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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
  2. Art. 1a Härtefälle
  3. Art. 1b Landwirtschaftliche Grundstücke
  4. Art. 2 Art und Zweck der Hilfe
  5. Art. 3 Empfänger der Hilfe
  6. Art. 4 In Betracht fallende Anlagen
  7. Art. 4a Zinszuschüsse und Tilgung der verbürgten Darlehen
  8. Art. 5 Voraussetzungen
  9. Art. 6 Tilgung und Verzinsung
  10. Art. 7 Zwecksicherung
  11. Art. 8 Koordination
  12. Art. 9 Forschungsprogramm
  13. Art. 10 Zusicherungen
  14. Art. 11 Kontrolle und Auskunftspflicht
  15. Art. 12 Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
  16. Art. 13 Grundsatz
  17. Art. 14 Empfänger der Hilfe
  18. Art. 15 Umschreibung der Zweckentfremdung
  19. Art. 16 Geltendmachung des gesetzlichen Kaufs- und Vorkaufsrechts
  20. Art. 17 Durchführung der Mietzinsüberwachung
  21. Art. 17a Rechtsschutz der Mieterschaft
  22. Art. 18 Handänderung
  23. Art. 18a Zwangsverwertung
  24. Art. 19 Teilweise Beanspruchung der Bundeshilfe
  25. Art. 19a Teilweise Beanspruchung bei Erneuerung von Altbauten
  26. Art. 19b Erneuerung ohne Beanspruchung der Grundverbilligung
  27. Art. 19c Kostengrenzen bei Erneuerung
  28. Art. 20 Baukredite
  29. Art. 21 Mietzins- und Finanzierungsplan
  30. Art. 21a Senkung der Mietzinse
  31. Art. 22 Mietzinsausfälle
  32. Art. 23 Verzinsung
  33. Art. 24 Unterhalts- und Verwaltungskosten
  34. Art. 25 Nebenkosten
  35. Art. 26 Bewohner
  36. Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II
  37. Art. 27a Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II
  38. Art. 27b Belegung der Wohnungen
  39. Art. 28 Einkommensgrenzen
  40. Art. 29 Vermögensgrenzen
  41. Art. 30 Persönliche Verhältnisse
  42. Art. 31 Überprüfung
  43. Art. 31a Auszahlung der Zusatzverbilligungen
  44. Art. 32 Wegfall der Zusatzverbilligung
  45. Art. 33 Anwendung auf Wohngemeinschaften
  46. Art. 34 Art der Hilfe
  47. Art. 35 Anwendungsbereich
  48. Art. 36 Formen der Hilfe
  49. Art. 37 Subjektive Voraussetzungen
  50. Art. 38 Bewilligung der freihändigen Veräusserung bzw. der Zweckentfremdung
  51. Art. 39 Vermietung
  52. Art. 40 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
  53. Art. 41 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mietzinsverbilligung
  54. Art. 42 Zulässige Belastung
  55. Art. 43 Vermögensgrenzen
  56. Art. 43a Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen
  57. Art. 44 Anwendbare Bestimmungen
  58. Art. 44a Personen in Ausbildung
  59. Art. 45 Grundsatz
  60. Art. 46 Besondere Wohnkategorien
  61. Art. 47 Baupolizei
  62. Art. 48 Nettowohnfläche und Raumprogramm
  63. Art. 49 Alters- und Invalidenwohnungen
  64. Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen
  65. Art. 51 Erstellungskosten
  66. Art. 52 Angemessenheit
  67. Art. 53 Grundstückskosten
  68. Art. 54 Art der Hilfe
  69. Art. 55 Gemeinnützigkeit
  70. Art. 56 Empfänger der Hilfe
  71. Art. 57 Kapitalbeteiligung
  72. Art. 58 Darlehen an Dachorganisationen und gemeinnützige Wohnbauträger
  73. Art. 58a Zusammenarbeit mit Dachorganisationen
  74. Art. 59 Objektgebundene Darlehen und Bürgschaften
  75. Art. 59a Revisionspflicht
  76. Art. 60 Zwecksicherung
  77. Art. 60a Mietzinsausgleich bei Erwerb oder Erneuerung
  78. Art. 61 Bedarf
  79. Art. 62 Prioritäten
  80. Art. 63 Art der Bundesbürgschaft
  81. Art. 64 Kreditgeber
  82. Art. 65 Berechnung der Kosten
  83. Art. 66 Vergebung der Arbeiten
  84. Art. 67 Mehrwert des Eigenkapitals
  85. Art. 68 Kontrolle
  86. Art. 69
  87. Art. 70 Vorabklärung bei Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben
  88. Art. 71 Zusicherung und Ablehnung
  89. Art. 72 Beginn und Weiterführung der Arbeiten
  90. Art. 72a Grundbucheintrag
  91. Art. 73 Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten
  92. Art. 74 Abrechnung
  93. Art. 75 Abrechnung bei mehreren selbständigen Bauten
  94. Art. 75a Rechtsschutz
  95. Art. 75b Datenschutz
  96. Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
  97. Art. 77
  98. Art. 78 Inkrafttreten

98 provisions

Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer

1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen: a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent; b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent. 2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen. 3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden. 4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 1a Härtefälle

Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so kann der Erschliessungsträger die Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin stunden. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 1b Landwirtschaftliche Grundstücke

Die Kantone können die Fälligkeit von Beiträgen für nicht überbaute Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören und landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, für eine bestimmte Zeit aufschieben. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 2 Art und Zweck der Hilfe

Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse. Ursprünglich Art. 1

Art. 3 Empfänger der Hilfe

1 Empfänger der Hilfe sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Verpflichtungen Land für den Wohnungsbau erschliessen. 2 Die Hilfe kann Trägern und Organisationen des Wohnungsbaus gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden vertraglich Erschliessungspflichten übernommen haben. Ursprünglich Art. 2

Art. 4 In Betracht fallende Anlagen

1 Die Bundeshilfe wird gewährt für Anlagen, die eine Erschliessungsvoraussetzung für die Erstellung der Bauten und die Erteilung der Baubewilligung bilden. 2 Solche Anlagen sind insbesondere: a. Strassen, Wege und Nebenanlagen; b. Versorgungsanlagen, insbesondere Leitungen und dazugehörige Nebenanlagen für Energie- (Elektrizität, Gas usw.) und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung. Ursprünglich Art. 3

Art. 4a Zinszuschüsse und Tilgung der verbürgten Darlehen

1 Nach Genehmigung der Schlussabrechnung leistet der Bund einen einmaligen Zinszuschuss. Dieser beträgt bei einer Verzinsung des Darlehens mit 5 Prozent 12,5 Prozent der Schlussabrechnungssumme über die beitragsberechtigten Erschliessungsanlagen. Bei Veränderung des Zinssatzes um je 0,5 Prozent wird der Zuschuss prozentual angepasst. 2 Die Laufzeit der verbürgten Darlehen beträgt in der Regel 20 Jahre und beginnt nach vollständiger Auszahlung. Aus wichtigen Gründen kann das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) die Laufzeit der Bürgschaft um fünf Jahre verlängern. 3 Beiträge des Bundes, der Kantone und Dritter (Grundeigentümerbeiträge) sind zur Teilrückzahlung der Darlehen zu verwenden. 4 Der Restbetrag des verbürgten Darlehens ist in den ersten fünf Jahren tilgungsfrei. Danach muss er bis zum Ende der Laufzeit in gleich hohen Raten zurückbezahlt werden. Ursprünglich Art. 4

Art. 5 Voraussetzungen

1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. 2 Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht.

Art. 6 Tilgung und Verzinsung

1 Die Tilgung kann bis zum Baubeginn aufgeschoben werden. 2 Die Verzinsung erfolgt zu den marktüblichen Zinsen.

Art. 7 Zwecksicherung

1 Das Bundesamt überwacht die Einhaltung der in Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Sicherungsmassnahmen. Insbesondere verfügt es die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Kaufs- und Vorkaufsrechtes sowie die Abtretung dieser Rechte. 2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bundesamt nach Anhören des Kantons auf die Ausübung des Kaufsrechtes verzichten.

Art. 8 Koordination

1 Die Forschungsbedürfnisse anderer Bundesstellen, der Kantone, der Gemeinden, der Universitäten, Hochschulen und höheren technischen Lehranstalten sowie der Bauwirtschaft sind, soweit sie die Wohnungsmarkt‑, Baumarkt- und Bauforschung betreffen, durch das Bundesamt zu koordinieren. 2 Das Bundesamt kann die Koordination und Zentralisierung einer öffentlich zugänglichen Dokumentation auf den Gebieten der Wohnungsmarkt‑, der Baumarkt- und der Bauforschung fördern.

Art. 9 Forschungsprogramm

1 Für die Wohnungsmarkt-, die Baumarkt- und die Bauforschung sind im Rahmen eines auf die schweizerische Forschungspolitik abgestimmten Forschungsplanes systematische Forschungsprogramme aufzustellen. Ihr Inhalt ist auf die Dauer von jeweils drei bis fünf Jahren festzulegen und soweit zu präzisieren, dass ihr Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes abgeschätzt werden kann. 2 Für die Durchführung der Forschungsprogramme ist eine Dringlichkeitsordnung festzulegen. Forschungsvorhaben, die innerhalb der Gültigkeitsdauer eines Forschungsprogrammes den grössten Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes versprechen, haben Priorität. 3 Die Forschungsprogramme sind dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 … Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924).

Art. 10 Zusicherungen

1 Das Bundesamt entscheidet über die Aufträge und Gesuche, wenn die Auftrags- oder Beitragssumme 300 000 Franken nicht übersteigt; in den übrigen Fällen leitet das Bundesamt sie mit seinem Antrag an das WBF zum Entscheid weiter. 2 Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, insbesondere plan, Zeitplan, Kostenvoranschlag und eine Darstellung der Methodik, nach der die Arbeit durchgeführt werden soll. Ferner ist nachzuweisen, dass die Arbeiten von qualifizierten Fachleuten zu üblichen Bedingungen ausgeführt werden.

Art. 11 Kontrolle und Auskunftspflicht

1 Dem Bundesamt ist jederzeit Einsicht in die Bücher der Auftrags- und Beitragsempfänger zu gewähren, soweit die Buchführung mit den Forschungsaufträgen oder -beiträgen im Zusammenhang steht. Es kann Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten verlangen. 2 Dem Bundesamt sind die für die Wohnungsmarkt-, Baumarkt- und Bauforschung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Vertraulichkeit der Angaben ist im Einzelnen zu wahren.

Art. 12 Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

1 Der Auftraggeber oder der Träger der Forschungsarbeiten hat dafür zu sorgen, dass die Forschungsergebnisse allgemein und entschädigungslos zugänglich sind. 2 Über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen befindet das Bundesamt. 3 Der Bund trägt in der Regel die Kosten für eine geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen. 4 Der Bund kann bis zu 40 Prozent der Publikationskosten für besonders wichtige Forschungsarbeiten Dritter übernehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924).

Art. 13 Grundsatz

1 Die Finanzierungshilfe nach Artikel 36 des Gesetzes und die Vorschüsse nach Artikel 37 des Gesetzes bilden die Grundverbilligung, die Zuschüsse nach Artikel 42 des Gesetzes die Zusatzverbilligungen. 2 Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können bei der Erneuerung von Altbauten einzeln oder kombiniert gewährt werden. Die Mietzinsbelastung darf nach der Erneuerung nicht tiefer als vorher sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

Art. 14 Empfänger der Hilfe

Empfänger der Hilfe sind die Eigentümer oder Bauberechtigten der betreffenden Mietobjekte.

Art. 15 Umschreibung der Zweckentfremdung

1 Eine Zweckentfremdung nach Artikel 46 des Gesetzes liegt vor, wenn eine Wohnung zu andern als zu Wohnzwecken oder als Zweitwohnung benützt wird. 2 Wohnungsinhaber oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen ausnahmsweise Teile der Wohnung zur Berufsausübung benützen, wenn diese Räumlichkeiten nicht mehr als ein Drittel der Nettowohnfläche ausmachen.

Art. 16 Geltendmachung des gesetzlichen Kaufs- und Vorkaufsrechts

1 Bei Zweckentfremdung kann das Bundesamt die Ausübung oder Abtretung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts verfügen. 2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bundesamt nach Anhören des Kantons auf die Ausübung des Kaufsrechts verzichten.

Art. 17 Durchführung der Mietzinsüberwachung

1 Das Bundesamt überwacht im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes die Mietzinse der verbilligten Wohnungen, nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone. 2 Der Eigentümer hat dem jeweiligen Mieter die vom Bundesamt nach Massgabe des Finanzierungsplanes genehmigten Mietzinse schriftlich mitzuteilen. 3 Bei Überschreitung der genehmigten Mietzinse oder bei Zweckentfremdung ist dem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Rückzahlung der zuviel bezogenen Leistungen an die Mieter zu setzen. Das Bundesamt fordert die zuviel bezogenen Beträge samt Zins zum Satz der zweiten Hypotheken zuhanden der Mieter zurück.

Art. 17a Rechtsschutz der Mieterschaft

Der Mieter kann den Mietzins sowie die Mietzinsanpassungen beim Bundesamt auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Die Prüfung erfolgt in einem einfachen und kostenlosen Verfahren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 18 Handänderung

1 Die Handänderung einer mit Bundeshilfe finanzierten Wohnung ist nur mit Genehmigung des Bundesamtes zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der neue Eigentümer vertraglich verpflichtet, in den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem Gesetz einzutreten, die Schuldverpflichtung für die aufgelaufenen Grundverbilligungsvorschüsse zu übernehmen sowie den Mietzins- und Finanzierungsplan einzuhalten. Die Genehmigungspflicht sowie die Übernahme der Schuldverpflichtung können im Grundbuch angemerkt werden. 2 Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Ersteigerung, Tausch, Schenkung, Erbteilung, richterliche Zuweisung. 3 Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss. 4 Für Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland muss die Finanzierung ohne Bundesbürgschaft sichergestellt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 18a Zwangsverwertung

1 Bei Zwangsverwertung eines Grundstückes muss in die Steigerungsbedingungen die Klausel aufgenommen werden, dass mit dem Erwerb Rechte und Pflichten nach dem Gesetz übernommen werden und dass die erwerbende Person unmittelbar nach dem Zuschlag der Steigerungsbehörde die schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie in das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis nach dem Gesetz eintritt. 2 In begründeten Fällen kann das Bundesamt die Genehmigung nach Artikel 18 innerhalb von 30 Tagen verweigern und die Steigerungsbehörde anhalten, eine neue Versteigerung anzuordnen. 3 Bei einem freihändigen Verkauf im Rahmen einer Zwangsverwertung finden die Absätze 1 und 2 sinngemäss Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 19 Teilweise Beanspruchung der Bundeshilfe

Die Verbürgung der Darlehen und die Vorschüsse zur Senkung der Anfangsmieten können durch Banken, Bürgschaftsgenossenschaften, Gemeinwesen oder andere Dritte übernommen werden. Auch in diesen Fällen können die Zusatzverbilligungen beansprucht werden.

Art. 19a Teilweise Beanspruchung bei Erneuerung von Altbauten

1 Bei der Erneuerung von Altbauten kann nach Ablauf von zehn Jahren auf die Bundeshilfe verzichtet werden. 2 Der Verzicht wird bewilligt, wenn der Eigentümer die Bürgschaft abgelöst und allfällige Vorschüsse des Bundes einschliesslich Zinsen zurückbezahlt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

Art. 19b Erneuerung ohne Beanspruchung der Grundverbilligung

Das Bundesamt kann für die Festsetzung der Mietzinse nach erfolgter Erneuerung Artikel 14 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für die nachfolgenden Mietzinsanpassungen die Kriterien nach Artikel 269a Buchstaben b, d, e und f des Obligationenrechts als anwendbar erklären. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). SR 221.213.11 SR 220

Art. 19c Kostengrenzen bei Erneuerung

Belaufen sich die Erneuerungskosten auf weniger als 50 000 Franken pro Wohnung, wird keine Bundeshilfe ausgerichtet. Mindestens die Hälfte der Kosten muss auf wertvermehrende Verbesserungen entfallen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 20 Baukredite

Als Darlehen nach Artikel 36 des Gesetzes gelten auch die während der Bauzeit erforderlichen Baukredite.

Art. 21 Mietzins- und Finanzierungsplan

1 Der Mietzins- und Finanzierungsplan wird für 25 Jahre erstellt; er ist so abzustimmen, dass während dieser Zeit alle Lasten des Eigentümers gedeckt, die Vorschüsse samt Zins zurückerstattet und höchstens 30 Prozent der Anlagekosten getilgt werden können. 2 Der verbilligte Anfangsmietzins ist so anzusetzen, dass bei einer jährlichen Erhöhung der jeweiligen Mietzinse die Bedingungen nach Absatz 1 in der Regel nach 25 Jahren erfüllt werden können. 3 Die im Rahmen des Mietzins- und Finanzierungsplanes vorgesehenen Erhöhungen können durch das Bundesamt aufgrund der Marktverhältnisse geändert werden. 4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Mietzins- und Finanzierungsplan in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. Danach noch geschuldete Vorschüsse und Zinsen sind vom Eigentümer oder nötigenfalls vom Bund zu übernehmen. Dabei sind die Marktgegebenheiten sowie die besonderen Verhältnisse des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. 4bis Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse vor Ablauf von 30 Jahren in folgenden Fällen ganz oder teilweise erlassen: a. wenn der Empfänger von Bundeshilfe aufgrund der Marktverhältnisse voraussichtlich nicht in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen innert 30 Jahren zu erfüllen und ein Verzicht für den Bund insgesamt in finanzieller Hinsicht von Vorteil ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:1. der Mietertrag im Vergleich zum Mietzinsplan, 2. die verbleibende Laufzeit der Grundverbilligungsschuld, 3. die Leerwohnungsziffer der Gemeinde, in der das Objekt liegt, 4. der Erneuerungsbedarf, 5. die Vergleichsmiete, 6. allfällige Verzichtsleistungen von Finanzierungspartnern im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen; b. im Rahmen einer Zwangsverwertung, sofern weitere beteiligte Gläubiger zu Verlust mindernden Massnahmen Hand bieten. 5 Leistungen der Kantone, Gemeinden und anderer Dritter können zu einer weiteren Verbilligung beitragen, ohne dass dadurch die Bundeshilfe gekürzt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 21a Senkung der Mietzinse

Erfordern es die Marktverhältnisse oder liegen bei einem Objekt ernsthafte Vermietungsschwierigkeiten vor, können die Mietzinse mit Genehmigung des Bundesamtes vorübergehend gesenkt werden. In begründeten Fällen können die Mietzinssenkungen mit zusätzlichen Vorschüssen aufgefangen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 22 Mietzinsausfälle

1 Mietzinsausfälle, die sechs Monatsbeträge nicht übersteigen, trägt in der Regel der Eigentümer. 2 Bei nachweisbar unverschuldetem Leerstand kann der Bund in der Regel vom siebten Monat an die Mietzinsausfälle durch Vorschüsse decken. Diese sind wie die ordentlichen Grundverbilligungsvorschüsse zu verzinsen und spätestens nach Ablauf des Mietzins- und Finanzierungsplanes zurückzuzahlen. Bei der Festsetzung von Höhe und Dauer der Vorschüsse sind besondere Verhältnisse der Vermieterschaft angemessen zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 23 Verzinsung

1 Bei der Verzinsung des Fremdkapitals dürfen die Zinssätze die marktüblichen Ansätze nicht übersteigen. 2 Das investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der ersten Hypotheken verzinst werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 24 Unterhalts- und Verwaltungskosten

1 Im Mietzins- und Finanzierungsplan wird ein Prozentsatz der Anlagekosten für die Deckung der Unterhalts- und Verwaltungskosten vorbehalten. 2 Soweit für den Unterhalt bestimmte Mittel nicht dem Erneuerungsfonds oder freien Reserven zugeführt werden, sind sie für zusätzliche Amortisationszahlungen zu verwenden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 25 Nebenkosten

1 Die Nebenkosten werden dem Mieter gesondert nach Aufwand berechnet. Es sind dies alle Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang stehen, einschliesslich der dadurch bedingten öffentlichen Abgaben. 2 Als Nebenkosten gelten neben den in Artikel 38 des Gesetzes genannten insbesondere die Kosten für a. Treppenhausreinigung; b. Anschlüsse an Radio und Fernsehen; c. Prämien von Bürgschaftsgenossenschaften; sowie die Betriebskosten von d. Heizungs- und Warmwasseraufbereitung; e. Gemeinschaftsanlagen und f. Aufzügen. 3 Das Bundesamt kann die Pauschalierung einzelner Positionen sowie den monatlichen Vorausbezug für Nebenkosten bewilligen.

Art. 26 Bewohner

Die grundverbilligten Wohnungen können vom Eigentümer an jedermann vermietet werden.

Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II

1 Der nicht zurückzahlbare Zuschuss beträgt 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung I und 1,2 Prozent der Anlagekosten pro Jahr bei der Zusatzverbilligung II. 2 Die Zusatzverbilligung I wird in der Regel während 15 Jahren ab Beginn der Bundeshilfe ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zusatzverbilligung I kann um maximal sechs Jahre verlängert werden. 3 Die Zusatzverbilligung II wird in der Regel während der ganzen Laufzeit der Bundeshilfe von 25 Jahren ausgerichtet. 4 Die Zusatzverbilligung I kann während elf Jahren und die Zusatzverbilligung II während 25 Jahren bis höchstens um 0,6 Prozent der Anlagekosten pro Jahr erhöht werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde einen mindestens gleich hohen Zuschuss ausrichtet oder einen gleichwertigen Beitrag leistet. 5 Anstelle des Kantons oder der Gemeinde können auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen Zuschüsse ausrichten oder Beiträge leisten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 (AS 1987 88). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

Art. 27a Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II

1 Die Zusatzverbilligung I erhalten Alleinstehende, Familien und Wohngemeinschaften, welche nicht unter Absatz 2 fallen. 2 Die Zusatzverbilligung II erhalten Betagte, Invalide, Pflegebedürftige, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986 (AS 1987 88). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 27b Belegung der Wohnungen

1 Die Zusatzverbilligung I wird für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. 2 Die Zusatzverbilligung II wird für Wohnungen gewährt, die höchstens ein Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. Bei Haushalten mit einem minderjährigen Kind darf die Wohnung höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. 3 Bei Wohnungen, die höchstens drei Zimmer aufweisen, bestehen keine Belegungsvorschriften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2924).

Art. 28 Einkommensgrenzen

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer haben, das 50 000 Franken nicht übersteigt. 2 Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuerbehörde festgestellt, die der Empfänger der Zusatzverbilligung beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, so muss dies der Empfänger nachweisen. 3 Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken. 3bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent. 3ter Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet. 4 Das WBF kann die Einkommensgrenze und den Zuschlag für Kinder periodisch anpassen. Es berücksichtigt dabei die Entwicklung des Wohnungsmarktes, der Hypothekarzinssätze, des Mietpreisindexes sowie des Baukostenindexes. Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann das Bundesamt durch Anpassung der Bemessungsgrundlagen Rechnung tragen. 5 Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach den Absätzen 1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Einkommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851). SR 642.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2924). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).

Art. 29 Vermögensgrenzen

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144 000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken. 2bis Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Vermögensgrenze um 10 Prozent. 3 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1 /10 des die Grenze übersteigenden Vermögens als Einkommen angerechnet. 4 Das WBF passt die Vermögensgrenze und den Zuschlag für Kinder in gleichem Verhältnis wie die Einkommensgrenze an. 5 Liegt das Vermögen über der Grenze nach den Absätzen 1, 2 und 2bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Vermögensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).

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