaben zur Organisation der Prüfstelle; b. Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung; c. Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen; d. Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente; e. Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle. 3 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen: a. der Wechsel eines Mitglieds der Geschäftsleitung; b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen. 4 Die Änderungen nach Absatz 3 bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA. 5 Lässt die FINMA mehrere Prüfstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.

Art. 73 Ort der Leitung

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Ist die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 3 Das Organ für die Geschäftsführung der Prüfstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 74 Organisation

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet. 2 Der Betrieb muss: a. in einem Organisationsreglement geregelt sein; b. sicherstellen, dass die Prüfstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt; c. über ein IKS verfügen und die Compliance sicherstellen; d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden; e. ein öffentliches Abrufverfahren ermöglichen; und f. eine Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb insbesondere bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.

Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen. 2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 3 Die Prüfstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig. 4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren. Der Vertrag muss insbesondere festlegen: a. die Zugangs- und Prüfrechte der Prüfstelle und der FINMA; b. die jederzeitige Verfügbarkeit und Aushändigung der Daten an die Prüfstelle; c. die bei der Prüfstelle verantwortliche Person für die ausgelagerte Funktion.

Art. 76 Kosten für die Zulassung

(Art. 52 FIDLEG) Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008, die Kosten für: a. das Zulassungsverfahren; b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel; c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt. SR 956.122

Art. 77 Aufbewahrungsfrist

(Art. 52 FIDLEG) Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

Art. 78 Gebührenpflicht

(Art. 57 Abs. 1 FIDLEG) 1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 79 Gebührenansätze

(Art. 57 Abs. 2 FIDLEG) 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 8. 2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen fest. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. 4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Prüfstelle 100–500 Franken. 5 Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden. 6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 80 Grundsatz

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden in der Schweiz angeboten wird. 2 Für ein Finanzinstrument, das für eine einzelne Gegenpartei besonders geschaffen wird, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden.

← Find another law